Helge08
Grünschnabel
Dabei seit: 23.09.2008
Beiträge: 3
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme
rn
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 17.102
Nächster Level: 17.484
|
|
hallooo an Alle
Ich habe ein Gewerbetreibenden der verstorben ist. Muss seine Frau das Gewerbe Ummelden auf Ihren Namen falls es weiterbetrieben wird??
Recht herzlichen Dank schonmal
|
|
1
23.10.2008 14:41 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Schwarzer
König
Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.019.407
Nächster Level: 5.107.448
|
|
die Witwe müßte das Gewerbe des Ehemannes abmelden und wenn sie es weiterführen möchte, auf ihren Namen anmelden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
|
|
16
23.10.2008 15:09 |
|
|
Solon
|
|
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.287.691
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Zitat: |
Original von Schwarzer
die Witwe müßte das Gewerbe des Ehemannes abmelden und wenn sie es weiterführen möchte, auf ihren Namen anmelden. |
|
Hallo in die Runde,
ich bin der Meinung, dass die Witwe das Gewerbe des verstorbenen Ehegatten nicht abmelden muss, da der Anzeigepflichtige ja verstorben ist; es erfolgt vielmehr eine Abmeldung von Amts wegen.
Falls sie das Gewerbe weiter betreiben will, trifft sie jedoch die Anzeigepflicht (GewA1) wegen einer Übernahme des Betriebes (Erbfolge/Kauf/Pacht).
Im Übrigen sollten die Vorschriften des § 46 GewO beachtet werden.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
31
23.10.2008 16:59 |
|
|
Moni J.
Mitglied
Dabei seit: 08.10.2007
Beiträge: 28
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 169.443
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo zusammen!
Wir sind bislang so verfahren, dass wir die Witwe/den Witwer nett angeschrieben und um Abmeldung des Gewerbebetriebes gebeten haben.
Wird in der Regel auch anstandslos gemacht.
Liebe Grüße aus dem Westerwald!
| | |
|
Hier pfeift der Wind so kalt! |
| |
|
| | |
|
|
|
|
46
23.10.2008 17:39 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.169
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.952.833
Nächster Level: 7.172.237
|
|
aus Thüringen,
Fragen an die Kolleginnen @Bresgen und Urlauberin @ve-ru
Wer müsste denn die GewA 3 konkret vornehmen? Nach welchem Kriterium wollen Sie denn den für Gewerbeabmeldung Pflichtigen ermitteln?
Müssen alle Hinterbliebenen auf der Abmeldung des verstorbenen Gewerbetreibenden unterschreiben oder nur die des ersten Verwandtschaftsgrades? Bei Erben: die gesamte Erbengemeinschaft oder nur der/die Haupterbe/Haupterbin? Dürfen Sie dazu einen Blick ins Testament werfen? Was ist, wenn das Erbe ausgeschlagen wird - muss dann das Nachlassgericht die GewA 3 vornehmen
Wie bereits einige ForenmitstreiterInnen schon richtig äußerten, die Gewerbeanzeigepflicht als sog. höchstpersönliche Pflicht des Gewerbetreibenden ist nach dessen Tod nicht auf Erben, Verwandte ... übertragbar. Hier springen wir von Amts wegen ein.
Allerdings sehe ich kein Hinderungsgrund, wenn eine entsprechende Initiative von den Hinterbliebenen ausgeht und sofern diese konkrete Kenntnis zum ehemaligen Betrieb haben, diese in den Abmeldevorgang mit einzubeziehen, um möglichst Tatsachenentsprechende Angaben auf der GewA 3 zu haben.
Beispielsweise kann der Aufgabetermin des Gewerbebetriebes auch bereits weit vor dem Sterbedatum liegen, weil er krankheitsbedingt das Gewerbe seit geraumer Zeit nicht ausüben konnte und damit zusammenhängend die Abmeldung vergessen hatte. Oder die Angabe zur Frage vollständige Einstellung oder Weiterführung durch Dritte + Name des künftigen Inhabers (der nicht unbedingt zum Kreis der Hinterbliebenen gehören muss) kann zugleich bei der Abmeldung richtig erfasst und ggf. offene Anzeigenpflichten (GewA 1) geprüft werden.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
16
25.10.2008 12:40 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.561.454
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Einen wunderschönen, wenn auch sehr verregneten guten Morgen an alle !
