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Hallo Alex,

das Internet ist keine geeignete Örtlichkeit im Sinne der SpielV und daher darf auch bei den sogenannten "anderen Spielen" keine UB hierfür erteilt werden, gem. Rechtsprechung des VG Wiesbaden.

- wenn Du den Langtext vom Urteil benötigst, schick mir eine PN -

Unter welchen Vorraussetzungen die "andere Spiele" erlaubnisfrei sind, kannst Du abschließend in der Anlage des § 5 a SpielV nachlesen.

Gruß
Meike



Gepostet am 05.08.2009 um 20:49 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=37464#post37464


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