Alexander1977
Jungspund
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Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert |
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Hallo.
Also im Gewerberecht lernt man nie aus.
Ich hätte da ein kleines Problem
Ein Bürger würde gerne auf einer Internetplattform die Spiele Skat, Schafkopf und Doppelkopf anbieten.
Für die Spieler würde die Möglichkeit bestehen Geld zu gewinnen.
Das heißt, dass jeder der Onlinsspieler einen gewissen Einsatz einzuzahlen hat, der Gewinner dieses Spieles diesen Einsatz in Geldeswert gewinnen würde.
Nun ist meine Frage wie das gewerberechtlich zu beurteilen ist.
Muss hierfür nach § 33 d GewO eine Erlaubnis erteilt werden oder sind solche Arten von Spielen allgemein unzulässig/verboten. Muss der Gewerbetreibende diese Unbedeklichkeitsbescheinigung vom BKA einholen?
Wer kann mir denn da weiterhelfen?
für die Antworten.
Grüße Alex.
__________________ Alex
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1
05.08.2009 15:02 |
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Solon
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Schwarzer
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RE: Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert |
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ins Land
Unabhängig von den Maßgaben nach der GewO und der SpielV möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 GlüStV erlaubnispflichtig ist. Zuständig für Internetangebote ist in Bayern die Regierung von Mittelfranken (Art 4 Abs. 1 AGGlüStV). Der Antragsteller kann also auch auf diese Stelle verwiesen werden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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16
06.08.2009 07:36 |
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Solon
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Sigi2910
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31
06.08.2009 07:38 |
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Sigi2910
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Bei uns hat auch eine Firma vor noch gar nicht allzu langer Zeit ein Internet-Spiel anbieten/genehmigt haben wollen. Sie wollten Quizfragen stellen und am Ende hat dann einer gewonnen und hoben darauf ab, dass es nicht auf Glück ankommt, sondern auf Wissen. Wir haben der Fa. mitgeteilt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, das ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Gewerbeordnung darstellt. Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines solchen anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf aber nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 4 Spielverordnung) veranstaltet werden soll. Besteht der Gewinn in Waren, kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten (§ 5 Spielverordnung) stattfindet. Da das beschriebene Spiel weder in den Anwendungsbereich des § 4 Spielverordnung, noch in den des § 5 Spielverordnung fällt, kann von hier keine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt werden. Man war zwar nicht einverstanden mit der antwort, gab sich am Ende aber doch zufrieden (und macht das vielleicht jetzt doch, wer weiß...).
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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06.08.2009 07:26 |
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Meike
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Hallo David,
die Beteiligung an Gewinnspielen über Telemedien, d.h. der versteckte Einsatz = 50 cent Anrufkosten
wird geregelt nach Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Warum regst Du Dich jetzt hier über diese Gewinnspiele auf? - Ich hatte den Zusammenhang nicht verstanden?
Hallo Herr Schwarzer,
bei den Spielen Skat, Schafkopf und Doppelkopf sehe ich persönlich keine
Zuständigkeit nach Glücksspielstaatsvertrag.
Warum würden Sie auf die Regierung Mittelfranken verweisen?
Gruß
Meike
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07.08.2009 05:17 |
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