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Autor Beitrag
Thema: Keine Mehrwertsteuer bei Spielbanken (und deshalb keine Mehrwertsteuer bei Spielhallen)
barnie

Antworten: 4
Hits: 4.814
RE: Keine Mehrwertsteuer bei Spielbanken (und deshalb keine Mehrwertsteuer bei Spielhallen) 26.09.2016 17:02 Forum: Spielrecht


Die Aussage,

"wenn sie die Befreiung von der Mehrwertsteuer gegenüber der Vorsteuerabzugsfähigkeit bevorzugen, sollten Sie diese Option wahrnehmen"

halte ich aber angesichts der zuletzt vom BFH und den Finanzgerichten hierzu ergangenen durchweg negativen Entscheidungen, gelinde gesagt, für sehr mutig.

Jeder Anwalt, der ein Mandat mit dieser Thematik übernimmt, sollte seine Mandanten darauf hinweisen, dass die Erfolgsaussichten jedenfalls seit der BFH-Entscheidung vom 14.07.2016 höchstens noch bei 1 zu 100 oder gar noch darunter liegen.

Grüße,
barnie
Thema: Hamburger Spielvergnügungssteuer: BFH lässt Revision zu!
barnie

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21.04.2015 09:43 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,
der Beschluss des BFH enthält keine Begründung, so dass man daraus ohnehin nicht erkennen kann, warum der BFH die Revision zugelassen hat. Daher macht es aus meiner Sicht wenig Sinn, diesen hier zu veröffentlichen.

Die Begründung für die Zulassung der Revision lässt sich aus den in der Nichtzulassungsbeschwerde von der dortigen Beschwerdeführerin aufgeführten Gründen ableiten. Diese Begründungsschrift kann aber nicht veröffentlicht werden.

Dass viele Kommunen nun der Gefahr von Klageverfahren ausgesetzt werden, geschieht diesen meines Erachtens recht, da sie offenbar den Hals nicht voll genug bekommen können und sie die Automatenaufsteller in den vergangenen Jahren mit fadenscheinigen Begründungen mit immer höheren Vergnügungssteuern überzogen haben.

Sorry Meike, aber dazu fallen mir spontan zwei alte Redewendungen ein:

"Gier frisst Hirn"


oder

"Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht."


Liebe Grüße,
barnie
Thema: Hamburger Spielvergnügungssteuer: BFH lässt Revision zu!
barnie

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RE: Hamburger Spielvergnügungssteuer: BFH lässt Revision zu! 17.04.2015 17:27 Forum: Spielrecht


jetzt auch im Automatenmarkt:

=15119&cHash=db32acf89ce10dd4a5a72cc188759161
Thema: Hamburger Spielvergnügungssteuer: BFH lässt Revision zu!
barnie

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Hamburger Spielvergnügungssteuer: BFH lässt Revision zu! 13.04.2015 12:37 Forum: Spielrecht


Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat der für Vergnügungssteuern zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs der Beschwerde eines Aufstellers gegen ein Urteil des FG Hamburg vom 27.08.2014 stattgegeben. In dem von der Rechtsanwaltskanzlei Bernd Hansen in Jesteburg geführten Verfahren wurde die Revision vom BFH überraschend zugelassen. Der Beschluss enthält keine Begründung. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: II B 116/14.

Bei der Hamburger Spielvergnügungssteuer handelt es sich um eine Spieleinsatzsteuer. Diese beträgt 5 % auf den Spieleinsatz.

Das Finanzgericht Hamburg hatte im vergangenen Jahr die Klage des Aufstellers abgewiesen und die Revision nicht zugelassen, weil es der Ansicht war, dass die Rechtmäßigkeit der Spielvergnügungssteuererhebung bereits abgeschließend höchstrichterlich geklärt sei.

