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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen 14 Bewertungen - Durchschnitt: 7,4314 Bewertungen - Durchschnitt: 7,43
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L.Duke L.Duke ist männlich
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Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen

Moin Moin


Genug der grauen politischen Theorie, jetzt bringen die vereidigten Sachverständigen die benötigte Praxis ins Spiel ...........:


„Auslöser und Ursachen für die aktuelle Entwicklung des Marktes für
Geldspielgeräte nach Novellierung der Spielverordnung im Jahre 2006 –
Probleme und Lösungsvorschläge“

Ein Positionspapier maßgeblich an der Überprüfung von Geldspielgeräten
beteiligter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger



pdf-Datei oder alternativer Download über http://www.experts-it.de/files/pp.pdf

Dateianhang:
pdf Positionspapier_obuvSV.pdf (162,39 KB, 344 mal heruntergeladen)
1 19.04.2011 17:03 L.Duke ist offline Beiträge von L.Duke suchen
Solon
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dieter116
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Ausser einem Potpourri von Beiträgen hier aus dem Forum kann ich da nicht viel finden.

Alle sind böse , nur wir nicht !

Auch die Kollegen, die nicht studiert haben sind inkompetent.

Na, bei Einigen hier wird es wohl Beifall finden.
2 20.04.2011 05:59 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Solon
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jasper
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Auch ein Potpourri kann interessant sein.
Na, bei Einigen hier wird es wohl keinen Beifall finden, obwohl das Positionspapier genau den Kern der heutigen Fehlentwicklung trifft.

Sicherlich werden sich da einige Mitglieder des "Sachverständigen- Verbands" (BsfG) übergangen fühlen. Schade nur, dass der BsfG selbst keine Stellungnahme zur Änderung der geplanten SpielV abgegeben hat.

Fest steht doch, dass sich einiges ändern muss, wenn wir Klein-Aufsteller wirtschaftlich überleben wollen.

Das Thema "Geldwäsche" ist im Berecht Glücksspiel sehr heikel und sollte in Verbindung mit PTB-zugelassenen Geräten nichts verloren haben.

Aus meiner Sicht stellt das Positionspapier recht deutlich dar, wer für diese "ungewollte" Markt-/Geräte-Entwicklung tatsächlich verantwortlich ist und dass dieses Negativentwicklung einmal mehr allein auf den Rücken von uns Klein-Aufsteller ausgetragen wird.

Gut finde ist, dass das Positionspapier die Sachlage offenlegt und gleichzeitig im Interesse des wirtschaftlichen Fortbestands von uns Klein-Aufsteller und somit unter Berücksichtigung des Spielerschutzes, praktikable Lösungen anbietet.

Dass das auch bei der intransparenten Arbeitsweise der politischen Entscheidungsträgern und der PTB als "Zulassungsbehörde" nicht auf uneingeschränkte Akzeptanz stoßen wird, dürfte einleuchten.

Kurzum, dass Positionspapier hätte auch "Aus der Praxis, für die Praxis" heißen können.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 20.04.2011 08:28.

3 20.04.2011 08:25 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
dieter116
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die Beschreibung der Aufstellersituation ist wohl passend.

Wenn die Spielabläufe so stattfinden, wie es unter Sinnvolle Massnahmen beschrieben ist, können sich sicher die meisten vorstellen , was passiert.

Da brauchen sich die ' Kleinaufsteller' bestimmt keine Sorgen mehr um die Abhängigkeit von der Industrie machen.
4 20.04.2011 13:59 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo dieter,

unter 9.1 kann man schön nachlesen, welches Defizit alle SV haben, egal ob studiert oder nicht.

Sie kennen sich leider nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus.

Nun eine Eigendefinition des "Spielbetriebs" einzubringen, betrachte ich persönlich als sinnfrei, um da die Überschrift aus 9.2 aufzugreifen.

Und warum man nun meint alles neu und anders machen zu müssen ( siehe 9.1), anstatt auf den bewährten Sachverstand von Dr. Bronder zurück zu greifen,
der sich aus dem eigentlichen Konzept des Kontrollmoduls ergibt, erschließt sich mir persönlich nicht.


Die von den SV beschriebenen Problematiken, besonders zum Thema "Buchhaltung" und der Problematik der Steuerverkürzungsmöglichkeiten auf der
einen Seite und der Geldwäschemöglichkeiten auf der anderen Seite, würde ich auch sofort unterschreiben.