Da ich heute morgen so gut gelaunt bin, werde ich nochmal kurz auf das Thema eingehen:
Ich erinnere nochmal an die Ursprungsfrage, die da lautete:
Zitat: |
Original von Helge08
Ich habe ein Gewerbetreibenden der verstorben ist. Muss seine Frau das Gewerbe Ummelden auf Ihren Namen falls es weiterbetrieben wird??
|
|
Es ging also um die Gewerbeanmeldung bei Betriebsübernahme.
Kollege Schwarzer brachte dann das erste Mal die Gewerbeabmeldung durch die Witwe aufs Tapet. (Also keineswegs nur die böse Frau Bresgen und Kollegin ve-ru
, aber das ist der Preis, wenn man sich an einer Diskussion beteiligt, Kollege Schwarzer hat sich wohlweislich nicht mehr gemeldet, damit er die Haue nicht abbekommt (war ein Scherz ! macht ja Spass, die Diskussion!) )
Kollegin Moni hat daraufhin lediglich bemerkt, dass Sie bisher die Witwe nett angeschrieben haben und um Abmeldung gebeten haben. Bis dahin war noch nicht von einer Abmeldepflicht die Rede, sondern lediglich um die Mithilfe der Verbliebenen.
Kollegin ve-ru wies darauf hin, dass die Verbliebenen die Abmeldebestätigung auch für ihre Unterlagen benötigen (z.B. für die Steuererklärung).
Ich begründete meine Ansicht zur Abmeldung wie folgt:
Zitat: |
Zu den Fakten;
Auch der Kommentar Landmann/Rohmer spricht in § 14 Rdn. 54 davon, dass § 46 GewO die Witwe nicht von der Anzeigepflicht entbindet.
Im § 46 GewO steht dies unter Rdn. 3 (es sei strittig, befürwortet würde dies durch Landmann/Rohmer, Fröhler/Kormann, Friauf/Heß, abgelehnt von Tettinger/Wank.) |
|
Nebenbemerkung an puz.zle: Ich schreibe zuächst einmal den verbliebenen Ehegatten an und bitte um Mitteilung der entsprechenden Daten. Wenn mir aber die Erben bekannt sind, schreibe ich diese an (hatte ich hier auch schon, dass zwei Söhne als Gemeinschaft geerbt hatten und die wollten das Gewerbe auch unbedingt abmelden, da sie die Bestätigung für das Finanzamt brauchten, mag sein, dass sich solche Informationen in einer kleineren Stadt wie unserer schneller rundsprechen und man so eher an die notwendigen Angaben zu den Erben kommt, da diese sich meistens sehr schnell bei der Steuerabteilung melden, die dann wiederum bei uns nachfragt, ob denn eine Gewerbeabmeldung erfolgt ist, worauf mir dann der Ansprechpartner bekannt ist).
Womit wir dann zu der Aussage von Kollege puz.zle kommen:
Zitat: |
Allerdings sehe ich kein Hinderungsgrund, wenn eine entsprechende Initiative von den Hinterbliebenen ausgeht und sofern diese konkrete Kenntnis zum ehemaligen Betrieb haben, diese in den Abmeldevorgang mit einzubeziehen, um möglichst Tatsachenentsprechende Angaben auf der GewA 3 zu haben.
Beispielsweise kann der Aufgabetermin des Gewerbebetriebes auch bereits weit vor dem Sterbedatum liegen, weil er krankheitsbedingt das Gewerbe seit geraumer Zeit nicht ausüben konnte und damit zusammenhängend die Abmeldung vergessen hatte. Oder die Angabe zur Frage vollständige Einstellung oder Weiterführung durch Dritte + Name des künftigen Inhabers (der nicht unbedingt zum Kreis der Hinterbliebenen gehören muss) kann zugleich bei der Abmeldung richtig erfasst und ggf. offene Anzeigenpflichten (GewA 1) geprüft werden. |
|
Genau aus diesem Grunde beziehe ich die Hinterbliebenen mit in die Abmeldung ein.