Umso überraschender ist es, dass der BFH nun die Revsion gegen das Urteil zugelassen hat.
Thema: BVerfG zum Rauchverbot in Hamburger Spielhallen
barnie

Antworten: 0
Hits: 763
BVerfG zum Rauchverbot in Hamburger Spielhallen 01.04.2015 12:55 Forum: Spielrecht


http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrech...elhallen-392235
Thema: Urteil zum Hamburger Spielhallengesetz
barnie

Antworten: 2
Hits: 2.224
12.12.2014 22:41 Forum: Spielrecht


Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG eingelegt.
Thema: Umsatzsteuer: Der EuGH und seine Taschenspielertricks
barnie

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Hits: 1.904
Umsatzsteuer: Der EuGH und seine Taschenspielertricks 02.12.2014 19:12 Forum: Spielrecht


Nachdem in diesem Forum insbesondere von einigen Staatsdienern gerne immer wieder mal die angeblich unredlichen Machenschaften der Automatenbranche in den Vordergrund gestellt werden, soll dieser Artikel unserer „unabhängigen“ Justiz gewidmet werden:

Das EuGH-Urteil in Sachen C-440/12 (Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte)

Der Europäische Gerichtshof und seine Taschenspielertricks


Im Urteil des EuGH vom 24.10.2013 (C-440/12) ging es auch um die Frage, ob die monatliche oder jährliche Kasseneinnahme eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit darstellt. Der EuGH stand dabei vor dem Problem, dass nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art 73 der MwStSystRL die Umsatzsteuer proportional zu den Umsätzen erhoben werden muss, was bei Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme ersichtlich nicht gegeben ist, da bei dieser Bemessungsgrundlage die Steuer danach erhoben wird, ob Geld in die Gerätekasse fällt, unabhängig davon, ob es tatsächlich zum Spielen verwendet wird oder nicht.

Um die Argumentation des EuGH nachvollziehen zu können, muss man sich zunächst die folgende Ausgangslage vor Augen führen:

Im Laufe eines Monats bzw. Jahres erbringt der Geräteaufsteller gegenüber den einzelnen Spielgästen jeweils separate Dienstleistungen, für die er jeweils separate Gegenleistungen erhält. Der Geräteaufsteller geht also mit jedem einzelnen Spielgast für jedes einzelne Spiel einen separaten Dienstleistungsvertrag ein.

Der EuGH macht dann jedoch in den Randnummern 37 und 38 seines Urteils aus den vielen selbständigen Dienstleistungsverträgen und den dafür erbrachten selbständigen Gegenleistungen folgendes:

37 In den Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteile ergangen sind, hat der Gerichtshof auf die Proportionalität der Mehrwertsteuer nur Bezug genommen, um festzustellen, ob eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erhobene innerstaatliche Gebühr oder Abgabe den Charakter einer Umsatzsteuer hatte und daher nicht kumulativ mit der in der Union harmonisierten Mehrwertsteuer erhoben werden durfte. In diesen Urteilen ging es hingegen nicht um die Frage, ob die Mehrwertsteuer proportional zu den Zahlungen sein muss, die mehrere Adressaten einer Dienstleistung im Laufe einer komplexen Tätigkeit erbringen, die als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, und noch weniger um die Frage, ob die Mehrwertsteuer zwingend und in allen Fällen proportional zu den Zahlungen sein muss, die jeder einzelne Adressat leistet.

38 Hierzu ist festzustellen, dass sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen kann. Zwar entspricht die Bemessungsgrundlage meist dem Preis, den der Endverbraucher als Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung eines Gegenstands entrichten muss, doch geht schon aus dem Wortlaut von Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass dies nicht immer und zwangsläufig der Fall ist. Nach Art. 73 besteht die Bemessungsgrundlage nämlich aus allem, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Erbringer einer Dienstleistung von deren Empfänger „oder einem Dritten erhält“, und zwar „einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“. Somit richtet sich die Bemessungsgrundlage danach, was der Steuerpflichtige tatsächlich als Gegenleistung erhält, und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahlt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C 149/01, Slg. 2003, I 6289, Randnrn. 28 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Aus den einzelnen Dienstleistungsempfängern, die separate Spielverträge mit dem Geräteaufsteller haben und damit auch separate Dienstleistungen in Anspruch nehmen, macht der EuGH also „mehrere Adressaten einer Dienstleistung“. Mit dieser offenbar bewusst verfälschten Darstellung des tatsächlichen Lebenssachverhalts schafft es der EuGH dann im nächsten Schritt, die eigentlich auf die einzelnen Dienstleistungen separat zu betrachtenden zahlreichen Gegenleistungen der einzelnen Spielgäste als nur „eine Gegenleistung“ zusammenzufassen.

Für den EuGH stellen sich also die zahlreichen separaten Dienstleistungsverträge mit den einzelnen Spielgästen als eine einheitliche und zusammengefasste Dienstleistung dar, für die der Geräteaufsteller auch nur eine einheitliche zusammengefasste Gegenleistung erhält.

