KG wird GmbH & Co. KG |
Jannes
Routinier
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Hallo liebes Forum,
hätte mal wieder ne Kleinigkeit ...
Wie das Thema schon sagt wird eine KG zu einer GmbH & Co. KG!
Diese KG (Name darf ich ja net sagen
) haben vermutlich viele auf den Tisch bekommen...
Alle bisherigen Komplemetär scheiden aus, eine neue GmbH kommt als neue phG dazu.
Ein Wechsel der Rechtsform findet somit nicht wirklich statt. KG bleibt KG!!!
Aber wie melde ich dies korrekt weiter. Oder macht ihr ne interne Änderung???
Bitte um Hilfe!!!
mfg
Jannes
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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14.02.2011 15:36 |
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Solon
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Renate Jacob
Routinier
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Der, der das Gewerbe anzuzeigen hat, ist der Komplementär. Das war bisher eine natürliche Person.
Das wechselt jetzt in eine GmbH. Also doch irgendwie eine andere Rechtsform in der Personengesellschaft.
Diese "VerwaltungsgmbH" ist auch bestimmt zu diesen Zweck erst neu gegründet worden und du brauchtst einen HR-Eintrag der GmbH.
Überprüfe bitte, ob die GmbH & Co. KG die HR-Nummer der KG behält oder nicht.
Bei anderer Nummer ist es auch eine "andere" Personengesellschsft.
Um das ganze richtig sauber zu haben würde ich die KG abmelden lassen und die GmbH & Co. KG anmelden. Zur Not eben auch nur zu den Gebühren einer Ummeldung.
Schönen Feierabend
R. Jacob
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2
14.02.2011 16:32 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Gewerbetreibende sind die Komplementäre.
Ausscheidende Komplementäre haben eine Gewerbeabmeldung, neu in die KG eintretende Komplementäre eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.
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15.02.2011 08:54 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Eine Gewerbeummeldung wegen Gesellschafterein- oder -austritt kenne ich nicht.
Aber bei der Gewerbean- und Abmeldung kann „Gesellschaftereintritt“ / „Gesellschafteraustritt“ als An- bzw. Abmeldegrund angegeben werden.
Da der phG Gewerbetreibender ist, gibt er mit dem Austritt aus der KG seine Gewerbetätigkeit auf und erstattet eine Gewerbeabmeldung.
Ein neu in die KG eintretender phG beginnt seine Gewerbetätigkeit und erstattet eine Gewerbeanmeldung.
Ob die KG dabei ihre HRA-Nr. behält (normalerweise ja), ist unerheblich, weil die KG nicht Gewerbetreibende ist.
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15.02.2011 09:36 |
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VoPi
Routinier
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Genauso - haben wir's gelernt! Auch den Hinweis von Frau Jacob nicht vergessen - benötigt wird nicht nur ein aktueller Handelsregisterauszug der GmbH & Co. KG (HRA ...), sondern auch der Handelsregisterauszug der persönlich haftenden Gesellschafterin (HRB ...).
Vieleicht ist auch die angehängte Datei hilfreich.
Die anzeigepflichtige Tatbestände sind der "antiquarischen" Schriftreihe der Fundstelle "Die Gewerbeanzeige" von Uwe Lück entnommen.
Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Woche
mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
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15.02.2011 16:58 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Beiträge: 360
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Ist denn eine Umbenennung des phG einer GmbH & Co. KG anzeigepflichtig? HRB-Nummer hat sich nicht geändert - nur der Firmenname wurde geändert und im HR eingetragen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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7
09.04.2018 09:49 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
eine reine Namensänderung einer juristischen Person unter Beibehaltung der HRB-Nr. ist nicht anzeigepflichtig.
Das mit der Beibehaltung der HRB-Nr. gilt übrigens nur für juristische Personen. Bei Personengesellschaften (GbR, KG usw) ist das unerheblich.
Regina Runge
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10.04.2018 08:05 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Vielen Dank, Frau Runge.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
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10.04.2018 14:15 |
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