Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt?   |
Meike
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Hallo Tosh,
Du hast geschrieben, dass Deutschland einer der seltenen Staaten auf dem Globus sei, der Glücksspiel kriminalisiert.
Wer hat Dir denn sowas erzählt?
Bist Du geghostwrited?
Wenn einer vernetzte Metrokassen anfängt mit vernetzten Geldspielgeräten zu vergleichen und dann die Strafrechtskataloge der EU-Mitgliedsstaaten (um nur mal von Europa zu sprechen) völlig ignoriert, dann werde ich langsam kritisch.
Gruß Meike
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141
18.07.2007 22:35 |
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Solon
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AlsunaSB
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Pip Pip Pip wir haben uns alle wieder lieb .
Hallo Zeus und ToshBerlin
Ich denke sagen zu können das selbst ich, der Vernetzung nichts negatives aufsetzten will aber gegen Verneinwirkung sollte man sich dann halt doch seine Gedanken machen.
Zu viel möglich !!!!
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142
18.07.2007 23:01 |
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Solon
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Corleis
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Weil ich die Stellungsnahme der PTB hier so noch nicht habe lesen können, erlaube ich mir sie hier einzustellen.
Quelle:http://e00051.berlin.ptb.de/portal/page?...&_schema=PORTAL
ZITAT PTB:
9. Januar 2007: Informationen und Klarstellungen Neue Spielverordnung
Es ist auch der PTB nicht entgangen, dass die Zulassungen der neuen Generation von Spielgeräten zu gewissen Irritationen geführt haben. Die hohen Punktezahlen, mit denen operiert wird, führen gelegentlich zu der Vermutung, dass die in der Spielverordnung festgelegten Grenzen nicht eingehalten seien. Die nachfolgenden Erläuterung sollen aufklären. Der Verordnungsgeber hat mit der jüngsten Novellierung der Spielverordnung einen Paradigmenwechsel vollzogen, der zunächst erläutert werden soll. Im Gegensatz zur alten Spielverordnung, in der bestimmte Anforderungen an die Spiele aufgestellt waren, z. B. Einsatz, Gewinn, Sonderspiele, Risiko, Merkmalsübertragung, wird in der neuen Spielverordnung direkt auf die Reglementierung des Geldflusses abgestellt und im Gegenzug die Spielgestaltung selbst für den Hersteller freigegeben. Neu ist auch, dass jetzt im laufenden Spielbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte für die Geldbewegungen durch die Kontrolleinrichtung überwacht wird. Das hat zu mehr Sicherheit bei der Einhaltung der Grenzwerte geführt, aber auch neue Freiheiten bei der Spielgestaltung gebracht. So schreibt der Verordnungsgeber jetzt nicht mehr die Einsatz- und Gewinnhöhe von Spielen vor. Er spricht in der neuen Spielverordnung überhaupt nicht mehr von einem Spiel und hat auch keine Regelungen rund um ein Spiel aufgestellt. Die Hersteller sind nun frei, bestimmte Abläufe als ein Spiel zu bezeichnen. Vielmehr regelt der Verordnungsgeber die Geldmengen, die in bestimmten Zeitabschnitten eingesetzt oder gewonnen werden dürfen. Dabei verstehen sich Einsatz und Gewinn als Geldbeträge, die aus der Verfügungsgewalt des Spielers bzw. in die Verfügungsgewalt des Spielers gelangen. Nur diese Geldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar. Für Außenstehende kommt erschwerend hinzu, dass Spielgeräte gelegentlich in der entsprechenden Werbung mit Aussagen charakterisiert werden, die nicht immer für die notwendige Transparenz sorgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Umgang mit Punkten ebenfalls die Begriffe „Einsatz“ und „Gewinn“ verwendet und sehr hohe „Gewinne“ in Punkteform angeboten werden. Diese Begriffe entsprechen nicht denjenigen der Spielverordnung. Auf Werbeaussagen der Hersteller hat die PTB jedoch keinen Einfluss. Die PTB gewährleistet durch die Prüfung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden. Das gilt unabhängig davon, wie klar oder verwirrend werbende Darstellungen formuliert sind.
Chipkarten und Vernetzung von Spielgeräten
Hin und wieder wird befürchtet, Chipkarten in Geldspielgeräten und die Vernetzung von Spielhallen bzw. von Geldspielgeräten könnten missbräuchlich eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Sorge wird dann die Forderung verbunden, die PTB möge den Einsatz von Chipkarten und die Vernetzung der Geräte generell verbieten. Dazu gibt die PTB folgende Informationen: Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung. Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9. Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt. Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie. Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage. „Mehrere tausend Geräte illegal“ ?