Nur mit dieser ersichtlich realitätsfremden und unzulässigen Konstruktion schafft es der EuGH also, das Problem der fehlenden Proportionalität zu überwinden.

Eigentlich hätte der EuGH an dieser Stelle zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 73 MwStSystRL aufgrund der fehlenden Proportionalität der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme entgegen stehen.

Folge wäre gewesen, dass diese Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst i der MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind, da sie sich für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht eignen.

Weil es aber um Milliarden von Euro an Steuereinnahmen für den deutschen Staatshaushalt (und damit auch für den EU-Haushalt) geht, hat sich der EuGH vorliegend dieses unzulässigen Mittels der Sachverhaltsverfälschung bedient, weil eben nicht sein kann, was nicht sein darf…

Das ist also das moderne Europa: Das höchste europäische Gericht bedient sich solcher Methoden, wie es einst die Inquisition des Mittelalters tat.


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Das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (Az. 3 K 207/13):

„Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen“


Nachdem der EuGH aufgrund der Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2012 am 24.10.2013 sein salomonisches Urteil gesprochen hatte, hätte man vom 3. Senat des FG Hamburg, der die Sache zu entscheiden hatte, eigentlich erwartet, dass der Senat das Urteil des EuGH einer kritischen Würdigung unterzieht.

Doch weit gefehlt: Das FG Hamburg hat von dem vorsätzlich rechtswidrig ergangenen Urteil des EuGH in Kenntnis des Unrechtsgehalts ersichtlich einfach abgeschrieben.

Wie soll man diese Vorgehensweise von EuGH und FG Hamburg bezeichnen?

Vorschläge werden gerne entgegengenommen.

Liebe Grüße,
barnie
Thema: Urteil zum Hamburger Spielhallengesetz
barnie

Antworten: 2
Hits: 2.224
Urteil zum Hamburger Spielhallengesetz 01.12.2014 19:54 Forum: Spielrecht


Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zum Hamburger Spielhallengesetz gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2017.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

"Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante."

Ein Spielhallenbetreiber war vom zuständigen Ordnungsamt mit einer Geldbuße von 500 € je fehlender Sichtblende und fehlenden Mindestabstands zwischen den einzelnen Spielgeräten belegt worden, weil er die Geräte noch in Zweiergruppen aufgestellt hatte, wie es nach der Spielverordnung 2006 zulässig ist.

Aufgrund des hiergegen von der Rechtsanwaltskanzlei Bernd Hansen in Jesteburg eingelegten Einspruchs kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Das Ordnungsamt hatte nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes verstärkt Kontrollen in Spielhallen durchgeführt. Es war wie das Rechtsamt der Ansicht, dass es für die betreffende Regelung im Hamburger Spielhallengesetz keine Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 gebe.

Mit Urteil vom 01.12.2014 gab das Amtsgericht nun den Einwänden der Verteidigung recht.

Aus § 9 Abs. 1 HmbSpielhG lässt sich nach Ansicht des Gerichts entnehmen, dass für die Einzelaufstellung von Spielgeräten in Spielhallen, die vor dem 28.10.2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erhalten haben, noch die Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 gilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ungeklärt ist bislang auch die Frage, ob das Urteil Auswirkungen auf andere Regelungen des Hamburger Spielhallengesetzes hat.

Mit diesem Urteil dürften nun aber zumindest der Hamburger Politik erstmals eindrucksvoll die Schwachstellen der Gesetzgebung aufgezeigt worden sein. Darauf lässt sich aufbauen.

Liebe Grüße,
barnie
Thema: Steuern bei einem Gewinnspiel
barnie

Antworten: 8
Hits: 2.849
RE: Steuern bei einem Gewinnspiel 22.10.2014 11:07 Forum: Spielrecht


Lieber JannyHH,

da Deine Frage speziell auf die Umsatzbesteuerung gerichtet ist, habe ich leider keine positive Antwort für Dich.

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen bist Du der Willkür der Finanzämter ausgeliefert. Jedes Finanzamt kann insoweit machen, was es will. Das ist sogar durch die Rechtsprechung abgesegnet. Zuletzt hat das FG Hamburg durch Urteil vom 15.07.2014 (Az. 3 K 207/13) eine solche willkürliche Besteuerung abgesegnet, nachdem zuvor der EuGH mit Urteil vom 24.10.2013 (Rs. C-440/12) eine unzulässige Rechtsfortbildung betrieben hatte.