Und dies müsste eigentlich jeder unterschreiben, der sich nur halbwegs mit den Automaten auskennt.


Gruß
Meike
5 25.04.2011 18:11 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Aufgabe von öbuv Sachverständigen ( in allen Bereichen ) ist es Tatsachen festzustellen bzw. eine Soll- Ist Vergleich durchzuführen, nicht aber eine rechtliche Bewertung abzugeben .
Das ist Sache von Juristen.

Das die Beschreibung vieler Situationen in der Branche zutrifft, weiss wohl jeder der sie kennt.

Das Schreiben ist ein Positionspaier, also als Meinungsäusserung zu betrachten.

Mag jeder von diser Meinung halten,was er will.
6 26.04.2011 08:00 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

einen Soll-Ist-Abgleich kann nur der SV durchführen, der bestimmte Thematiken überhaupt rechtlich verstanden hat. Das hat nichts mit "Meinungen" zu tun, sondern es geht um die Ausübung einer Tätigkeit, die rechtlich bindenden Charkater hat. Es werden Urkunden ausgegeben.

Damit fängt das Problem aus meiner Sicht schon an. Wer hatte denn die Prüfung der SV abgenommen und zu welchen Themenkomplexen. Wieviel Juristen waren denn dabei und welche Fragen zur SpielV, der Definitionslage des Bundesverwaltungsgerichts wurden denn gestellt?

Ich persönlich hatte mir dies von unterschiedlichen SV schildern lassen und war doch erstaunt darüber.


Beispiel:
Wir hatten uns schon mehrfach zu dem Punkt der angeblich verfristeten Softwareständen hier im Forum "unterhalten".

Welches "Spiel" mit den Aufstellern seit Jahren gespielt wird. Überleg mal, welche Kosten den Aufstellern aufgebürdet werden, die mit dem Vertragsverhältnis PTB - Hersteller gar nichts zu tun haben, bedenke den Verlust der Langzeitbuchhaltung durch diese "Spielchen", für die es eigentlich klare Aufbewahrungsfristen gibt usw.


Und welches "Spiel" so auch mit den Ordnungsbehörden und der Polizei gespielt wurde, die dort bei der PTB angefragt haben.

Wenn die PTB nun den SV eine andere Auskunft gegeben hat als sie dies z.B. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens dem zuständigen StA gegeben hat, so wäre dies natürlich durch den Juristen zu prüfen.


Daher sollte dieses Positionspapier auch entsprechend gemailt werden an die StAs, die sich mit dieser Thematik bis jetzt auseinander setzen mussten.


Aber mal abgesehen davon, betrachte ich es auch als verpflichtend dem Berufsstand eines SV gegenüber, dass er derartige Misstände, wie die der PTB öffentlich macht. Das ist eine Sache der Ehre, auch wenn dieses Wort für einige Personen nicht so up to date erscheint.


Diese Veröffentlichung müsste wahrlich juristisch geprüft werden!!


- siehe Seite 12 des Positionspapier-

" Nach Klageandrohungen durch betroffene Aufsteller gegenüber einzelnen Prüfern haben diese auf Nachfrage bei der PTB die Bestätigung erhalten, dass eine Prüfplakette vergeben werden muss.
Das heißt, Geräte die mit einer zugelassenen Software gebaut wurden, die zum Prüfzeitpunkt „veraltet“ ist, dürfen laut PTB tatsächlich weiter betrieben werden. Allerdings wird diese Information nur „unter der Hand“ und auf Anfrage vermittelt. Es wird weiterhin in den Bauartzulassungen der gegenteilige Eindruck vermittelt."


Gruß
Meike
7 26.04.2011 10:19 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die Langzeitbuchhaltung wird doch durch die Aufbewahrung der Ausdrucke gewahrt.
Inwieweit diese den Anforderungen einer ordnungsgemässen Buchhaltung entsprechen kann und will ich beurteilen.
Ich bin kein Steuerjurist.
Den meisten FAs reicht es wohl.
Dazu müsste sich evtl. gmg äussern.

Die PTB besteht auf ihrem Standpunkt, dass bei verfristeter Software keine Prüfplakette erteilt werden darf.

Mängel bei Befolgung der SpielVO anzuzeigen oder die SpielVO selbst und ihre Umsetzung in Frage zu stellen ist nicht Aufgabe der SVs.

