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Unabhängig von den Maßgaben nach der GewO und der SpielV möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 GlüStV erlaubnispflichtig ist. Zuständig für Internetangebote ist in Bayern die Regierung von Mittelfranken (Art 4 Abs. 1 AGGlüStV). Der Antragsteller kann also auch auf diese Stelle verwiesen werden.



Gepostet am 06.08.2009 um 07:36 von:
Benutzer: Schwarzer
Der Original-Beitrag :
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