Nach dem Urteil des FG Hamburg bist Du als Unternehmer nur "Steuersammler" für den Staat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Umsatzsteuer nach den geltenden Steuergesetzen erhoben wird. Man könnte anstelle des Wortes "Steuersammler" auch den Begriff "Melkkuh" verwenden.

Leider gibt es in Deutschland und Europa keine unabhängige Finanzgerichtsbarkeit. Also lass es lieber.

LG,
barnie
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
31.07.2014 16:27 Forum: Spielrecht


@gmg:
Bekommen tatsächlich alle Beamten nur die Pension eines Streifenpolizisten?
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
RE: FG Hamburg vom 15. 07. 2014 Az: 3 K 207/13 31.07.2014 15:37 Forum: Spielrecht


Zitat:
Egal was die da ins Urteil schreiben, ich kann nach wie vor keine "Umsatzsteuer" von meiner Kundschaft vereinnahmen.
Also kann ich auch keine an die Finanzverwaltung abführen.


Leider hat der EuGH durch sein Urteil vom 24.10.2013, nun unterstützt durch das FG Hamburg, für die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein eigenes Mehrwertsteuersystem innerhalb der EU geschaffen, dass nicht mehr mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Einklang steht.

Dies ist in der Tat wohl nur deshalb möglich, weil der politische Druck derart groß ist, dass die Gerichte das Recht biegen müssen, um dem Staat die Steuereinnahmen zu sichern. Man muss ohnehin den Eindruck gewinnen, dass einige Finanz- und Verwaltungsgerichte immer mehr zu willfährigen Gehilfen der Steuerverwaltung in ihrem Kreuzzug gegen die Steuerzahler werden.
Hauptsache die fetten Pensionen der Beamten sind gesichert.
("Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.")

Gerade bei den älteren Mitbürgern entwickeln wir uns immer mehr zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft; einerseits die wohlhabenden Pensionäre, andererseits viele Rentner, die mangels ausreichender Rente ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.

Man muss sich wundern, dass sich in diesem Land das Volk noch nicht erhebt und dagegen rebelliert. Es dürfte aber wohl nur noch eine Frage der Zeit sein, dass das völlig überflüssige und nicht mehr finanzierbare Berufsbeamtentum abgeschafft wird.
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

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RE: FG Hamburg vom 15. 07. 2014 Az: 3 K 207/13 30.07.2014 11:02 Forum: Spielrecht


Das bemerkenswerte an dem Urteil ist, dass das Finanzgericht Hamburg den klaren Vorgaben des EuGH widerspricht.

Während der EuGH der Ansicht ist, dass die Kasseneinnahme nur dann die zutreffende Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldspielgeräten ist, wenn die Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften (wie z.B. die Spielverordnung) begrenzt ist, vertritt das FG Hamburg nun die Auffassung, dass die Kasseneinnahme für die Umsätze aller Geldspielgeräte die zutreffende Bemessungsgrundlage sei, also auch für die Umsätze der Geräte in den öffentlichen Spielbanken, die keinen solchen gesetzlichen Beschränkungen wie der Spielverordnung unterliegen.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass aufgrund der Rechtssprechung des EuGH (z.B. Urteil Town & County Factors, Urteil Metropol Spielstätten) für die Umsätze der öffentlichen Spielbanken die Kasseneinnahme nicht als Bemessungsgrundlage in Frage kommt, sondern für diese eigentlich der gesamte Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, was aber nicht möglich ist, weil die Steuer bei Auszahlquoten von über 90 % dann nicht gezahlt werden kann. Da damit, so die Klägerin, eine Besteuerung der Spielbenkenumsätze nicht möglich ist, sind diese von der Steuer zu befreien, was aufgrund des steuerlichen Neutralitätsgrundsatzes dann auch für die Umsätze der Klägerin gelten muss.

Das Urteil des FG Hamburg, dass sich in Opposition zur geltenden EuGH-Rechtssprechung setzt, darf man durchaus als mutig bezeichnen. Der Weg für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern auch als Divergenzrüge sollte damit eröffnet sein.

