Forum-Gewerberecht

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 Moin    Moin   aus Thüringen,

Fragen an die Kolleginnen @Bresgen und Urlauberin @ve-ru

Wer müsste denn die GewA 3 konkret vornehmen? Nach welchem Kriterium wollen Sie denn den für Gewerbeabmeldung Pflichtigen ermitteln?
Müssen alle Hinterbliebenen auf der Abmeldung des verstorbenen Gewerbetreibenden unterschreiben oder nur die des ersten Verwandtschaftsgrades? Bei Erben: die gesamte Erbengemeinschaft oder nur der/die Haupterbe/Haupterbin? Dürfen Sie dazu einen Blick ins Testament werfen? Was ist, wenn das Erbe ausgeschlagen wird - muss dann das Nachlassgericht die GewA 3 vornehmen  Kopfkratz      

Wie bereits einige ForenmitstreiterInnen schon richtig äußerten, die Gewerbeanzeigepflicht als sog. höchstpersönliche Pflicht des Gewerbetreibenden ist nach dessen Tod nicht auf Erben, Verwandte ... übertragbar. Hier springen wir von Amts wegen ein.

Allerdings sehe ich kein Hinderungsgrund, wenn eine entsprechende Initiative von den Hinterbliebenen ausgeht und sofern diese konkrete Kenntnis zum ehemaligen Betrieb haben, diese in den Abmeldevorgang mit einzubeziehen, um möglichst Tatsachenentsprechende Angaben auf der GewA 3 zu haben.
Beispielsweise kann der Aufgabetermin des Gewerbebetriebes auch bereits weit vor dem Sterbedatum liegen, weil er krankheitsbedingt das Gewerbe seit geraumer Zeit nicht ausüben konnte und damit zusammenhängend die Abmeldung vergessen hatte. Oder die Angabe zur Frage vollständige Einstellung oder Weiterführung durch Dritte + Name des künftigen Inhabers (der nicht unbedingt zum Kreis der Hinterbliebenen gehören muss) kann zugleich bei der Abmeldung richtig erfasst und ggf. offene Anzeigenpflichten (GewA 1) geprüft werden.



Gepostet am 25.10.2008 um 12:40 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
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