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Geschrieben von Alexander1977 am 05.08.2009 um 15:02:

  Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert

Hallo.
Also im Gewerberecht lernt man nie aus.
Ich hätte da ein kleines Problem Kopfkratz

Ein Bürger würde gerne auf einer Internetplattform die Spiele Skat, Schafkopf und Doppelkopf anbieten.
Für die Spieler würde die Möglichkeit bestehen Geld zu gewinnen.
Das heißt, dass jeder der Onlinsspieler einen gewissen Einsatz einzuzahlen hat, der Gewinner dieses Spieles diesen Einsatz in Geldeswert gewinnen würde.
Nun ist meine Frage wie das gewerberechtlich zu beurteilen ist.
Muss hierfür nach § 33 d GewO eine Erlaubnis erteilt werden oder sind solche Arten von Spielen allgemein unzulässig/verboten. Muss der Gewerbetreibende diese Unbedeklichkeitsbescheinigung vom BKA einholen?
Wer kann mir denn da weiterhelfen? Weißnicht

Danke für die Antworten.

Grüße Alex.



Geschrieben von Meike am 05.08.2009 um 20:49:

 

Hallo Alex,

das Internet ist keine geeignete Örtlichkeit im Sinne der SpielV und daher darf auch bei den sogenannten "anderen Spielen" keine UB hierfür erteilt werden, gem. Rechtsprechung des VG Wiesbaden.

- wenn Du den Langtext vom Urteil benötigst, schick mir eine PN -

Unter welchen Vorraussetzungen die "andere Spiele" erlaubnisfrei sind, kannst Du abschließend in der Anlage des § 5 a SpielV nachlesen.

Gruß
Meike



Geschrieben von Sigi2910 am 06.08.2009 um 07:26:

 

Bei uns hat auch eine Firma vor noch gar nicht allzu langer Zeit ein Internet-Spiel anbieten/genehmigt haben wollen. Sie wollten Quizfragen stellen und am Ende hat dann einer gewonnen und hoben darauf ab, dass es nicht auf Glück ankommt, sondern auf Wissen. Wir haben der Fa. mitgeteilt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, das ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Gewerbeordnung darstellt. Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines solchen anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf aber nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 4 Spielverordnung) veranstaltet werden soll. Besteht der Gewinn in Waren, kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten (§ 5 Spielverordnung) stattfindet. Da das beschriebene Spiel weder in den Anwendungsbereich des § 4 Spielverordnung, noch in den des § 5 Spielverordnung fällt, kann von hier keine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt werden. Man war zwar nicht einverstanden mit der antwort, gab sich am Ende aber doch zufrieden (und macht das vielleicht jetzt doch, wer weiß...).



Geschrieben von Schwarzer am 06.08.2009 um 07:36:

  RE: Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert

ins Land
Unabhängig von den Maßgaben nach der GewO und der SpielV möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 GlüStV erlaubnispflichtig ist. Zuständig für Internetangebote ist in Bayern die Regierung von Mittelfranken (Art 4 Abs. 1 AGGlüStV). Der Antragsteller kann also auch auf diese Stelle verwiesen werden.



Geschrieben von Sigi2910 am 06.08.2009 um 07:38:

  RE: Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert

Übrigens: Das VG München hat in der Richtung wohl auch schon entscheiden dürfen:
http://www.isa-guide.de/articles/24556_verwaltungsgericht_muenchen_bestaetigt_untersagung_einer_hausverlosung_im_internet.html oder http://www.tz-online.de/de/aktuelles/muenchen/artikel_58181.html oder http://www.welt.de/wams_print/article3207692/Hausverlosung-ist-jetzt-ein-Quiz.html .



Geschrieben von Corleis am 06.08.2009 um 20:26:

  RE: Online Spiel mit Gewinnausschüttung in Geldwert

und so ganz nebenbei kann jeder beim RTL im Morgenmagazin jetzt

3 x € 1000,00 gewinnen.

und so ganz nebenbei noch den

JACKPOT von € 70.000,00 knacken!!!

Im Ernst: Geht´s noch???



Geschrieben von Meike am 07.08.2009 um 05:17:

 

Hallo David,

die Beteiligung an Gewinnspielen über Telemedien, d.h. der versteckte Einsatz = 50 cent Anrufkosten
wird geregelt nach Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Warum regst Du Dich jetzt hier über diese Gewinnspiele auf? - Ich hatte den Zusammenhang nicht verstanden?



Hallo Herr Schwarzer,

bei den Spielen Skat, Schafkopf und Doppelkopf sehe ich persönlich keine
Zuständigkeit nach Glücksspielstaatsvertrag.

Warum würden Sie auf die Regierung Mittelfranken verweisen?

Gruß
Meike


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