Grüße,
barnie
Thema: Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte
barnie

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Hits: 3.038
Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte 04.02.2014 18:40 Forum: Spielrecht


zur „Kasseneinnahme“ als Bemessungsgrundlage:

In seinem Urteil vom 24.10.2013 führt der Gerichtshof in Randnummer 42 aus:

„Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, International Bingo Technology, C-377/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.“

Ausweislich dieser Ausführungen geht der Gerichtshof offensichtlich davon aus, dass die Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte der Klägerin ausschließlich aus Spieleinsätzen resultieren.

Diese Annahme des Gerichtshofs ist jedoch falsch!

Bei dem von den Gästen in die Geräte eingeworfenen Geld, welches in die Gerätekasse fällt (oder diesen durch Geldscheine zugeführt wird), handelt es sich gerade nicht ausschließlich um Spieleinsätze.

Dies ergibt sich aus der Besonderheit der sogenannten „Punktespielgeräte“:

Oftmals wird den Geräten von den Gästen auch Geld zugeführt, welches dann gar nicht oder nur zu einem geringen Teil für Spieleinsätze verwendet wird. Die Geräte verbuchen das eingeworfene Geld nur dann als Spieleinsatz, wenn es auf Veranlassung des Gastes vom Geldspeicher in den Punktespeicher der Geräte umgebucht wird, was allerdings keinesfalls immer der Fall ist.

Führt z.B. ein Spielgast einen 20 € Geldschein in den Geldscheinakzeptor des Gerätes ein, erhöht sich sofort die Kasseneinnahme des Gerätes um diese 20 €. Aus diesen 20 € entsteht sodann sofort eine Mehrwertsteuerlast in Höhe von 19 %, also 3,19 €.

Lässt sich der Spielgast dann aber das eingeworfene Geld wieder auszahlen, ohne dass es zuvor vom Geldspeicher in den Punktespeicher umgebucht worden war, was möglich ist und regelmäßig von Gästen auch so praktiziert wird, z.B. weil der Gast sich an dem Gerät lediglich einen Geldschein in Münzgeld wechseln lassen will, so ist überhaupt kein steuerpflichtiger Einsatz entstanden. Es hat gar kein Spiel und damit auch kein steuerbarer Umsatz stattgefunden. Auch das Gerät hat keinen Spieleinsatz erfasst.

Gleichwohl wird der Betreiber nun mit einer Mehrwertsteuer von 3,19 € belastet, da die Kasseneinnahme in diesem Fall um die eingeworfenen 20 € gemehrt ist und Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem EuGH-Urteil die Kasseneinnahme ist, unabhängig davon, ob der Mehrung der Kasseneinnahme tatsächlich ein steuerpflichtiger Einsatz zugrunde liegt. Die nach dem Einwurf erfolgte Auszahlung an den Gast vermindert hingegen die Kasseneinnahme nicht, da diese Auszahlung regelmäßig aus den Münzhoppern des Gerätes erfolgt.

Der Betreiber kann die Mehrwertsteuer vorliegend auch nicht auf den Gast abwälzen. Da hilft es ihm auch nichts, dass die Steuer „nur“ auf die Nettokasse erhoben wird. Der Gast hat seine zuvor eingeworfenen 20 € vollständig zurück erhalten, ohne einen steuerpflichtigen Umsatz getätigt zu haben.

Der Preis, den der Gast bezahlt hat ist null, die darauf vom Betreiber abzuführende Mehrwertsteuer beträgt 3,19 €. Handelt es sich nicht um einen 20 €-Schein, sondern z.B. gar um 50 €, beträgt die Mehrwertsteuer sogar 7,98 €.

Obwohl keine steuerpflichtige Dienstleistung erbracht wurde und der Gast keinen Preis entrichten musste, hat der Aufsteller also eine Mehrwertsteuer hierauf abzuführen.

Der Betreiber trägt die Mehrwertsteuer aus eigenen Mitteln, ohne überhaupt eine steuerpflichtige Dienstleistung erbracht zu haben. Denn vorliegend wurde an dem Gerät lediglich ein Geldwechselvorgang betrieben. Derartige Geldwechselvorgänge sind unionsrechtlich nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit.

Im nationalen Umsatzsteuerrecht sieht § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG für solche reinen Geldwechselvorgänge eine zwingende Steuerbefreiung vor.

Er verstößt also gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/112/EG sowie gegen § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG, wenn die Klägerin vorliegend für derartige steuerfreien Wechselvorgänge mit einer Mehrwertsteuer belegt wird, die sie zudem nicht auf die Gäste abwälzen kann.