Unter dieser Überschrift wird im Internet ein „Skandal“ in der PTB festgestellt und u.a. behauptet, die PTB toleriere es, dass zulassungswidrige Geldspielgeräte in größerer Zahl betrieben werden. Weiter wird behauptet, es bestünde die Gefahr, dass Automatenunternehmer diese Geräte unwissentlich zulassungswidrig betreiben. Diese Vermutungen werden mit Maßnahmen der PTB in Zusammenhang gebracht, die anlässlich eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg notwendig wurden. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Öffentlichkeit durch einen Bericht in der Zeitschrift „Der Spiegel“ im Dezember 2004 bekannt. Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, stellt die PTB klar, dass die in Augsburg festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen und ein Aufsteller aktiv Hardwareveränderungen hätte vornehmen müssen, um einen zulassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Eine unwissentliche Benutzung veränderter Geräte muss in diesem Zusammenhang nicht befürchtet werden, da von einer zulassungswidrigen Auslieferung durch die Hersteller nicht ausgegangen werden kann. Eine Informationzu Zulassungsbelegen mit falschem Zulassungsinhaber
In einigen wenigen Fällen ist bei der Ausstellung der Zulassungsbelege in der PTB irrtümlich nicht der richtige Zulassungsinhaber eingetragen worden. Die Zulassungsbelege mit den falschen Zulassungsinhabern enthalten stets die richtige Zulassungsnummer und die zutreffende Bezeichnung der Bauart. Es ist daher jederzeit möglich, die Geräte zu identifizieren. Die PTB hat deshalb von einer Umtauschaktion abgesehen. Sollte in diesen Fällen dennoch weiterer Klärungsbedarf vorhanden sein, steht die PTB für Auskünfte zur Verfügung.
19. Juni 2006: Rolle der PTB bei Unterhaltungsspielgeräten Der Bundesverband der Automatenunternehmer (BA) bittet um eine Klarstellung der Zuständigkeit der PTB im Zusammenhang mit Unterhaltungsspielgeräten. Da die Antwort von allgemeinem Interesse ist, wird sie hier in wesentlichen Teilen veröffentlicht.
Die PTB ist für die Prüfung und Zulassung von Spielgeräten gemäß § 33c GewO zuständig. Das ist in der Gewerbeordnung und mit näheren Bestimmungen in den §§ 11 ff. SpielV geregelt. Durch die Bauartzulassung wird für die Vollzugsbehörden verbindlich festgestellt, dass bei den Nachbaugeräten keine Gefahr für unangemessene hohe Verluste in kurzer Zeit besteht (Rechtsnorm gemäß § 33e GewO). Mit dem Zulassungsbeleg und dem Zulassungszeichen weist der Aufsteller nach, dass das Gerät den Anforderungen der Gewerbeordnung und Spielverordnung entspricht. Die Vollzugsbehörden brauchen bei diesem Verfahren keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Für Unterhaltungsspielgeräte sind keine Zuständigkeiten der PTB in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen festgelegt. Die PTB nimmt Prüfungen für Unterhaltungsspielgeräte nicht vor und gibt keine so genannten Freistellungserklärungen ab. § 6a SpielV betrifft nach hiesiger Auffassung die Ausübung des Gewerbes und berührt nicht die Zulassungsregelungen in §§ 11ff. SpielV. Das für Spielgeräte gemäß § 33c GewO angewendete Verfahren mit Bauartzulassung und Bescheinigung bzw. Kennzeichnung der identischen Nachbaugeräte ist u. E. auch nicht übertragbar auf erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte. Denn zum Einen gibt es keine Prüfpflicht und zum Anderen ist eine Kennzeichnung von Seriengeräten nicht vorgesehen. Eine Feststellung, dass ein bestimmtes Einzelgerät unter Beachtung von §6a SpielV ein Unterhaltungsspielgerät ist, ist nicht automatisch übertragbar auf andere, als baugleich angenommene Geräte. Überdies gibt es bei erlaubnisfreien Geräten auch keine Verpflichtung, Seriengeräte tatsächlich identisch zu produzieren oder sie nicht nachträglich zu verändern. Abschließend verweisen wir auf die neue Spielverwaltungsvorschrift, die die notwendigen Klarstellungen im Umgang mit Unterhaltungsspielgeräten vorgenommen hat.
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143
19.07.2007 02:48 |
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Zeus
Tripel-As

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Hallo,
Zitat: |
Original von AlsunaSB
Pip Pip Pip wir haben uns alle wieder lieb .
Hallo Zeus und ToshBerlin
Ich denke sagen zu können das selbst ich, der Vernetzung nichts negatives aufsetzten will aber gegen Verneinwirkung sollte man sich dann halt doch seine Gedanken machen.
Zu viel möglich !!!!
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Natürlich mach ich mir meine Gedanken;
Aber nicht nur über das "ferngesteuerte Glücksspiel". Wenn hier einige die Meinung vertreten, die Vernetzung gehört prophilaktisch Verboten um einen eventuellen Mißbrauch zu verhindern ist es für mich OK.
Wenn behauptet wird, diese Fernwirkung wird der Grund sein warum unsere Branche zugrunde geht ist auch OK! Ob die Abschaffung der Vernetzung, sonst kann man ja zur Zeit den Mißbrauch der Fernwirkung nicht verhindern, wie hier vorgebracht, kleinere Firmen retten soll, wage ich jedoch zu bezweifeln!
Kònkrete Angaben wie die Fernwirkung mißbraucht wird, habe ich noch nicht erfahren. Wie denn auch, ich schlafe ja noch
Offensichtlich sind hierjedoch andere Meinungen nicht willkommen, da indirekt Unterstellungen an den Diskussionsteilnehmern gemacht werden, die den Unterton haben : "Du hast keine Ahnung, ich weiß was abgeht".
