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Hallo,
eben stellte mir ein Kollege aus einem anderen Landkreis die Frage, ob ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen Spielhallenbetreiber die Aufsicht in der Spielhalle ausübt, auch eine Spielhallenerlaubnis oder gar eine Bewachererlaubnis beantragen müsste?  Kopfkratz  
Sachverhalt: Verschiedene Spielhallenbetreiber schließen, um Kosten für Personal zu sparen, mit selbständigen Gewerbetreibenden Verträge über die Aufsicht in ihrer Spielhalle.
Ich habe das bisher nicht verbissen gesehen, der Gewerbetreibende hatte hier die Tätigkeit in der Spielhalle (u.a. Betreuung von Spielhallen, Ausschank von Getränken) auch gewerberechtlich angemeldet.
Ich bin der Meinung, er benötigt keine Spielhallenerlaubnis, denn er ist nicht der Betreiber der Spielhalle. Ein Bewachungsgewerbe liegt aus meiner Sicht ebenfalls nicht vor, sofern der Vertrag darüber nichts eindeutiges aussagt.
 verwirrt  
Wie seht ihr das?



Gepostet am 26.01.2006 um 10:10 von:
Benutzer: schüttauf
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2014#post2014


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