Art. 1 Abs. 2 Satz der Richtlinie sieht vor, dass die Mehrwertsteuer bei allen Umsätzen auf den Preis der Leistung erhoben wird. Vorliegend gibt es aber weder einen steuerbaren Umsatz, noch einen Preis auf den die Steuer erhoben werden könnte. Gleichwohl muss der Betreiber auf die Kasseneinnahme eine Steuer abführen.

In jedem Monat und an jedem Geldspielgerät finden und fanden auch im Streitjahr 2010 solche Wechselvorgänge in erheblichem Umfang statt und damit sind in den monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte regelmäßig Beträge enthalten, die nicht Spieleinsatz sind, weil sie nicht zum Spielen verwendet wurden und die von den Geräten auch nicht als Einsätze erfasst wurden.

Es kann ebenfalls als sicher unterstellt werden, dass der Gerichtshof in dem Verfahren C-440/12 dieses vorliegend geschilderte Problem nicht erkannt hat. Denn er geht ja ausweislich der Randnummer 42 irrtümlich davon aus, dass es ausschließlich „Einsätze“ sind, welche die Kasseneinnahme mehren und nicht auch solche Beträge, die nach dem Einwurf gar nicht als Einsatz für Spiele verwendet werden.

Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.10.2013 zudem nichts darüber ausgesagt hat, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme entgegen steht, wird der Gerichtshof zu diesem Punkt neu zu befragen sein.

Der Hilfsantrag zu 2) wird daher um nachstehende weitere Vorlagefragen ergänzt:

Ist Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, entgegensteht, wenn in der Kasseneinnahme auch von Gästen eingeworfene Beträge enthalten sind, die nicht als Spieleinsatz verwendet werden und auch nicht zum Zwecke des Spieleinsatzes in die Geräte eingeworfen wurden, welche sich die Gäste nach dem Einwurf in das Gerät wieder haben auszahlen lassen?

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, entgegensteht, wenn in der Kasseneinnahme auch von Gästen eingeworfene Beträge enthalten sind, die lediglich zum Zwecke des Geldwechselns in die Geräte eingeworfen wurden und welche auch nicht als Spieleinsatz von den Geräten erfasst wurden?

Die beschriebenen Vorgänge, bei denen Geldbeträge in die Kasse eingeworfen werden, ohne dass sie tatsächlich durch eine Dienstleistung verbraucht werden, lassen sich etwa vergleichen, mit dem Vorgang an einem Parkscheinautomaten. Zur Verdeutlichung soll nachfolgendes Beispiel dienen:

Jemand bezahlt an einem Parkscheinautomaten seinen Parkvorgang. Für eine Stunde Parken hat er 2 € zu entrichten. Diesen Betrag weist ihm der Automat nach Einschieben der Parkkarte aus. Der Kunde bezahlt nun, in dem er einen 20 €-Schein in das Gerät einschiebt. Daraufhin erhält der Kunde 18 € vom Automaten zurück. Lässt sich der Kunde nun eine Quittung ausdrucken, weist diese lediglich einen Betrag von 2 € brutto aus. Auch die Mehrwertsteuer wird nur auf diesen Betrag ausgewiesen und eben nicht auf den vollen Betrag, den der Kunde ursprünglich in die Kasse geworfen hat.

Warum soll dann bei Geldspielgeräten in ähnlichen Situationen die Mehrwertsteuer auf den vollen Betrag, der in die Kasse geworfen wurde, erhoben werden, obwohl die Dienstleistung gar nicht oder nur für einen ganz geringen Teil der in die Kasse eingeworfenen 20 € erbracht wurde?

Die vorstehend aufgezeigten Wechselvorgänge an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zeigen auch insbesondere auf, dass die Annahme des Senats (Vorlagebeschluss vom 21.09.2012, Randnummer 49), die Klägerin sei durch die Anwendung der Bemessungsgrundlage „Kasseneinnahme“ nicht beschwert, unzutreffend ist. Die Klägerin ist erheblich dadurch beschwert, wenn sie Mehrwertsteuern auf Kasseneinnahmen abführen muss, obwohl diesen Kasseneinnahmen in erheblichem Umfang keine steuerbaren Spielvorgänge zugrunde liegen. Die Klägerin ist umso mehr dadurch beschwert, wenn sie diese Mehrwertsteuern nicht auf die Gäste weiter belasten kann, weil von diesen überhaupt kein Preis für die vollzogenen Wechselvorgänge am Geldspielgerät entrichtet wird.