Wenn SVs aufgrund ihrer Tätigkeit Verstösse gegen die SpielVO feststellen, dürfen sie diese aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht im Allgemeinen nicht anzeigen.


Dass Missstände publik gemacht werden ist eine andere Sache , hat aber mit der Tätigkeit der SV nichts zu tun.
8 26.04.2011 15:42 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

von welchem Juristen von der PtB hast Du es denn schriftlich bekommen

Zitat:
"Die PTB besteht auf ihrem Standpunkt, dass bei verfristeter Software keine Prüfplakette erteilt werden darf."


Damit behauptest Du nun hier öffentlich, dass die zehn öffentlich bestellten und vereidigten SV lügen, denn diese hatten geschrieben:

Zitat:
"Nach Klageandrohungen durch betroffene Aufsteller gegenüber einzelnen Prüfern haben diese auf Nachfrage bei der PTB die Bestätigung erhalten, dass eine Prüfplakette vergeben werden muss.
Das heißt, Geräte die mit einer zugelassenen Software gebaut wurden, die zum Prüfzeitpunkt „veraltet“ ist, dürfen laut PTB tatsächlich weiter betrieben werden. Allerdings wird diese Information nur „unter der Hand“ und auf Anfrage vermittelt. Es wird weiterhin in den Bauartzulassungen der gegenteilige Eindruck vermittelt."


Wenn man jemanden öffentlich in einem Forum als Lügner bezeichnet, wären Beweise dafür sicherlich sinnvoll. Hast Du welche?


Was Du zur Langzeitbuchhaltung geschrieben hast, ist falsch. Dies kann jeder im §§146 ff AO und der GOSB nachlesen.

Dafür muss man kein Steuerjurist sein!

Jeder Steuerpflichtige, vor allem wenn er Unternehmer ist, sollte in der Lage sein, die Gesetze zu lesen, die für ihn maßgeblich sind.
Und wenn die PtB mit der Bauartzulassung sozusagen bescheinigt, dass der §146 ff AO und die GOSB eingehalten wurden, dann frag mal dort nach, welcher Steuerjurist denen dies bescheinigt hat.
Ich kann Dir beweisen, dass dem nicht so ist.


Was Du über die "Aufgaben" der SV schreibst, erinnerte mich spontan an Menschen, die in sehr speziellen Systemen erzogen wurden.


Nach meiner Meinung ist ein SV, dem seine eigene Integrität und sein berufsstand wichtig ist, quasi dazu verpflichtet derartige Misstände zu veröffentlichen.


Gruß
Meike
9 26.04.2011 19:00 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Dieter,

von welchem Juristen von der PtB hast Du es denn schriftlich bekommen

Zitat:
"Die PTB besteht auf ihrem Standpunkt, dass bei verfristeter Software keine Prüfplakette erteilt werden darf."


Damit behauptest Du nun hier öffentlich, dass die zehn öffentlich bestellten und vereidigten SV lügen, denn diese hatten geschrieben:

Zitat:
"Nach Klageandrohungen durch betroffene Aufsteller gegenüber einzelnen Prüfern haben diese auf Nachfrage bei der PTB die Bestätigung erhalten, dass eine Prüfplakette vergeben werden muss.
Das heißt, Geräte die mit einer zugelassenen Software gebaut wurden, die zum Prüfzeitpunkt „veraltet“ ist, dürfen laut PTB tatsächlich weiter betrieben werden. Allerdings wird diese Information nur „unter der Hand“ und auf Anfrage vermittelt. Es wird weiterhin in den Bauartzulassungen der gegenteilige Eindruck vermittelt."


Wenn man jemanden öffentlich in einem Forum als Lügner bezeichnet, wären Beweise dafür sicherlich sinnvoll. Hast Du welche?


Was Du zur Langzeitbuchhaltung geschrieben hast, ist falsch. Dies kann jeder im §§146 ff AO und der GOSB nachlesen.

Dafür muss man kein Steuerjurist sein!

Jeder Steuerpflichtige, vor allem wenn er Unternehmer ist, sollte in der Lage sein, die Gesetze zu lesen, die für ihn maßgeblich sind.
Und wenn die PtB mit der Bauartzulassung sozusagen bescheinigt, dass der §146 ff AO und die GOSB eingehalten wurden, dann frag mal dort nach, welcher Steuerjurist denen dies bescheinigt hat.
Ich kann Dir beweisen, dass dem nicht so ist.


