Forum-Gewerberecht
» selbständige Spielhallenaufsicht «
aus Delmenhorst,
sehe ich auch so, wie die anderen Kollegen.
1. riecht das ganz stark nach Scheinselbständigkeit
2. ist zu prüfen, wie die vertragliche Ausgestaltung der Aufgaben aussieht. Ein sog. Türsteher einer Disco braucht ja inzwischen auch eine Erlaubnis nach § 34 aGewO, wenn er die Tätigkeit selbständig ausüben will. Schließlich sind die auch zur Einhaltung des Jugendschutzes
und Schutz von Eigentum eingesetzt.
Die Parallelen erscheinen mir auch vorhanden.
Schöne Grüße von der Delme
das nächste WE kommt bestimmt
Gepostet am 08.02.2006 um 11:48 von:
Benutzer: BE-DE
Der Original-Beitrag :
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