Um nochmal auf die Ausgangsfrage des Kollegen Helge08 zurückzukommen:
Zitat: |
Original von Helge08
Ich habe ein Gewerbetreibenden der verstorben ist. Muss seine Frau das Gewerbe Ummelden auf Ihren Namen falls es weiterbetrieben wird??
|
|
Vielleicht können wir uns ja auf die Antwort einigen, dass die Frau das Gewerbe auf ihren Namen anmelden muss, falls es weiterbetrieben wird (die entsprechenden Paragraphen wurden in den einzelnen Beiträgen bereits erwähnt) und die Gewerbeabmeldung von Amts wegen ob mit oder ohne die Hilfe der Witwe vorgenommen wird.
Damit hat der Kollege seine Antwort, die er benötigt, um den Fall weiter bearbeiten zu können und wir müssen nicht weiterhin mal mehr mal weniger aneinander vorbeidiskutieren !
Freundliche Grüße aus einem heute komplett verregneten Euskirchen (soll lt. Wettervorhersage auch den ganzen Tag so bleiben)
P.S.: Wenn mein PC heute morgen nicht schon so ein Clown wäre und die Zitate anständig dargestellt hätte, hätte ich jetzt nicht so viel editieren müssen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 27.10.2008 08:50.
|
|
16
27.10.2008 08:44 |
|
|
J. Neu
Routinier
Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.803.055
Nächster Level: 3.025.107
|
|
Nach nun doch schon weit über einjähirger Mitgliedschaft in diesem Forum bin ich immer wieder erstaunt darüber, wie viele Behörden doch in Unkenntnis der Rechtslage auf die "Obrigkeitshörigkeit" des Bürgers setzen (Motto: Haben wir schon immer so gemacht und wenn´s nicht klappt kann man ja immer noch einen Rückzieher machen)
.
Ansonsten schaue man sich das Posting des Koll. R. Land an
.
Ich als Witwer würde jedenfalls die 20 Euro für die Gewerbe-Abmeldung nicht bezahlen.
VG
J. Neu
|
|
1
24.10.2008 08:38 |
|
|
Moni J.
Mitglied
Dabei seit: 08.10.2007
Beiträge: 28
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 169.443
Nächster Level: 195.661
|
|
Guten Morgen,
sorry, bin mit Sicherheit nicht in der Lage zu sagen: "Habe ich schon immer so gemacht!" Bin erst seit gut einem Jahr im Gewerberecht tätig, ... daher auch immer noch gerne lernfähig.
Jedoch muss ich hier noch einmal nachhaken:
Ich verstehe den Kommentar im Friauf zu § 14 GewO, RdNr 27 so, dass bei Tod des Gewerbetreibenden eine Anzeigepflicht der Erben, bzw. des Ehegatten besteht.
Mit unserer Anfrage haben wir die Möglichkeit die Angelegenheit dahingehend zu klären, ob das Gewerbe komplett abgemeldet wird oder ggf. doch von jemanden weitergeführt werden soll. Meiner Meinung nach hat dies nichts mit Obrigkeitshörigkeit zu tun, oder sehe ich das vielleicht falsch?
Und ... auch wenn das in diesem Zusammenhang eher unwichtig ist ... unsere Gewerbe-Abmeldung kostet 10,23 €.
Liebe Grüße aus dem Westerwald!
| | |
|
Hier pfeift der Wind so kalt! |
| |
|
| | |
|
|
|
|
16
24.10.2008 09:19 |
|
|
ve-ru
Routinier
Dabei seit: 25.09.2007
Beiträge: 338
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.049.848
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Hallo aus Thüringen,
ich bin da wie Moni J. auch anderer Meinung als Kollege Land.
Im Todesfall sind die Erben (so vorhanden) nunmal in der Pflicht.
Sie haben den Btetrieb geerbt. Um die Beendigung des Betriebes zu dokumentieren (Steuerklärung etc) benötigen Sie die Gewerbeabmeldung.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist als Zwangsakt gedacht, wenn Anzeigepflichtige der Pflicht zur Abgabe der Gewerbe -Abmeldung nicht nachkommen.