Gruß, Zeus
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144
19.07.2007 03:43 |
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jasper
Kaiser
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Alle:
Corlais war so freundlich und hat die PTB-Info hier reingestellt. Welchen Wert diese Veröffentlichung tatsächlich hat wird evtl. aus folgender Gegenüberstellung deutlich.
ZITAT CORLAIS PTB:
9. Januar 2007: Informationen und Klarstellungen Neue Spielverordnung
Unter dieser Überschrift wird im Internet ein „Skandal“ in der PTB festgestellt und u.a. behauptet, die PTB toleriere es, dass zulassungswidrige Geldspielgeräte in größerer Zahl betrieben werden. Weiter wird behauptet, es bestünde die Gefahr, dass Automatenunternehmer diese Geräte unwissentlich zulassungswidrig betreiben. Diese Vermutungen werden mit Maßnahmen der PTB in Zusammenhang gebracht, die anlässlich eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg notwendig wurden. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Öffentlichkeit durch einen Bericht in der Zeitschrift „Der Spiegel“ im Dezember 2004 bekannt. Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, stellt die PTB klar, dass die in Augsburg festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen und ein Aufsteller aktiv Hardwareveränderungen hätte vornehmen müssen, um einen zulassungswidrigen Zustand herbeizuführen.
Man achte auf die Feinheiten der Wortwahl:
„………..festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen“
Das Wort „grundsätzlich“ relativiert die Sachlage maßgeblich!
Im PTB-Prüfbericht (PTB-8.54-GTA-1/05) vom 2.07.2005 heißt jedoch:
- Seite 14 Punkt 2.1.5.:„Der abweichende Gewinnplan entspricht nicht den im Zulassungsschein aufgeführten zulässigen Merkmalen der Bauart; er bewirkt an diesem Geldspielgerät (im unbetätigten Spiel) ein selteneres Eintreffen entsprechender Gewinne als an einem unveränderten Nachbaugerät.“
Zum „Spielerschutz“:
- Seite 33 Punkt 4.1:
„Aufgrund dieser Veränderungen an den Nachbaugeräten ist der Schutz des Spielers gemäß § 33 e GewO nicht mehr gemäß Bauartzulassung nachprüfbar sichergestellt.“
- Seite 23 letzter, bzw. Seite 24 erster Abs.:
„……… können nun entgegen der zugelassenen Funktionen des
Geldspielgerätes nicht nur weitere Spiele gespielt werden, sondern es kann vom Aufsteller auch das Spielsystem umgestellt werden. Dadurch ist es möglich, dass ein Spieler Sonderspiele, die er in einem höher auszahlenden Spielsystem gewonnen und „abgespeichert“ hat, später in einem niedrigen auszahlenden Spielsystem zu Ende spielen muss.“
Auf Seite 34 unter Punkt 4.2.1 wird die Frage beantwortet:
„Wer hat die festgestellten Veränderungen an den Geldspielgeräten vorgenommen?“
Die ANTWORT hier!
Warum die PTB-Info vom 09.01.2007 nicht Deckungsgleich ist mit den protokollierten Erkenntnissen aus ihrem eigenen Prüfbericht, hängt evtl. mit dem Zustandekommen der Spielverordnung zusammen.
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145
19.07.2007 08:38 |
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anders
Kaiser
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@alle
Auch die hier auftauchenden, verschiedenen Ansichten entstammen doch den vorliegenden und/oder gemachten persönlichen Erfahrungen. So ist es doch auch völlig normal, dass man u. U. zu sehr unterschiedlichen Tatsachen und Fakten kommt. Wichtig ist doch aber immer wieder nur, dass die rechtlichen Bedingungen ohne Ausnahmeregelungen gleich welcher Art eingehalten werden können und werden!
Bei der enormen und undurchsichtigen Gesetzesflut ist es doch nicht verwerflich, wenn sich die Betroffenen Gedanken über eine Umgehungen machen. Zumal jede neu vorgegebene Veränderung ja zeit- und kostenträchtige, aber auch innerbetriebliche Kontrollen mit sich bringt, die von der Verursacherseite her doch nicht getragen werden.
Unverständlich allerdings ist, dass immer nur die Automatenaufsteller für die auftretenden Mängel vor Ort verantwortlich gemacht werden können.
Warum können sich schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben immer wieder die Hersteller und Vertreiber von Automaten schadlos halten?
Warum greift hier nicht, wie überall auch das Verursacherprinzip?
Wer manipulierbare Automaten herstellt, anbietet und in den Verkehr bringt, sollte genauso wie derjenige, der Automaten manipuliert hat, rechtlich in Regress genommen werden können. Es reicht doch offenbar nicht mehr aus, nur ein austauschbares „Bauernopfer“ anzuklagen. Bei einer transparenten und glaubhaften Vorgehensweise muss zwangsläufig auch das gesamte Umfeld schon im öffentlichen Interesse mit einbezogen werden.
Ein weiteres Problem scheint auf der Seite der Fachdezernenten und entsprechenden Fachabteilungen zu liegen. Es ist unverantwortlich, sich für Sachen stark zumachen und/oder einzusetzen, die schon im Vorfeld erkennen lassen, dass zu einer Rechtmäßigkeit, erst langwierige Gerichtsverfahren notwendig sind. Warum muss immer wieder nur der „Kleine“ seine kostbare Zeit und sein schwerverdientes Geld so risikovoll einsetzen?