Was Du über die "Aufgaben" der SV schreibst, erinnerte mich spontan an Menschen, die in sehr speziellen Systemen erzogen wurden.


Nach meiner Meinung ist ein SV, dem seine eigene Integrität und sein berufsstand wichtig ist, quasi dazu verpflichtet derartige Misstände zu veröffentlichen.


Gruß
Meike
10 27.04.2011 02:11 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
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Meike, Du schriebst um den Verlust der Langzeitbuchhaltung, nicht zu der Bewertung der Buchhaltung in den GSG selbst.
Es geht nur um den Verlust dieser .

Also bleib auch bei diesem Thema.

Der Aufstellunternehmer kann nur das Aufheben, was ihm zur Verfügung gestellt wird. Hier die Ausdrucke oder Datensätze aus dem Gerät. Das wird ihm von der Industrie vorgegeben und ist von der PTB abgesegnet.
Oder soll er neben jedes Gerät jemanden stellen, der den Einwurf und Auswurf protokolliert ?

Nicht nur durch ' Spielchen ' geht diese im Gerät gespeicherte Langzeitbuchhaltung ' verloren' , sondern auch durch Tausch defekter Module, Verkauf , Verschrottung etc. der Geräte.
Was sagt du hierzu ?

Wie lange ist denn diese Buchhaltung überhaupt noch im Gerät gespeichert nachdem sie ausgelesen oder ausgedruckt wurde ?

Hat sich mit Beantwortung dieser Frage nicht das Thema ' Verlust der Langzeitbuchhaltung durch Spielchen ' evtl. erledigt ?

Wenn du den Aufstellunternehmer hier verantwortlich macht , ist das die falsche Adresse.


Zur Ungültigkeit der Verfristung:

Wie du selbst zitiert hast, wird diese Info nur ' unter der Hand ' weitergegeben.
Ich habe geschrieben, was die PTB öffentlich sagt.

Wieso habe ich damit die Schreiber des Papiers als Lügner hingestellt ?

Wen die PTB nun öffentlich etwas behauptet, was ja auch in den Bauartzulassungen zum Ausdruck kommt, und andere öffentlich schreiben sie würde insgeheim das Gegenteil bestätigen, wer muss dann was beweisen ?

Hätte die PTB öffentlich bekanntgegeben , dass die Verfristungen ungültig sind , hätten somit die entsprechenden Bauartzulassungen
zwingend geändert werden müssen.
Sind sie das ?
Ansonsten kannst Du ja mal bei Prof. Richter nachfragen.
11 27.04.2011 06:05 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

da Du Dich offenbar mit Buchhaltung überhaupt nicht auskennst, - anders ist Dein Beitrag nicht zu bewerten-, anbei einige Auszüge aus dem Gesetz. - Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich im Übrigen aus der Unternehmensform des Steuerpflichtigen. Des weiteren sollte der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" allgemein bekannt sein und somit ist natürlich immer der Steuerpflichtige der Adressat!

aus §146 AO

"(2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen
Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs
nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im
Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten
angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat
er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins
Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt
werden."


aus der GOBS

"b) Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muß die Gewähr dafür bieten, daß alle Informationen,
die in den "Verarbeitungsprozeß" eingeführt werden, erfaßt werden und zudem nicht mehr unterdrückt
werden können (§ 146 Abs. 4 AO).
c) Bei der Auflösung verdichteter Zahlen sind die Einzelpositionen übersichtlich darzustellen. Die
Ordnungsmäßigkeit der Buchung verdichteter Zahlen erfordert den Nachweis der in den verdichteten
Zahlen enthaltenen Einzelposten.
Der Buchführungspflichtige ist nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf Verlangen der Finanzbehörde
gespeicherte Informationen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel
lesbare Reproduktionen beizubringen (vgl. zu VIII.)."

.................