Und wenn Bescheid, dann das volle Programm- und nicht nur die Bescheinigung (einer nicht abgegeben) Anzeige.
Normalerweise sind dann nicht nur die Abmeldegebühren fällig.
@ Kollege Land.
Schreibt Ihr wirklich einen Bescheid mit allem drum und dran und schickt das Teil den Erben ins Haus. (für die meist sehr geringe Abmeldegebühr oder auch noch gebührenfrei)
Nur zur Info
Bei uns kostet die Abmeldung derzeit 10 Euro.
__________________
Kirsten Venz
|
|
31
24.10.2008 09:50 |
|
|
J. Neu
Routinier
Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.803.055
Nächster Level: 3.025.107
|
|
Zitat: |
Im Todesfall sind die Erben (so vorhanden) nunmal in der Pflicht. |
|
Sie fordern die Erben (so vorhanden) also notfalls per Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe einer Gewerbeanzeige (GewA3) auf ... interessant
Halten Sie uns doch bitte über den Ausgang evtl. kommender Gerichtsverfahren auf dem Laufenden ...
VG
J. Neu
|
|
46
24.10.2008 10:02 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.287.691
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Zitat: |
Original von ve-ru
@ Kollege Land.
Schreibt Ihr wirklich einen Bescheid mit allem drum und dran und schickt das Teil den Erben ins Haus. (für die meist sehr geringe Abmeldegebühr oder auch noch gebührenfrei)
Nur zur Info
Bei uns kostet die Abmeldung derzeit 10 Euro. |
|
Hallo nach Thüringen,
das Problem des Bescheides stellt sich bei konsequenter Verfolgung meiner Argumentation so nicht, da durch das Ableben des Gewerbetreibenden (Anzeigesplichtigen) auch der Adressat des Bescheides "Abmeldung von Amts wegen" nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern erfolgt die Abmeldung des Betriebes im Wege der Korrektur unrichtig gewordener Daten nach dem Datenschutzgesetz des Landes als schlichtes Verwaltungshandeln und ohne Gebühr.
In Bezug auf die Anwendung des § 46 GewO möchte ich noch anmerken, dass es sich hierbei um die Fortführung des Gewerbes durch einen Stellvertreter handelt. Es werden also nicht die Fälle betrachtet, in denen der Erbe selbst das Gewerbe fortführt (was prozentual wohl eher häufiger vorkommt).
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
46
24.10.2008 10:30 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.287.691
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Zitat: |
Original von Moni J.
Jedoch muss ich hier noch einmal nachhaken:
Ich verstehe den Kommentar im Friauf zu § 14 GewO, RdNr 27 so, dass bei Tod des Gewerbetreibenden eine Anzeigepflicht der Erben, bzw. des Ehegatten besteht.
Mit unserer Anfrage haben wir die Möglichkeit die Angelegenheit dahingehend zu klären, ob das Gewerbe komplett abgemeldet wird oder ggf. doch von jemanden weitergeführt werden soll. |
|
Hallo in den Westerwald,
ich verstehe die von Ihnen angeführte Kommentierung von Heß in Friauf (§ 14, RdNr. 27) so, dass sich diese Anzeigepflicht eben auf die "Übernahme" des Betriebes als Gewerbeanmeldung wg. Erbfolge/ Kauf/Pacht bezieht. Gleichwohl gebe ich zu, dass die Platzierung der Randnummer unter dem Punkt 4 "Aufgabe des Betriebes, einer Zweign iederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle" den Schluss zulassen kann, dass der Kommentator die Anzeigepflicht des Erben auch auf den Vorgang der Gewerbeabmeldung bezieht.
Dieser Auffassung kann ich mich jedoch deswegen nicht anschließen, da § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO durch die Formulierung "Wer... anfängt..." ganz klar nur den Gewerbetreibenden selbst oder aber einen gesetzlichen Vertreter des Gewerbetreibenden (bei jur. Personen) meint. Dies ist jedoch der Erbe nicht.
