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sofern man denn hier zu dem Ergebnis kommen will, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt (was ich aber bezweifel), bleibt die Frage der Bewachung:
Bewachung ist (grob Umschrieben) die tatsächliche Obhutstätigkeit zum Schutz fremden Eigentums vor Zugriffen Dritter.
1. fremdes Eigentum - als Selbständiger ist die Halle/ die Automaten/ die Einnahmen für den Betreffenden fremdes Eigentum (bei einem Angestellten nicht, da dieser für seinen Arbeitgeber tätig ist, dem der ganze Kram ja gehört)
2. vor Zugriffen dritter - Diebstahl, Zerstörung der Geräte, weil die Dinger einen einfach nicht gewinnen lassen u.ä. sind klare Zugriffe Dritter
3. tatsächliche Obhutstätigkeit - und hier muss ich nun mal sehen, was macht der denn bzw. was ist seine Aufgabe. Wenn also die Aufsicht sich nicht nur auf die Ausgabe von Wechselgeld und Kaffee beschränkt, sondern durchaus auch Kontrollen beinhaltet, dass niemand etwas kaputt macht usw., dann ist auch das zu bejahen, so dass eine Erlaubnis erforderlich ist.

Aber wie gesagt, für mich ist das Scheinselbständigkeit und wenn sie dem Erzählen, was er für die Bewachungserlaubnis alles benötigt, wird sich dass sicherlich auch schnell klären lassen.



Gepostet am 27.01.2006 um 08:43 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
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