Die in Tz. 7 der GoBS genannten Aufbewahrungsfristen können sich gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 AO
verlängern. Zur Anwendung dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsregelung ergangen (Bundessteuerblatt
1977 Teil I S. 487).............................
a) Für jedes DV-gestützte Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu erstellen (Verfahrensdokumentation).
Tz. 6.2 der GoBS zeigt Bereiche auf, auf die sich die Verfahrensdokumentation "insbesondere"
erstrecken muß. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung aller aufbewahrungspflichtigen
Dokumentationsunterlagen, sondern lediglich um einen Rahmen für den Umfang der Dokumentation.
Der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt,
was zum Verständnis der Buchführung notwendig ist.
b) Bestandteil der Verfahrensdokumentation ist auch eine Beschreibung der vom Programm zugelassenen
Änderungen von Systemeinstellungen durch den Anwender. Die Beschreibung der variablen,
benutzerdefinierten Aufgabenstellungen ist Teil der sachlogischen Beschreibung.
c) Die Beschreibung der programmtechnischen Lösung beinhaltet auch die Gültigkeitsdauer einer
Tabelle.
Zum Nachweis der Programmidentität ist das sog. Programmprotokoll (Umwandlungsliste, Übersetzungsliste)
erforderlich. Als Teil der Verfahrensdokumentation stellt dieses Protokoll regelmäßig den
einzigen genauen Nachweis über den Inhalt des tatsächlich verwendeten Programms dar (§ 147
Abs. 1 Nr. 1 AO).........................





Zu Deinen Bemerkungen:

Zitat:
" Ansonsten kannst Du ja mal bei Prof. Richter nachfragen."

Oh, ich habe nicht nur bei Dr. Richter nachgefragt. Die "Antworten", wenn man die Reaktionen überhaupt so nennen kann, haben einige Forenteilnehmer bereits live mit erleben dürfen.



Deine Bemerkung:

Zitat:
"Hätte die PTB öffentlich bekanntgegeben , dass die Verfristungen ungültig sind , hätten somit die entsprechenden Bauartzulassungen
zwingend geändert werden müssen."

zeigt leider, dass Du Dich überhaupt nicht mit der Rechtssystematik auskennst.

Es gibt den Widerruf, die Rücknahme und die Änderung!

Eine Änderung ist jedoch nur eine Ergänzung und macht das ursprünglich erteilte nicht ungültig.

Der §33 e GewO ist eine Mussvorschrift (kein Ermessensspielraum) und der FORDERT die Rücknahme oder den Widerruf sobald

Zitat:
".........wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden,
oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen verändert ..........."


Gruß
Meike
12 27.04.2011 06:56 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Bleib doch mal beim Thema.
Der Rest ist hier schon hundertmal durchgekaut.
Darum geht es in diesem Beitrag nicht.

Wurde eine Langzeitbuchhaltung durch 'Spielchen' vernichtet ?

Warum soll ich beweisen, dass die PTB ihre Meinung nicht geändert hat ?

Beweisen müssten wohl die, die behaupten , dass sie nur 'unter der Hand' Anderes kundtut als öffentlich .
13 27.04.2011 08:49 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Carlo Carlo ist männlich
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Zitat:
Original von dieter116
Bleib doch mal beim Thema.



Das Thema lautet:

Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen

Siehe: http://forum-gewerberecht.de/attachment.php?attachmentid=3581

Ich habe das Gefühlt, dass sich die PTB nur auf eine einzige Person mit Namen Prof Dr. Dieter Richter reduziert.

Wie wäre es, wenn solche Köpfe mal ausgetauscht würden?
14 27.04.2011 10:33 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
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Hallo dieter,

ich bin beim Thema, aber leider hast Du die buchhalterischen Zusammenhänge, die nun mal auch die DV-gestützte Langzeitbuchhaltung umfasst, nicht verstanden.

Diese hatte ich Dir versucht zu erklären u.a. wer weswegen wie finanzielle belangt werden kann, wenn er diese auf Verlangen nicht vorlegen kann.

Auch Deine Frage nach den Aufbewahrungsfristen hatte ich Dir beantwortet.

Und wenn Datenträger, auf der sich zweifelsohne die Buchhaltung befindet, wegen der angeblich verfristeten Software von dem Aufsteller an den Hersteller geschickt werden müssen zum Austausch "wegen Vorgaben der PtB", wie es in den Service-Infos der Herstelöler so nett hieß, dann ist das doch recht gut verständlich, dachte ich, durch welche "Spielchen" die dv-gestützte Buchhaltung "abhandengekommen" ist / nun nicht mehr der eigentliche Steuerpflichtige hat.