Mit freundlichen Grüßen

barnie
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
03.12.2013 17:24 Forum: Spielrecht


Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2013 hat das Finanzgericht Hamburg nun im Ausgangsverfahren für den 30. Januar 2014 einen Erörterungstermin vor der Berichterstatterin anberaumt.

Für die Klägerin war nach dem EuGH-Urteil vom 24.10. noch weiter umfangreich vorgetragen worden.
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
28.10.2013 18:55 Forum: Spielrecht


Halten denn die Anmeldungen, welche auf Basis "Saldo 2" erklärt werden, immer und in jedem Fall den Betriebsprüfungen stand?
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
28.10.2013 17:20 Forum: Spielrecht


Mal eine Frage an die Aufsteller hier im Forum:

Gibt es unter Euch welche, die auf der Bemessungsgrundlage "elektronisch gezählte Kasse" zur Umsatzsteuer veranlagt werden?

Dies ist meines Erachtens nicht zulässig, wird aber von zahlreichen Finanzämtern so praktiziert.

Grüße,
barnie
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

Antworten: 65
Hits: 22.311
26.10.2013 13:30 Forum: Spielrecht


Das Problem ist wohl eher, dass die Frage einer möglichen Ungleichbehandlung durch Anrechnung der Mehrwertsteuer auf die Spielbankenabgabe keine unionsrechtliche Frage, sondern eine innerdeutsche Rechtsfrage ist, die der abschließenden Entscheidungskompetenz deutscher Gerichte unterliegt. Deutsche Gerichte lehnen es aber regelmäßig ab, Vergnügungssteuern und Spielbankenabgaben als "gleiche" Abgaben zu behandeln. Aus diesem Grunde sehen deutsche Gerichte auch regelmäßig keine Ungleichbehandlung darin, dass die Mehrwertsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet wird, aber nicht auf die Vergnügungssteuern. Das alles ist schon bis zum Bundesverwaltungsgericht durchprozessiert und von diesem abgesegnet worden.
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

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25.10.2013 02:41 Forum: Spielrecht


Also bei genauerer Betrachtung eröffnet das Urteil des EuGH möglicherweise ganz neue Steueroptimierungsmöglichkeiten. In den Randnummern 38 und 39 seines Urteils führt der EuGH aus, dass die Steuer nicht zwangsläufig proportional zum Preis der einzelnen Dienstleistung erhoben werden muss, sondern es ausreicht, wenn die Steuer proportional zum Gesamtumsatz eines Unternehmers in einem bestimmten Zeitraum ist. So jedenfalls verstehe ich die Ausführungen. Dies gilt ja dann nicht nur für Umsätze aus Geldspielgeräten, sondern auch für alle anderen Umsätze. Nachfolgend mal ein Beispiel:

Unternehmer A hat in einem Monat zwei Kunden, für die er Dienstleistungen erbringt, nennen wir sie B und C. Jedem berechnet er für seine Dienstleistung 500 € netto.

Da B Privatmann ist und er eine Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, berechnet A ihm die 500 € ohne Mehrwertsteuer.

C ist hingegen Unternehmer und kann die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. A berechnet ihm also 38 % Mehrwertsteuer auf die 500 €, was einem Betrag von 190 € entspricht.

Insgesamt hat A nun 1.000 € netto für seine Dienstleistungen berechnet und hierauf 190 € Mehrwertsteuer erhoben, was genau 19% des Gesamtumsatzes entspricht. Die Steuer in Höhe von 19% wird also genau proportional zu dem Gesamtumsatz erhoben.

Das müsste doch nun nach dem EuGH-Urteil erlaubt sein, oder?
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

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24.10.2013 17:29 Forum: Spielrecht


@hefi600fzr

Mit Deiner Stellungnahme sprichst Du sicher vielen Betroffenen, die sich durch das heutige Urteil betrogen fühlen, aus der Seele.

Man darf auch nicht übersehen, wer dieses Urteil "verfasst" hat. Als Berichterstatterin wird in dem Urteil des EuGH die österreichische Richterin Maria Berger benannt.

