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Geschrieben von Jannes am 14.02.2011 um 15:36:

  KG wird GmbH & Co. KG

Hallo liebes Forum,

hätte mal wieder ne Kleinigkeit ...


Wie das Thema schon sagt wird eine KG zu einer GmbH & Co. KG!
Diese KG (Name darf ich ja net sagen großes Grinsen ) haben vermutlich viele auf den Tisch bekommen...

Alle bisherigen Komplemetär scheiden aus, eine neue GmbH kommt als neue phG dazu.

Ein Wechsel der Rechtsform findet somit nicht wirklich statt. KG bleibt KG!!!

Aber wie melde ich dies korrekt weiter. Oder macht ihr ne interne Änderung???

Bitte um Hilfe!!!

mfg
Jannes


nichts hören, nichts sehen...



Geschrieben von Renate Jacob am 14.02.2011 um 16:32:

 

Der, der das Gewerbe anzuzeigen hat, ist der Komplementär. Das war bisher eine natürliche Person.
Das wechselt jetzt in eine GmbH. Also doch irgendwie eine andere Rechtsform in der Personengesellschaft.
Diese "VerwaltungsgmbH" ist auch bestimmt zu diesen Zweck erst neu gegründet worden und du brauchtst einen HR-Eintrag der GmbH.
Überprüfe bitte, ob die GmbH & Co. KG die HR-Nummer der KG behält oder nicht.
Bei anderer Nummer ist es auch eine "andere" Personengesellschsft.

Um das ganze richtig sauber zu haben würde ich die KG abmelden lassen und die GmbH & Co. KG anmelden. Zur Not eben auch nur zu den Gebühren einer Ummeldung.

Schönen Feierabend

R. Jacob



Geschrieben von Thomas Mischner am 15.02.2011 um 08:54:

 

Hallo,

Gewerbetreibende sind die Komplementäre.
Ausscheidende Komplementäre haben eine Gewerbeabmeldung, neu in die KG eintretende Komplementäre eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.



Geschrieben von Jannes am 15.02.2011 um 09:22:

 

Hallo Herr Mischner,

kurze Frage noch zu ihrem Beitrag.

Gewerbetreibender bei einer KG ist immer der Komplementär. Ist klar! Allerdings wie melde ich das richtig?

Gewerbeummeldung --> Gesellschafteraustritt? bzw. Gesellschaftereintritt?

Und was wäre in dem Fall in dem die HR A Nummer nicht identisch wäre?

mfg
Jannes



Geschrieben von Thomas Mischner am 15.02.2011 um 09:36:

 

Eine Gewerbeummeldung wegen Gesellschafterein- oder -austritt kenne ich nicht.
Aber bei der Gewerbean- und Abmeldung kann „Gesellschaftereintritt“ / „Gesellschafteraustritt“ als An- bzw. Abmeldegrund angegeben werden.

Da der phG Gewerbetreibender ist, gibt er mit dem Austritt aus der KG seine Gewerbetätigkeit auf und erstattet eine Gewerbeabmeldung.
Ein neu in die KG eintretender phG beginnt seine Gewerbetätigkeit und erstattet eine Gewerbeanmeldung.
Ob die KG dabei ihre HRA-Nr. behält (normalerweise ja), ist unerheblich, weil die KG nicht Gewerbetreibende ist.



Geschrieben von VoPi am 15.02.2011 um 16:58:

 

Genauso - haben wir's gelernt! Auch den Hinweis von Frau Jacob nicht vergessen - benötigt wird nicht nur ein aktueller Handelsregisterauszug der GmbH & Co. KG (HRA ...), sondern auch der Handelsregisterauszug der persönlich haftenden Gesellschafterin (HRB ...).
Vieleicht ist auch die angehängte Datei hilfreich.
Die anzeigepflichtige Tatbestände sind der "antiquarischen" Schriftreihe der Fundstelle "Die Gewerbeanzeige" von Uwe Lück entnommen.

Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Woche
mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.



Geschrieben von Marcel Fromm am 09.04.2018 um 09:49:

 

Ist denn eine Umbenennung des phG einer GmbH & Co. KG anzeigepflichtig? HRB-Nummer hat sich nicht geändert - nur der Firmenname wurde geändert und im HR eingetragen.



Geschrieben von Runge am 10.04.2018 um 08:05:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

eine reine Namensänderung einer juristischen Person unter Beibehaltung der HRB-Nr. ist nicht anzeigepflichtig.

Das mit der Beibehaltung der HRB-Nr. gilt übrigens nur für juristische Personen. Bei Personengesellschaften (GbR, KG usw) ist das unerheblich.

Regina Runge



Geschrieben von Marcel Fromm am 10.04.2018 um 14:15:

 

Vielen Dank, Frau Runge.


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