Ungeachtet dessen wird in der Praxis sicherlich oftmals der Erbe den Hinweis auf das Ableben des Gewerbetreibenden geben und somit die Gewerbe-Meldestelle informieren. Dies sicher erst recht, wenn er beabsichtigt, das Gewerbe fortzuführen.
Gleichwohl sehe ich für den Erben bezüglich der Gewerbe-Abmeldung keine Meldepflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
31
24.10.2008 09:58 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.561.454
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Ich schließe mich der Meinung von Moni und ve-ru an, mal ganz davon abgesehen, das ich die Wortwahl des Kollegen Neu nicht gerade toll finde. Ich glaube kaum, dass hier jemand von uns Aktionen durchführt um Bürger zu gängeln oder seine sogenannte Machtposition auszukosten.
Ich nehme mal an, der Kollege hatte einen nicht ganz so einfachen Tagesstart heute !
Zu den Fakten;
Auch der Kommentar Landmann/Rohmer spricht in § 14 Rdn. 54 davon, dass § 46 GewO die Witwe nicht von der Anzeigepflicht entbindet.
Im § 46 GewO steht dies unter Rdn. 3 (es sei strittig, befürwortet würde dies durch Landmann/Rohmer, Fröhler/Kormann, Friauf/Heß, abgelehnt von Tettinger/Wank.)
Ich bin auch der Meinung wie Moni J., dass erst durch den Hinterbliebenen unstrittig geklärt werden kann, ob und wie das Gewerbe evtl. fortgeführt wird, und so erst die erforderlichen Informationen für die Gewerbeabmeldung zusammenkommen.
In NRW ist eine Gewerbeabmeldung gebührenfrei, dem Hinterbliebenen entstehen also hier keine Kosten durch die Meldung.
Davon abgesehen steht im Kommentar Landmann/Rohmer zu § 14 unter Rdn. 48 a, dass die Zwangsabmeldung ein Verwaltungsakt (mit Gebührenfolgen) ist.
Bei uns würde der Hinterbliebene also durch eine Abmeldung von Amts wegen sogar einen Nachteil haben.
Freundliche Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
31
24.10.2008 10:12 |
|
|
J. Neu
Routinier
Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.803.055
Nächster Level: 3.025.107
|
|
Zitat: |
Ich nehme mal an, der Kollege hatte einen nicht ganz so einfachen Tagesstart heute ! |
|
Da haben Sie recht. Ich bedauere hiermit meine Wortwahl
. In der Sache stimme ich der Kollegin Bresgen selbstverständlich nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf den Koll. R. Land verwiesen. Eins noch: Ein Verwaltungsakt muss nicht zwingend mit Gebührenfolgen verbunden sein.
@ve-ru
Sie melden das Gewerbe ganz normal in der EDV ab. Bemerkung: Abmeldung v.A.w. Die Unterschrift des Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich (wie auch ?). Original und Empfangsbescheinigung heften Sie ab. Sollte ein Hinterbliebener eine Dokumentation der Abmeldung benötigen, erteilen Sie eine (erweiterte) Auskunft aus dem Gewerberegister. Dort ist dann die Abmeldung dokumentiert.
Viele Grüße und nichts für ungut
J. Neu
|
|
1
24.10.2008 10:29 |
|
|
ve-ru
Routinier
Dabei seit: 25.09.2007
Beiträge: 338
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.049.848
Nächster Level: 2.111.327
|
|
@ Kollege Neu.
geht doch nicht, mit der Empfangsbescheinigung. Denn sie haben nichts empfangen, was Sie bescheinigen können.
Sie müssen Sich schon die Arbeit mit dem Verwaltungsakt machen und können ja dann auch noch aus Billigkeitsgründen eine Kostenbefreiiung erteilen.
Sie haben Keine Anzeige und deshalb kommen Sie um den Bescheid nicht herum.
Denn gegen eine Abmeldung von Amts wegen stehen dem Betroffenen, hier den Hinterbliebenen, Rechtsmittel zu.
Aber wenn es bisher bei Ihnen so funktioniert hat.