Abschließend sei auch hier noch die PTB erwähnt. Hier handelt es sich inzwischen offenbar um den "Blitzableiter der Nation", der für alle auftretenden Mängel der Politik den "Kopf" hinhalten muss.
Oder ist das alles nur das Ergbenis einer vorsorglichen Weitsicht?
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146
19.07.2007 09:20 |
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ToshBerlin
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Zitat: |
Original von anders
Unverständlich allerdings ist, dass immer nur die Automatenaufsteller für die auftretenden Mängel vor Ort verantwortlich gemacht werden können.
Warum können sich schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben immer wieder die Hersteller und Vertreiber von Automaten schadlos halten?
Warum greift hier nicht, wie überall auch das Verursacherprinzip?
Wer manipulierbare Automaten herstellt, anbietet und in den Verkehr bringt, sollte genauso wie derjenige, der Automaten manipuliert hat, rechtlich in Regress genommen werden können. Es reicht doch offenbar nicht mehr aus, nur ein austauschbares „Bauernopfer“ anzuklagen. Bei einer transparenten und glaubhaften Vorgehensweise muss zwangsläufig auch das gesamte Umfeld schon im öffentlichen Interesse mit einbezogen werden.
Ein weiteres Problem scheint auf der Seite der Fachdezernenten und entsprechenden Fachabteilungen zu liegen. Es ist unverantwortlich, sich für Sachen stark zumachen und/oder einzusetzen, die schon im Vorfeld erkennen lassen, dass zu einer Rechtmäßigkeit, erst langwierige Gerichtsverfahren notwendig sind. Warum muss immer wieder nur der „Kleine“ seine kostbare Zeit und sein schwerverdientes Geld so risikovoll einsetzen?
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So sehe ich das auch!
Mir ist es sehr wichtiug, das man alle Seiten in einer solchen Diskussion anhört.
Und nicht Ja und Amen sagt zu dem, was die Ordnungsämter oder PTB sagt.
Der Hauptgrund liegt meiner Meinung nach größenteils beim Hersteller von Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit selbst!
Sie sind in Verantwortung wenn es darum geht, das fehlerhafte Software upgedatet werden muss!
Sie sind es die sich vor der PTB verantworten müssten, wenn es um Veränderungen diesbzgl. im Hinblick auf Nachbaugeräte geht!
Wenn die Programmierer der Hersteller einen sch.... Job machen, so müssten diese auch dafür gerade stehen!
Tun sie aber nicht - sondern es müssen als BETA-TESTER die Aufsteller dafür herhalten und bluten (in finanzieller Hinsicht).
Und NICHT der Aufsteller dieser Geräte! Er hat KEINE (offizielle) Möglichkeit diese Software umzuprogrammieren oder an ihr zu manipulieren!
Klar gibt es Leute die sich zu schaffen machen an Software einiger Hersteller. Ich sage nur: DATENBANK-RÜCKSTELLUNG um 7 Jahre bei Geräten von adp; DBV-ANWENDUNG an Spielmodulen von Bally Wulff um auch hier das Datum zurückzustellen und abgelaufene Geräte illegal weiter betreiben zu können. Dieser Geschäftsmann vertreibt seine "Dienstleistungen" ganz offiziell über seine eigene HP, aber auch über Ebay usw.
GENERELL verkauft dieser aber NUR an gewerbliche Aufsteller - nicht an Privatpersonen. Weil hier aber sowenig geschieht, verleiht es den Anschein, das das ja nicht so schlimm ist und deswegen gibt es eben auch Aufsteller die sich solcher "Dienstleistungen" bedienen.
Die Herstellerseite macht hier teilweise nix weils zu teuer wäre - andererseits ist ein großer Hersteller aber bereits mit seiner Rechtsabteilung dran an der Sache.
Hier ist eine ganz entscheidener Ansatzpunkt, der Seitens der Hersteller, aber auch der Exekutive verfolgt werden sollte!
In Deutschland ist vielesd möglich - man kann solche Dinge anbieten, verkaufen und damit Geld verdienen - aber anwenden ist verboten.
Aktuelles Beispiel aus den Medien ist die Spionagesoftware "Flexispy" aus Asien, um Handys auszuspionieren. Der Vertreib dieser Software im Internet weltweit ist legal - die Anwendung in Deutschland ist verboten!
Ist da nicht ein grundsätzliches Problem im Verständnis von Gesetzen, der Anwendung dieser und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der anderen Seite um Gesetze auszuhebeln?
Greetz
Tosh
__________________ Greetz
Euer Tosh
Bin nen Kronen - Freak, mag aber auch Katzenkisten ebenso wie sonnige Aussichten auf den Symbolträgern.
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147
19.07.2007 15:22 |
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TM
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Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? |
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Hallo,
ich kann Zeus und ToshBerlin in ihrer Meinung nur bestätigen ,da sie sich mit der Materie auskennen und nicht wie einige
mit Halbwissen,Spekulationen und Verschwörungstheorien argumentieren.