Und wenn 10 vereidigte SV veröffentlichen, dass Ihnen im Rahmen von Nachfragen nach Klageandrohungen von Aufstellern wegen verweigerter Beurkundung, Mitarbeiter der PTB mitgeteilt hatten, dass diese Urkunden heraus gegeben werden müssen, so gehe ich davon aus, dass dem auch so gewesen ist, da diese ansonsten - d.h. wenn sie wissentlich etwas Flasches behauten würden- mit Sicherheit einschneidende rechtliche Konsequnzen tragen müssten.


Hattest Du denn schon einmal die Frage schriftlich an die PtB gestellt und damit meine ich präzise, z.B. aufgrund welcher Rechtsnorm sie davon ausgeht, dass es sich bei einer Bauartzulassung um einen teilbaren Verwaltungsakt handelt und mit der Bitte um Erläuterung an einem konkreten von Dir vorgetragenen Beispiel (Bauartzulassung) wie dieser Verwaltungsakt konkret teilbar ist?

Oder hattest Du schon einmal schriftlich bei der PTB nachgefragt, wie diese den Zeitpunkt der Übergabe der Verfügungsgewalt an Bargeld des Spielers definiert, wie dieser Zeitpunkt manipulationssicher erfasst wird etc.?

Stell mal die Fragen und Du wirst erstaunt sein über die Reaktionen.


Und dabei handelt es sich um die Grundlagen, die erst einmal klar sein müssen.




In diesem Beitrag geht es darum, dass zehn SV nun das Kreuz haben darzustellen, welcher Schmuh hier durch wen seit Jahren getragen wird.


Dieser "Schmuh" belastet die Exekutive ebenfalls seit Jahren, so dass die veröffentlichten Darstellungen der SV nun auch für einige Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung bekommen werden, denn sie schrieben u.a.:

Seite 12

"Die PTB erweckte in der Vergangenheit bewusst bei Sachverständigen und Ordnungsbehörden den Eindruck, ein Update auf solche „Muss-Nachträge“

durch den Aufsteller sei zwingende Pflicht für die erfolgreiche Überprüfung eines Geldspielgerätes.

Nach Klageandrohungen durch betroffene Aufsteller gegenüber einzelnen Prüfern haben diese auf Nachfrage bei der PTB die Bestätigung erhalten,

dass eine Prüfplakette vergeben werden muss.

Das heißt, Geräte die mit einer zugelassenen Software gebaut wurden, die zum Prüfzeitpunkt „veraltet“ ist, dürfen laut PTB tatsächlich weiter betrieben werden.

Allerdings wird diese Information nur „unter der Hand“ und auf Anfrage vermittelt.

Es wird weiterhin in den Bauartzulassungen der gegenteilige Eindruck vermittelt."

Seite 13 und Seite 15

„Es finden sich bei der Überprüfung von Geldspielgeräten immer wieder Baureihen mit vom Hersteller ausgelieferter unzulässiger Software.

------------Obige Beispiele zeigen die für Vollzugs-, Ordnungsbehörden und Sachverständige unübersichtliche und heikle juristische Gesamtsituation auf. Dabei sind Aufsteller zwangsläufig dem Risiko ausgesetzt, Geldspielgeräte zu betreiben, die vom Hersteller mit nicht zugelassener Software ausgeliefert werden.“


„Es ist für die Autoren vollkommen unverständlich, warum jede moderne elektronische Registrierkasse eine bessere Nachvollziehbarkeit der erfolgten Einnahmen, Ausgaben und Umsätze bietet als Geldspielgeräte. Dies führt direkt dazu, dass Steuerbehörden und Aufstellern ein transparenter Einblick verwehrt bleiben muss.

Bei möglichen Gewinnen im fünfstelligen Bereich ist es trotz nachweislich am Markt befindlicher Manipulationsmöglichkeiten an Punktezählern dem Aufsteller als Unternehmer nicht möglich, eine Manipulation zu beweisen.----------------

Möglicher Betrug am Spieler und möglicher Betrug am Aufsteller werden nicht effektiv verhindert und sind nicht belastbar nachzuweisen.