Ich verabschiede mich jedenfalls heute in den Urlaub
und vielleicht kann Sie Kollegin Bresgen ja auf dem Forentreffen überzeugen. (bin da aus dem Urlaub leider noch nicht zurück )
__________________
Kirsten Venz
|
|
16
24.10.2008 10:41 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.561.454
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Zitat: |
Original von ve-ru
Ich verabschiede mich jedenfalls heute in den Urlaub
und vielleicht kann Sie Kollegin Bresgen ja auf dem Forentreffen überzeugen. (bin da aus dem Urlaub leider noch nicht zurück ) |
|
Na, da wünsche ich doch einen schönen und erholsamen Urlaub.
Was das überzeugen des Kollegen Neu angeht - kommen Sie überhaupt, Herr Kollege ? Dann können wir ja einen auf das Problem trinken, aber Vorsicht: ich mag kein Bier und ob ich nach dem erfolgten Zuprosten mit anderen alkoholischen Getränken noch zu klaren Argumenten fähig bin, müsste erst noch bewiesen werden.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
31
24.10.2008 10:47 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.714
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.734.939
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
Ich vertrete ebenfalls die Auffassung des Kollegen Land.
Landmann/Rohmer § 14 Rn. 54 betrifft den Fall, dass die Erbin / der Erbe den Betrieb übernimmt. Damit besteht für sie / ihn auf alle Fälle die Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Darüber hinaus kann es aber nicht Aufgabe der Gewerbebehörde sein, erbrechtliche Vorgänge zu klären. Auch bezweifle ich, dass mit dem Erbe eines Betriebes auch die Verpflichtung zur Gewerbeabmeldung „geerbt“ wird.
In einem anderen Zusammenhang (Insolvenzverfahren) hat die Rechsprechung klargestellt, dass das Recht auf Gewerbeausübung kein Teil des Vermögens (in diesem Fall: der Insolvenzmasse), sondern ein höchstpersönliches Recht ist (OVG Lüneburg v. 06.06.1994, Az.: 7 L 2462/93, Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002, Az.: 8 UE 3195/01).
Genauso muss der Sachverhalt meines Erachtens im Todesfall betrachtet werden. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO knüpft nicht an den Besitz des Betriebsvermögens, sondern an die Ausübung des Gewerbes, also den Gebrauch eines höchstpersönliches Rechtes an. Folglich kann die Abmeldung – nachdem der Anzeigepflichtige verstorben ist – nur noch von Amts wegen erfolgen. Ein Bescheid braucht mangels eines Adressaten (da verstorben) hierüber nicht gefertigt zu werden.
Th. Mischner
|
|
1
24.10.2008 10:31 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.256.866
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hi,
ich sehe das auch so wie der Kollege Land und habe es auch immer so gehandhabt. Dass der Erbe eine Anmeldepflicht hat, soweit er das Gewerbe fortführen will, ist logisch, aber eine Abmeldepflicht? Woraus sollte sich das ergeben? Ich gebe zu, die einzelnen Kommentare sprechen sich hierzu nicht deutlich genug aus, aber m.E. ist allein der Wortlaut des Gesetzes eindeutig: "Wer". Das ist der Anzeigepflichtige, also der Gewerbetreibende oder sein gesetzlicher Vertreter, aber nicht der Erbe (der ist nämlich weder Gewerbetreibender noch gesetzlicher Vertreter). Vom Erben eine Abmeldung zu fordern, stimmt m.E. mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht überein und kann so auch nicht aus den Kommentaren zur GewO geschlossen werden.
Viele Grüße
A. Thien
|
|
16
24.10.2008 10:45 |
|
|
J. Neu
Routinier
Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.803.055
Nächster Level: 3.025.107
|
|
Zitat: |
kommen Sie überhaupt, Herr Kollege ? |
|
Ich bin an diesem WE leider auf einem Seminar in Hannover (andere Baustelle). Aber wenn es sich einrichten lässt, komme ich kurz auf einen Sprung vorbei.
Viele Grüße
J. Neu
|
|
1
24.10.2008 10:58 |
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 61.404 | Views gestern: 384.399 | Views gesamt: 893.359.669
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|