Dem Berichterstatter einer Kammer kommt immer besondere Bedeutung zu, da dieser im Wesentlichen für die Abfassung des Urteils und seiner Begründung zuständig ist.

Frau Berger war zuvor Justizministerin in Österreich, konnte in dieser Funktion jedoch nur kurze Zeit bestehen und wurde schließlich nach Luxemburg "verbannt". Sie gilt in Österreich auch als "die rote Rebellin".

Das Urteil lässt sich daher wohl auch als rotes Gesinnungsurteil verstehen.

Vielleicht ist aber auch folgender Umstand von Bedeutung:
In dem Verfahren C-440/12 war zunächst der luxemburgische Richter Jean-Jaques Kasel Berichterstatter. Dieser meldete jedoch bereits im Frühjahr 2013 seinen Rücktritt als Richter beim EuGH zu Anfang Oktober 2013 an. Als Grund für seinen Rücktritt wurden in der Presse "gesundheitliche Gründe" genannt. Anfang Oktober 2013 wurde Richter Kasel durch einen anderen Richter aus Luxemburg ausgetauscht.

Da aber der Fall bereits Anfang Juli 2013 der Generalversammlung des EuGH vorgelegt wurde, darf man wohl davon ausgehen, dass der Richter Kasel als Berichterstatter noch maßgeblich die heute ergangene Entscheidung mitbestimmt hat. Immerhin hat die Generalversammlung des EuGH bereits Anfang Juli (wohl aufgrund der Ausarbeitungen von Richter Kasel) beschlossen, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet und keine Schlussanträge des Generalanwalts gestellt werden.

Niemand weiß, ob es wirklich nur "gesundheitliche Gründe" waren, die den luxemburgischen Richter Herrn Kasel zum Rücktritt veranlassten oder ob dieser inzwischen durch "außergewöhnliche Ereignisse" so gut gestellt ist, dass er sich vorzeitig zur Ruhe setzen konnte.

Bekannt ist jedenfalls, dass es im bundesdeutschen Haushalt sogenannte "Sondertöpfe" gibt, aus denen in "Notfällen" Zahlungen geleistet werden können, so z.B. in Entführungsfällen im Ausland. Von diesen Zahlungen erfährt aber im Einzelfall niemand.

Ob es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren auch um einen "Notfall" für die Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat, werden wir wohl nie erfahren.

Was aber auffällt ist, dass jegliches Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin im Urteil des Gerichtshofes geradezu ignoriert und übergangen wird. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU, welche seit 01.12.2009 unmittelbar geltendes EU-Recht ist, gewährleistet den Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht. Art. 47 der Grundrechtscharta greift insoweit auf den Art. 6 EMRK zurück. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies wiederum verlangt, dass sich ein Gericht in seinem Urteil mit dem Vorbringen der Parteien auseinander setzt. Davon kann vorliegend nicht ansatzweise die Rede sein.

Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör wird im vorliegenden Verfahren geradezu mit Füßen getreten. Insoweit und aus anderen Gründen stellt sich das heutige Urteil gewiss als "ausbrechender Rechtsakt" der EU dar. Das Finanzgericht Hamburg wird gut überlegen müssen, ob es dieses EuGH-Fehlurteil bei seiner Entscheidung wirklich 1:1 übernimmt.

Abgesehen davon verstößt die Anwendung der Bemessungsgrundlage "Kasseneinnahme" auch gegen das sowohl verfassungsgrechtlich, als auch unionsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot. Auch damit wird sich das Finanzgericht Hamburg im weiteren Verfahren auseinandersetzen müssen.

Man kann nur hoffen und wünschen, dass die Richter in Hamburg ihre Entscheidung weniger aus politischen und mehr aus rechtlichen Erwägungen treffen werden.

Alle Betroffenen sollten jedenfalls ihre Umsatzsteuerbescheide weiterhin offen halten...

Ende November/ Anfang Dezember 2013 wird beim FG Hamburg ein Erörterungstermin stattfinden.
Thema: EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 betreffend Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer
barnie

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24.10.2013 11:33 Forum: Spielrecht


Das Urteil soll wohl ein Witz sein.

Naja, wen wundert es...

Zumindest mittelbar werden die Richter am EuGH ja aus Berlin bezahlt, da ohne Deutschlands Gelder die EU längst am Ende wäre.

Die Kuh, die man melkt, schlachtet man eben nicht.
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