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Hallo,

ich bin heute Morgen zufällig auf ein Schreiben unserer ehemaligen Bezirksregierung gestoßen, das sich mit der Betreuung von Spielhallen befasst.

Darin heisst es, dass Spielhallenbetreuer Personen sind, die nicht Betreiber der Spielhallen sind, sondern vielmehr lediglich Aufsichtsfunktionen ausüben. Je nach Ausprägung verkaufen sie alkoholfreie Getränke, halten die Spielhalle sauber und unterhalten einen Geldwechseldienst. Die Modalitäten in der Bezahlung schwanken, z.T. erhalten sie ein festes Gehalt, z.T. werden sie umsatzabhängig bezahlt. Problematisch ist die Frage nach der Scheinselbständigkeit.

Es wird empfohlen, soweit der Verdacht der Scheinselbständigkeit vorliegt, die die Gewerbeanzeige erstattende Person auf die Möglichkeit der Feststellung nach § 7 a SGB IV hinzuweisen. Eine Zurückweisung der Gewerbeanzeige wegen Zweifel an der Selbständigkeit kommt in der Regel nicht in Betracht, da im Rahmen der fortschreitenden Dienstleistungen auch selbständige Spielhallenbetreuer denkbar sind.

Soweit nur die genannten Tätigkeiten (siehe oben) ausgeübt werden, ist keine Bewachung gegeben.


Schöne Grüße
A. Thien



Gepostet am 08.02.2006 um 09:14 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
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