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Eine Gewerbeummeldung wegen Gesellschafterein- oder -austritt kenne ich nicht.
Aber bei der Gewerbean- und Abmeldung kann „Gesellschaftereintritt“ / „Gesellschafteraustritt“ als An- bzw. Abmeldegrund angegeben werden.

Da der phG Gewerbetreibender ist, gibt er mit dem Austritt aus der KG seine Gewerbetätigkeit auf und erstattet eine Gewerbeabmeldung.
Ein neu in die KG eintretender phG beginnt seine Gewerbetätigkeit und erstattet eine Gewerbeanmeldung.
Ob die KG dabei ihre HRA-Nr. behält (normalerweise ja), ist unerheblich, weil die KG nicht Gewerbetreibende ist.



Gepostet am 15.02.2011 um 09:36 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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