Als Konsequenz dessen besteht das offensichtliche Risiko der breiten Nutzung der vorhandenen „Infrastruktur“ an Spielhallen zum Zwecke der Geldwäsche, welches durch die genannten Umstände zwangsläufig nicht beleg- bzw. nachweisbar ist.----------------

Dank der PTB-eigenen Interpretation der in der Spielverordnung verlangten Sicherheit und Stand der Technik sind die Belege so wenig detailliert, dass keinerlei zeitlicher Nachweis der einzelnen zu- und abfließenden Gelder möglich ist, sondern nur Summen ausgegeben werden.-----------------------

Es ist unverständlich, warum wiederholt „Technische Richtlinien“ erarbeitet und umgesetzt werden, die offensichtlich billigend in Kauf nehmen, dass Manipulationen, Betrug und Geldwäsche nicht erkannt oder nachgewiesen werden können und somit die Steuerhinterziehung im großen Stil ermöglicht wird.“


Dass diese 10 SV dies veröffentlicht haben, hat aus meiner Sicht etwas mit Berufsehre zu tun, die offenbar nicht so viele mehr kennen!

Gruß
Meike
15 27.04.2011 13:47 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
dieter116
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Ich will ja nicht sagen, dass du , rechtlich gesehen, Unrecht hast.

Aber was soll denn der Aufsteller mit der Datenbank machen, wenn er das Gerät aus Miete/Leasing zurückgibt oder verkauft ?
Die Datenbank behalten ?

Aiuslesen kann er sie dann auch nichtlesbar machen, was ja dem widerspricht, dass er die nötigen Gerätschaften dazu dem FA ja zur Verfügung stellen müsste.

Der Steuerpflichtige kann hier nur das aufheben, was ihm möglich ist.
Und was soll er anderes vorlegen können als die Audrucke bzw. ausgelesenen Datensätze ?
Auch vor einem Datenbanktausch werden diese ausgedruckt, bzw, ausgelesen.

Wird in den Datenbänken überhaupt etwas Anderes gespeichert als auf dem Ausdruck oder im Datensatz steht ?

Bisher haben sich die FÄer damit zufrieden gegeben, oder weisst du Anderes?

Wie ist es bei einem Kaufmann mit der Rigistrierkasse?

Reicht hier nicht der Ausdruck des Tagesjournals als Nachweis ?


Und wenn die 10 SV ihre Beauptung nicht beweisen müssen, warum soll ich denn beweisen, was die PTB öffentlich kindtut ?
( hört sich etwas nach Vernehmungstaktik der K an )
16 27.04.2011 16:37 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

wenn Du Dir selbst die aktuellen TR durchliest ( die werden von Mal zu Mal verändert und gerade im Rahmen der Erläuterungen zum Widerruf der Bauartzulassung "abgespeckt") dann wirst Du unter 2.4 finden, dass die Automaten nur eine Baurtzulassung hätten erhalten dürfen, wenn Sie sich an die "Spielregeln" nach AO und GOBS halten.

Dies tun sie aber nachweisbar nicht!!!!

Somit hätte die PtB gar keine Bauartzulassung dafür erteilen dürfen!!!


Ja, jede Registrierkasse hat eine bessere Buchführung als die Geldspielgeräte, da dort die einzelnen Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden
und wenn eine Registrierkasse nur über eine Kassenrolle arbeitet und nicht dv-gestützt ist, muss natürlich nur die Kassenrolle aufgehoben werden.


Dass ein FA bis heute bestimmte Dinge nicht eingefordert hat, heißt doch nicht, dass man sie deswegen nicht vorhalten muss. Es gibt auch StAs, die innerhalb von wenigen Tage eine Stellungnahme abgeben, dass man in einem Ermittlungsverfahren in einem 6000-Mann-Unternehmen keinerlei Belege gefunden hätte, nachdem man einige Stunden im Unternehmen war, und da sollte man sich lieber nicht darauf verlassen, dass jede StA so arbeitet.


Der Hinweis auf Leasing- und Miete ist ja ganz nett, aber darüber muss sich der Vertragspartner schon vorher seine Gedanken machen. Viele Firmen arbeiten heutzutage mit Miet- und Leasingprodukten aber sichern sich trotzdem ihre regelmäßigen Datensicherungen ihrer Geschäftsvorfälle. Das muss der Unternehmer eigentlich auch haben, um überhaupt Kennzahlenerhebungen durchführen zu können.



Dass sich die Aufstellerverbände bis heute nicht darum gekümmert haben, war und ist für mich noch nie verständlich gewesen, denn wie auch die SV festgestellt hatten, können so auch bestimmte Beweiserhebungen die für den Unternehmer wichtig wären im Rahmen von Betrugsdelikten zu seinem Nachteil nicht erfolgen.