Als Spielhallenbetreiber haben wir schon genug Einschränkungen.
Wenn nun Technik verwandt wird um Kosten durch Rationalisierung ,und Verluste durch Manipulation mit der Fernauslesung verringert werden kann, sollte man diese Möglichkeit belassen.
Ausserdem handelt es sich dabei um wettbewerbsverzehrung und eher um Peanuts als um illegales Glückspiel.
Denn das wird leider immer noch mit Magic-Game und Ähnl. im grossen Umfang bundesweit betrieben.
Gruss TM :
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148
19.07.2007 15:54 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo anders,
ich gebe Dir absolut recht.
Sowohl das Strafrecht, als auch die Gewerbeordnung müsste ergänzt werden.
Wenn es beim BMJ ein Ideenmanagement geben würde, würde ich mal etwas einreichen.
Gruß an Alle,
die meinen, dass die Executive (Ordnungsamt/Polizei) nur dafür da ist, um die "Geräte" in ihrer Nachbarschaft entfernen zu lassen, die sie jetzt gerade als verboten empfinden.
Ansonsten ist es doch nur etwas Wettbewerbsverzerrendes, nicht wahr?
Am 13.07.2007,15:24 Uhr, stellte play-j ein neues "Bonsystem" ins Forum ein, welches z.Zt. offensichtlich im Rahmen der Kundenbindung in einer Euch allen bekannten großen Spielhallenkette an Spieler verteilt wird, damit die in den nächsten Tagen sich ihre paar Euro abholen, bzw. ins GSG einzahlen lassen.
Keiner von den anderen Spielhallenbetreibern in diesem Forum hat sich darüber "aufgeregt".
Wer hat sich denn über seinen Verband beschwert?
Am 15.07.2007, 20:46 Uhr, stellte Jasper ein, dass er in einer Industriespielhalle auf einem GSG eine Softwareversion vorgefunden hatte, welche dort nicht hätte sein dürfen.
Und wer hat sich darüber aufgeregt oder bei seinem Verband beschwert?
Was machen Eure Verbände gegen sowas ?
Ein ständiges Schimpfen über Ordnungsamt, Polizei, Nestbeschmutzer und böswillige Halbwissende ist ja ein einfaches taktisches Spiel.- Hast Du Probleme im eigenen Land, such Dir einen Feind von Außen.-
Gruß Meike
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149
19.07.2007 20:06 |
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Zeus
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Hallo,
das Bonussystem geht mit der Spielverordnung nicht konform, das ist doch eindeutig!
Da braucht man die Executive nur darauf hinweisen die reagiert schon recht prompt! Da habe ich meine eigene positive Erfahrungen gemacht! Das Problem ist eher das die Spielhallenbetreiber selbst teilweise die Spielverordnung nicht kennen und entsprechend die dafür zuständigen Behörden nicht darauf ansprechen.
Das erschreckende ist wohl eher, dass die Behörden teilweise selbst keine Ahnung von der Spielverordnung haben! Denen muß man dann sogar erklären, warum eine Aktion von einem Betreiber nicht legal ist und wo das in der SpielVO steht!
Aus der Praxis:
Vor einem Jahr machte ein Internet-Cafe bei uns mit flyern werbung, die darauf aus war hervorzuheben, dass viele Netzwerkspiele auf den aktuellsten Rechner bespielbar sind. Es waren mehrere Spiele dabei, die erst ab 18 erlaubt waren! Da Computer mit Spielen als Unterhaltungsgeräte behandelt werden und ein Laden mit "Spielhallenähnlichen Charakter" entsprechend eine Spielhallen- konzession braucht bin ich davon ausgegangen, dass diese auch existierte. Bei einem Besuch dieses Inet-Cafes stellte ich jedoch fest, dass nicht darauf hingewiesen wurde das Jugendliche unter 18 keinen Eintritt gewährt bekommen. Nach schlimmer: auf ca 45 qm waren 8 Pc's an denen Jugendliche zwischen 12-19 Jahren CounterStrike und andere Gewaltverherrlichende Spiele gezockt wurden.
Wie der Zufall es will, kamen zwei Tage später hatten wir Besuch vom Ordnungsamt, wo mir mitgeteilt wurde, das alles Ok wäre, außer das die zwei Schilder am Eingang geändert werden sollten, da diese zu "freundlich wären". ( Auf den Schilder stand, dass der Einlaß für Jugendliche unter 18 nicht gestattet ist. Schwarzer Text auf silbernen Hintergrund...)
Mir wurde mitgeteilt, das die Schilder Rot sein müssten und der Text lauten soll " ... unter 18 Jahren
verboten ist". Ich muss gestehen, ich dachte nur "will der mich ver***n?" Und bat um eine schriftliche Aufforderung inklusive eine entsprechende Vorlage in Farbe für die Schilder, damit nich nächstes verlangt wird, das die Schildchen grün leuchten müssen!
Dann hab ich die Herren auf dieses Inet-Cafe hingewiesen, wo Kiddies juristisch in einer Spielhalle zocken...
Eine woche später stand in der örtlichen presse ein Bericht über diesen Betrieb wo betont wurde dass der "arme " Betreiber den laden schließen müsste, weil durch die geforderte Spielhallenkonzession 90% der Kundschaft den Laden nicht mehr betreten darf...
