Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters |
MKS79
Grünschnabel
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Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters |
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Hallo zusammen,
der Fall, um den es geht, ist inzwischen zwar erledigt, mich würde aber trotzdem eure Meinung interessieren. In unserer Gemeinde war eine GbR gemeldet und Gesellschafter A ist kürzlich (unerwartet) verstorben. Gesellschafter B war dann kurz darauf hier um das Gewerbe abzumelden.
Generell ist ja klar, dass immer von beiden Gesellschaftern die Unterschrift benötigt wird, was ja aber aufgrund des Sterbefalls natürlich nicht möglich war. Mein Gedanke war zu dem Zeitpunkt "klar, kein Problem, Gesellschafter B kann die GbR allein abmelden", sprich, 50% der GbR würden dann sozusagen von Amts wegen abgemeldet.
Ein Kollege meinte dann allerdings, das sollten wir vermeiden, und lieber die Witwe unterschreiben lassen, weil ihr vielleicht Nachteile entstehen könnten in Hinsicht auf die Witwenrente etc. Ich wollte allerdings die Witwe "schonen", da der Tod sehr überraschend kam und sie uns hier schon beinah zusammen gebrochen ist zu einem anderen Zeitpunkt. Da wollte ich sie nicht mit einer "Aufforderung" zur Unterschrift belästigen.
Wie seht ihr das? Wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sollte man dann an die Hinterbliebenen gehen, oder kann man problemlos diesen Part von Amts wegen abmelden? Grundsätzlich heißt es ja, dass beim Tod des Gewerbetreibenden von Amts wegen abgemeldet werden kann und ich denke, das greift genauso bei der GbR. Oder hat der Kollege Recht, wenn er sagt, der Witwe könnten vielleicht Nachteile entstehen, wenn von Amts wegen abgemeldet wird?
Danke schonmal für eure Meinungen
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31.03.2017 08:30 |
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Solon
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Solon
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Simone R.
Mitglied
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RE: Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters |
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Guten Morgen,
bei uns wird es ebenfalls so gehandhabt. Wir hätten auch eine Abmeldung von Amts wegen durchgeführt und eine "ganz normale" für die andere Person, die ja auch unterschreiben kann.
Die Hinterbliebenen kontaktieren wir in diesem Fall nicht.
LG
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3
31.03.2017 10:54 |
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Civil Servant
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Bei Tod Abmeldung vAw. Die Witwe hat damit m. E. nichts zu tun.
Fraglich ist aber, ob der zweite GbR-Gesellschafter abmelden muss. Gibt er das Gewerbe denn auf? Macht er nämlich alleine weiter muss er nichts tun. Es stimmt nämlich, was Kollegin @Runge schreibt: Die GbR an sich kann nicht an- oder abmelden, sondern nur deren Gesellschafter, die das Ganze wie ein jeweiliges eigenes Gewerbe melden müssen. Nur im Feld "1" sind Hinweise auf die GbR einzupflegen. Nur an dieser Stelle wäre beim ggf. verbleibenden Gesellschafter eine Korrektur des GbR-Hinweises vAw vorzunehmen.
Gruß aus Mittelhessen
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4
03.04.2017 14:27 |
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MKS79
Grünschnabel
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Halli hallo und danke für eure Meinungen
@Civil Servant: das hat sich dahingehend von selbst geregelt, da er das Gewerbe nun auch an einem anderen Ort weiter führt, sprich die Abmeldung war hier so oder so nötig, das war also schön unkompliziert
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06.04.2017 08:24 |
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Roesje
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Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen.
Eine Abmeldung v.A.w., ohne die Witwe zumindest befragt zu haben, ob sie diese Absicht verfolgt oder nicht, halte ich daher für kritisch. Denn andererseits ist für eine Abmeldung v.A.w. maßgeblich, dass der Betrieb tatsächlich aufgegeben wurde. Wenn die Witwe ihn weiterführt, fehlt mir für die Abmeldung v.A.w. die Aufgabe.
Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen.
Ich handhabe es so, dass die Hinterbliebenen - sofern für mich ermittelbar - ein Anschreiben von mir bekommen und befragt werden. Allerdings warte ich meistens eine Weile, damits nicht zu prompt nach dem Sterbefall kommt.
Erfahrungsgemäß lehnen die meisten auch die Fortführung ab und machen dann eine Abmeldung.
Eine Abmeldung v.A.w kommt für mich nur in Frage, wenn keine Hinterbliebenen/Nachfolger da sind oder für mich nicht feststellbar sind.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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6
06.04.2017 12:11 |
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MKS79
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Zitat: |
Original von Roesje
Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen. |
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Speziell wegen dieser Sache hatte ich mich dann auch vom Kollegen überzeugen lassen, man ist ja auch durchaus lernwillig
es hatte sich dann insofern geklärt, dass sie ohnehin nochmal im Rathaus war und der zweite Gesellschafter hatte im Vorfeld gesagt, dass er sie sowieso nochmal sprechen wird - also wusste sie schon Bescheid und hatte es uns unterschrieben. War also alles kein Problem. Ich hatte am Anfang eben nur diese Sache im Kopf, dass im Todesfall vAw abgemeldet werden kann und hätte das so locker-flockig gemacht, aber im Endeffekt war die Unterschrift der Witwe mir auch lieber
also danke nochmal für eure Meinungen.
Das Forum ist echt super, wenn man sich so austauschen kann, ist das wirklich eine enorme Stütze
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7
07.04.2017 07:37 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Original von Roesje
Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen. |
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Meiner Meinung nach steht § 46 GewO aber nicht der Abmeldung von Amts wegen entgegen.
Auch der Hinterbliebene, der ein Gewerbe nach § 46 GewO fortführt muss dies anzeigen und für den Verstorbenen muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen. Da die Gewerbeausübung ein höchstpersönliches Recht ist, kann die Anzeigepflicht nach meiner Auffassung nicht "vererbt" werden, so dass der Hinterbliebene nicht die Gewerbeabmeldung für den Verstorbenen vornehmen kann. Somit muss m. E. bei Tod des Gewerbetreibenden in jedem Fall eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen.
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07.04.2017 08:07 |
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Roesje
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Zitat: |
Auch der Hinterbliebene, der ein Gewerbe nach § 46 GewO fortführt muss dies anzeigen und für den Verstorbenen muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen. |
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Woraus ergibt sich das? Dem Wortlaut des § 46 ist es nicht zu entnehmen. Unter Rn. 3 zu § 46 Landmann/Rohmer wird davon gesprochen, dass es strittig ist, ob bei Fortführung des Gewerbes gem. § 46 der Ehegatte/Erbe anzeigepflichtig nach § 14 ist.
Jetzt bin ich verwirrt...
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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9
10.04.2017 09:23 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
was Landmann/Rohmer dazu sagt, weiß ich nicht. Lt. Friauf (§ 46 Rn. 9) und Pielow (§46 Rn. 4) besteht Anzeigepflicht. Das erscheint mir auch sinnvoll, weil die Vorschrift die Befugnis zur Gewerbeausübung regelt und nicht von der Anzeigepflicht entbinden soll.
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10.04.2017 10:47 |
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