Dass Du nicht weißt, was alles an Buchhaltung auf den Datenträgern tatsächlich zu finden wäre, wundert mich nun etwas.

Im Übrigen hattest Du hier geschrieben:

"Die PTB besteht auf ihrem Standpunkt, dass bei verfristeter Software keine Prüfplakette erteilt werden darf."

Und darauf bezogen sich meine Fragen.


Wenn Du so absolut schreibst, dass "die PTB" auf ihren Standpunkt "besteht" bin ich schon davon ausgegangen, dass Du Dich auf etwas Aktuelles beziehst, Dir zumindest entsprechender Schriftverkehr vorliegen würde etc.

Aber da hast Du dann offensichtlich doch nie präzise nachgefragt.


Gruß
Meike
17 28.04.2011 05:48 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
dieter116
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Nicht ich habe nachgefragt, sondern ein Bekannter, die Antwort habe ich gelesen..
Die war von diesem Jahr und beinhaltete, was ich hier schrieb.


Leider weiss ich nicht, was in einem Spielmodul an steuerrelevanten Daten gespeichert wird, ausser dem, was im Ausdruck oder dem vom Aufsteller ausgelesenen Daten steht.
Wenn es mehr sein sollte, können dies wohl nur die Hersteller auslesen ?

Vom Steuerrechtlichen wäre somit auch hier die PTB in der Pflicht.

Da köönte evtl. ganz einfach durchgeführt werden.
Ein FA Modul, dies bleibt bei Verkauf/Rückgabe/Verschrottung des Gerätes beim Betreiber.
Der neue Betreiber bekäme eines neues Modul.

In der Art eines USB Sticks wäre das auch machbar.
Natürlich entsprechend abgesichert gegen Kopieren, Verändern etc.

Bally und adp haben ja ähnliches mit ihren Zulassungschips /-karten.

Es wundert mich nur, dass gmg sich hier nicht äussert, ist ja sein Metier.
18 29.04.2011 06:40 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo dieter,

wieso sollte die PtB "steurrechtlich" in der Pflicht sein.

Die PtB ist die Zulassungsbehörde und wäre hier nur dienstrechtlich in der Pflicht, denn die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig und eine Zulassung hätte nicht erteilt werden dürfen.

Die PtB könnte sich hier nun auf den Standpunkt zurück ziehen, dass sie das ja gar nicht gewusst hätte, da sie es nicht geprüft hatte und sich auf die Herstellererklärung verlassen hatte.

Denn wenn man sich mal die Anlagen zur TR 4.1 vom 21.04.2009 anschaut zum antrag auf Bauartzulassung, so findet man dort unter 5.4 die Erklärung, die der Hersteller abgeben muss
"Die Fa. ABC erklärt, dass in der Bauart YXZ die Möglichkeit vorhanden ist, Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt für steuerrechtliche Erhebungen unter Beachtung der relevanten Vorschriften in der Abgabenordnung (AO) und in den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu dokumentieren......."


Nachdem aber dann die PtB von unterschiedlichen Stellen die Information erhalten hatte, dass diese Herstellererklärung für jeden, - selbst nun für Dich-, nicht eingehalten wurde, müsste sie handeln.

Denn der §33 e GewO gibt der Zulassungsbehörde KEINEN Ermessensspielraum.

Und wenn die Zulassungsbehörde nicht handelt, müsste die Dienstaufsichtsbehörde, das BMWI, handeln.


Gruß
Meike
19 29.04.2011 09:28 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von jasper
Schade nur, dass der BsfG selbst keine Stellungnahme zur Änderung der geplanten SpielV abgegeben hat.


Aber es gibt doch entsprechende Vorschläge des BSfG aus dem Januar 2011.

Entscheidender Vorteil:

Veröffentlichung im Januar 2011

und nicht in der Karwoche 2011, einer Zeit wo sich die Hälfte Deutschlands in Urlaub befindet.

Mit den Vorschlägen des BSfG konnte man noch arbeiten.

Die Äußerungen der EDV-Spezialisten hätte man schon vor Monaten interessierten Kreisen zur Verfügung stellen sollen. Schade.
Ich befürchte: Eine verpasste Chance.


Grüße

__________________
gmg
20 30.04.2011 17:45 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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