Da haben mal die Jungs vom OA gute arbeit geleistet!
Negativbeispiel, als die freiwillige "Selbstbeschränkung" noch galt:
Während ich selber als Aufsicht in meiner Halle arbeitete, betritt ein älterer Polizeibeamter mit zwei wesentlich jüngeren die Halle und schaut sich um. OK! Dann begann er die jüngeren Anwärter zu unterweisen: "Hier ein Beispiel wie es nicht sein darf: Die Geräte stehen zu nahe beieinander, die Abtrennungen sind niedrig, da die Spieler über diese springen könnten um so an mehr als zwei Geräte gleichzeitig zu Spielen..."
Na ja, irgendwann platzte mir der Kragen und ich fragte den älteren Beamten ob er überhaupt Ahnung hat wovon er redet und ob er schon einmal von der SpielVO gehört hat, weil, wenn er informiert wäre, nicht so ein Blödsinn den jungen Polizisten unterbreiten würde. Er solle sich doch bitteschön mit dem Ordnungsamt kurzschließen, um auf dem aktuellen wenn vorhanden Stand zu bringen. Dann habe ich die jungs aufgefordert das lokal zu verlassen, bevor ich ein Hausverbot erteile und die Polizei anrufen muss...
@meike
ich finde es sehr gut wenn es Beamte gibt, die sich für unsere Branche interessiert und auch entsprechend informiert.
Ich muß leider feststellen, dass das eine Ausnahme ist.
Zum Beispiel mit der Versionsnummer:
Dumm gelaufen; Wenn, ich muss mich leider wiederholen, eine zufällige Inspektion bei der wenigstens ein sachkundiger Beamter dabei wäre , stattgefunden hätte, wäre allein die Anzeige von der Softwareversion ausreichend um eine Strafttat oder Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Bei den Laserpistolen ist die Aussage eines Beamten schon ausreichend um eine Geschwindigkeitsübertretung nachzuweisen! ODER?
Gruß ,Zeus...
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150
19.07.2007 23:24 |
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jasper
Kaiser
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@Zeus:
Zum Beispiel mit der Versionsnummer:
Auch ich muss mich leider wiederholen. Die linke Versionsnummer ist mir bei einem Routinebesuch meines „Mitbewerbers“ aufgefallen. Nimmst Du etwa bei jedem „Rundgang“ einen sachkundigen Ordnungsbeamten mit? Dass die Programmversion link ist, also am Markt nicht erhältlich ist, habe ich erst durch meinen Großhändler erfahren. Wie bereits geschrieben, 5 Stunden später war das Gerät weg.
@Meike
Was machen Eure Verbände gegen so was?
Solange wie sich die Verbände durch die Hersteller und Händler aushalten lassen, verdienen die doch bei jedem Geräteverkauf sehr gut mit. Dabei spiel es keine Rolle, ob es zugelassene Geldspieler oder nicht zugelassenen oder gar illegale Zusatzgeräte bzw. Bonussysteme sind. Die werden sich doch nicht gegen ihre eigene Einnahmequelle vorgehen. Und solange wie deren Mitglieder diesem Filz zustimmen, kann sich keiner über illegale Geräte beschweren.
Trotzdem ist eine „Kollektivhaftung“ fehl am Platz. Denn seit einiger Zeit ist auch ein unabhängiger Verband am Markt. – Da wirst Du geholfen und zwar sehr zum Ärgernis des alten Verbandfilzes.
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151
20.07.2007 07:55 |
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Meike
Foren Gott
 

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Gruß an Alle,
ich weiß nicht wie oft ich bereits im Forum lesen musste, dass Ordnungsamtsmitarbeiter und Polizeibeamte schlecht informiert sind und die "korrekte" Umsetzung der Spielverordnung nicht klappt, weil Kollegen keine Ahnung haben.
Daher etwas grundsätzliches:
Ich kenne in NRW keinen Kollegen, der sich ausschließlich und ganz wichtig "kontinuierlich" mit dem Thema illegales Glücksspiel beruflich beschäftigen "darf". Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man schon einiges an Freizeit opfern muss, um da einigermaßen auf Stand zu bleiben.
Wie ich aus Gesprächen mit Kollegen von Ordnungsämtern weiß, sieht es da nicht anders aus.
Und wenn man dann, wie wir in NRW ohnehin schon eine 41 Stundenwoche hat (wenn nicht noch Sondereinsätze dazu kommen), muss man schon etwas verrückt sein, wenn man noch seine Freizeit zur persönlichen Beschulung nutzt.
Zeus schrieb:
"Das Problem ist eher, dass die Spielhallenbetreiber selbst teilweise die Spielverordnung nicht richtig kennen...."
Anmerkung: Und die Spielhallenbetreiber beschäftigen sich zu 100% ihrer Arbeitszeit mit dem Thema Glücksspiel.
Typisch sind die späteren Sätze, die Zeus schrieb:
"Na ja, irgendwann platzte mir der Kragen und ich fragte den älteren Beamten ob er überhaupt keine Ahnung hat wovon er redet.... Dann habe ich die Jungs aufgefordert das lokal zu verlassen, bevor ich ein hausverbot erteile...."
