Forum-Gewerberecht

» selbständige Spielhallenaufsicht «

Ich denke mal auch, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt. Nur wenn der Betreiber auch der Aufsichts bis in Detail vorschreiben kann, was wann und wie zu tun ist, kann er seiner gewerberechtlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Spielhalle nachkommen. Aber das wann, was und wie macht gerade die Frage der Selbständigkeit aus. Hieran mangelt es im vorgenannten Fall.

Richtig ist auch, dass es sich natürlich um eine Bewachung handelt. Die Aufsicht, das sagt doch schon die Bezeichnung, beaufsichtigt das Eigentum des Spielhallenbetreibers. Wenn diese Beaufsichtigung auf selbständiger Basis erfolgt, ist es ein Bewachungsunternehmen. Für mich besteht daran kein Zweifel.

Also sollte man auch die Bestätigung der Gewerbemeldung verweigern und die für die Scheinselbständigkeit zuständigen Stellen unterrichten.



Gepostet am 27.01.2006 um 14:02 von:
Benutzer: pmcolonia
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