Ich freue mich jetzt schon auf das Gespräch, wenn mir ein Gewerbetreibender (Spielhallenbesitzer) bei einer Überprüfung ein Hausverbot erteilen will.
Und selbst wenn die Kollegen nicht in Uniform und in ihrer Freizeit in der Halle stehen und sich privat darüber unterhalten, was sie glauben was da korrekt oder nicht korrekt ist, frage ich, auf welcher Rechtsgrundlage erteilst Du ein Hausverbot. Darf man in einem öffentlichen Gewerbebetrieb nur die Meinung des Gewerbetreibenden verbal äußern?
Ach ich vergass, es gibt ja so Standartsätze, wie: Die Anschuldigungen und Behauptungen kommen von wirtschaftlich gescheiterten Außenseitern.
Und dann kommen noch zwei Hürden:
- mal am Beispiel des Bonussystems erläutert -
Es gibt Rechtsanwälte, die Stellungnahmen zum §9 SpielV schreiben, bevor der überhaupt in Kraft getreten ist.
Es gibt Richter, die anwaltlichen Stellungnahmen mehr Glauben schenken, als den von Ordnungsamtsmitarbeitern.
Und dann zum Thema Versionsnummer:
Gehen wir mal davon aus, dass der Mitarbeiter OA bei der Überprüfung einen Fotoapparat dabei hat und bei jedem GSG die Versionsnummer fotografiert.
Dann muss er diese im persönlichen Gespräch mit der PTB abklären, ob die in der Zulassung aktuell vermerkt sind, denn die Seite "Zulassungen" wird nur monatl. aktualisiert.
Jetzt stellen wir uns vor, dass er die Rückmeldung erhält "Gibt es nicht", und dann?
Was ist denn bei dem Augsburger Verfahren raus gekommen?
(das war eine rhetorische Frage)
Im Gesetz heißt es, nach Stand der Technik "gegen Veränderungen gesichert gebaut" sein muss.
Und das möchte ich umgesetzt sehen, ohne wenn und aber.
Es gibt den Begriff der Bringschuld, d.h. hier, dass man eigentlich überprüfbar nachweisen sollte, dass es gegen Veränderungen gesichert gebaut ist.
Irgend eine Erklärung, a la " Wir geloben, dass wir nie was Böses tun werden." sind ja ganz niedlich, aber erfüllen nicht den geforderten Part.
Gruß Meike
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152
21.07.2007 12:34 |
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ToshBerlin
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Zitat: |
Original von Meike
Es gibt den Begriff der Bringschuld, d.h. hier, dass man eigentlich überprüfbar nachweisen sollte, dass es gegen Veränderungen gesichert gebaut ist.
Irgend eine Erklärung, a la " Wir geloben, dass wir nie was Böses tun werden." sind ja ganz niedlich, aber erfüllen nicht den geforderten Part.
Gruß Meike |
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Daher empfehle ich dringend der Exekutive, sich an DIE HERSTELLER von "Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit" (dies ist der Begriff den die Behörden benutzen für Geldgewinnspielgeräte) zu wende, um GENAU hier diese BRINGSCHULD einzufordern!
Nicht bei den Aufstellern/Spielothekenbetreibern. Denn Unser Eins ist LEIDER NUR derjenige welcher, der das kaufen/leasen/mieten bzw. erwerben kann was die Industrie ihm bereitstellt! Getreu dem Motto: "FRISS ODER STIRB"!
Greetz
Euer Tosh
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Euer Tosh
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153
21.07.2007 12:59 |
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anders
Kaiser
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@Meike,
aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen, Maßnahmen und Einstellungen Einzelner zum Thema Geldspielgeräte, habe ich mit verschiedenen Automatenaufstellern gesprochen.
Der mehrheitliche Tenor war:
1. Wir können aufgrund der Monopolstellung im Glückspielbereich GSG nur über Tochterunternehmen von Herstellern oder dem qualifizierten Fachhandel beziehen.
2. Die Vertriebsunternehmen verfügen über eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und damit sind sie legitimiert Handel auf deutscher Rechtsgrundlage zu betreiben.
Außerdem überprüfen ja die Fach-Behörden die Einhaltung der staatlichen Vorgaben.
Hierauf verlassen wir uns!
3. Wir betreiben die GSG grundsätzlich nur noch nach Gefühl und in gutem Glauben, da ja alles über die PTB und Spielverordnung geregelt wird.
Wichtig ist allerdings, dass bei auftretenden Mängeln ja nicht die Geräte der eigenen Halle betroffen sind, weil dann ja wieder eigene Kosten entstehen.
4. Auf Grund der hohen GSG-Gerätepreise und um einen möglichen Missbrauch frühzeitig zu erkennen, besteht schon ein Interesse an einer GSG-Kontrolle per Datenübertragung.
Aber auch hier fehlen oft die notwendigen Mittel.
5. Auf Unverstand stößt weiterhin die Laufzeitenregelung von zwei Jahren, weil sich durch diese die Preise für GSG automatisch verdoppelt haben.
6. Auf Unverstand stoßen auch die Forderungen nach Vergnügungssteuern.
7. Durch die Spielverordnung können Spielhallenbetreiber schon nicht mehr eigenverantwortlich und gewinnorientiert ihre Geschäfte führen. Wenn sie dann auch noch auf utopische Vergnügungsteuersatzungen stoßen, ist das Thema der Erdrosselung nicht mehr weit.
Erschwerend dabei sind die ausgehandelten Vergnügungssteuersatzungen von Verbänden mit Gemeinden, weil sich dadurch möglicherweise das Klagerisiko erheblich erhöht.
8. Man wünscht sich endlich einmal klare und rechtssichere Gesetze für das gesamte deutsche Glücksspielwesen.
Gruß anders
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154
21.07.2007 14:56 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Tosh,
welche Behörden benutzen den Begriff "Unterhaltungsgerät mit Gewinnmöglichkeit" ?
Den Begriff gibt es nicht in der GewO.
Hallo anders,
in dieses Forum komme ich nicht rein.
ad 1. wenn man dies intern so sieht, warum hat man sich dann noch nie massiv an das Kartellamt gewendet?
ad 2. nicht alles was man in Deutschland kaufen kann, darf man auch in Deutschland benutzen
ad 3. da sag ich jetzt nichts zu
ad 4. von welchem Missbrauch sprechen wir denn?
Immer dran denken, dass ein Programm nur das macht, was ihm der Programmierer "beigebracht" hat.
ad 5. dank der engen Zusammenarbeit der eigentlich unterschiedlichen Interessensvertreter, - selber schuld
ad 6. hier ist der falsche Ort für Steuerdiskussionen
ad 7. ob Spielhallenbetreiber eigenverantwortlich sein können, ist fraglich, siehe ad 1.
ad 8. nicht die Gesetze sind das Problem
Gruß Meike
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155
22.07.2007 15:28 |
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ToshBerlin
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Hallo Meike:
Nur weil es nicht in der GewO steht heisst es noch lange nicht, das der Begriff nicht benutzt wird (irgendwie kommt es mir vor nach dem Motto das was ich nicht kenne, mache/benutze ich nicht...).
Nun egal - Finanzämter benutzen den Begriff bei der Erteilung von Vergnügungststeuerbescheiden.
- Unterhaltungsgerät mit Geldgewinnmöglichkeit - Zulassungsnr.: xxxxxxxx - Laufzeit: xx/xxxx
Es ist so Meike
Greetz
Euer Tosh
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156
22.07.2007 15:49 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Tosh,
es gibt Menschen, die laufen hinterher und andere fragen nach.
Und da ich es zudem gewohnt bin, Begriffe aus Gesetzen, Verordnungen usw. zu benutzen, damit alle mit denen man sich unterhält/schreibt, wissen was man meint, erlaube ich es mir schon mal nachzufragen.
Aber ich lerne immer gerne dazu.
Daher danke, dass Du mir nun erklärt hast, dass die Vergnügungssteuerbescheide von Finanzämtern kommen.
Da habe ich doch Jahre lang gedacht, dass die Vergnügungssteuer eine kommunale Steuer sei und der Bescheid durch das Stadtsteueramt erteilt wird.
Gruß Meike
P.S.: Ich kenne das KAG. - Soviel zum Thema: "Das ist so Meike (Smily, Smily, Smily)"
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157
22.07.2007 18:47 |
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ToshBerlin
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Ups
Sorry
Logisch kommen die von der jeweiligen Kommune und nicht vom Finanzamt.
Wie konnte ich nur so n schei.. schreiben...
Ich hoffe Du verzeihst mir nochmal Meike
Aber in einem sind wir uns zumindest einig: Es sind Steuern...
__________________ Greetz
Euer Tosh
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158
22.07.2007 19:09 |
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anders
Kaiser
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Guten Abend Meike, Tosh und alle Anderen,
in Deutschland gibt es inzwischen nichts mehr, was es nicht gibt!
Wir können hier ja auch mal zocken (wetten):
"Wir haben doch sechzehn Bundesländer, WETTEN, dass es da auch Vergnügungssteuerbescheide von Finanzämtern gibt!"
Gruß anders
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159
22.07.2007 19:22 |
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jasper
Kaiser
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Hallo Tosh,
die Bezeichnung "Unterhaltungsgerät mit Gewinnmöglichkeit" ist bloß ein Wortspiel der Gerätehersteller und deren finanzierte Verbände mit dem Hintergrund umsatzsteuerrechtlich nicht in die Nähe des Glücksspiels der Spielbanken zu kommen. Und genau aus diesem Grund verwenden auch einige Finanzämter diese Bezeichnung. Denn auch die hatten ein Interesse daran, dass dieses Spiel nicht als Glücksspiel bezeichnet wurde. Genutzt hat es jedoch nichts, siehe EuGH-Urteil vom 17.02.2005.
Es hätte auch "Unterhaltungsgerät mit Geldverlustmöglichkeit" heißen können, denn nur dafür wird es gebaut. Es ist und bleibt ein Glücksspiel mit Geldeinsatz. Also Tosh, laß Dich nicht länger Täuschen, Du bist ein
Glücksspielveranstalter.
@anders
Ist nicht in B genauso wie in HH und HB die Finanzbehörde für die Vergnügungssteuer zuständig?
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160
22.07.2007 21:28 |
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