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» Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters «

Hallo zusammen,

der Fall, um den es geht, ist inzwischen zwar erledigt, mich würde aber trotzdem eure Meinung interessieren. In unserer Gemeinde war eine GbR gemeldet und Gesellschafter A ist kürzlich (unerwartet) verstorben. Gesellschafter B war dann kurz darauf hier um das Gewerbe abzumelden.

Generell ist ja klar, dass immer von beiden Gesellschaftern die Unterschrift benötigt wird, was ja aber aufgrund des Sterbefalls natürlich nicht möglich war. Mein Gedanke war zu dem Zeitpunkt "klar, kein Problem, Gesellschafter B kann die GbR allein abmelden", sprich, 50% der GbR würden dann sozusagen von Amts wegen abgemeldet.

Ein Kollege meinte dann allerdings, das sollten wir vermeiden, und lieber die Witwe unterschreiben lassen, weil ihr vielleicht Nachteile entstehen könnten in Hinsicht auf die Witwenrente etc. Ich wollte allerdings die Witwe "schonen", da der Tod sehr überraschend kam und sie uns hier schon beinah zusammen gebrochen ist zu einem anderen Zeitpunkt. Da wollte ich sie nicht mit einer "Aufforderung" zur Unterschrift belästigen.

Wie seht ihr das? Wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sollte man dann an die Hinterbliebenen gehen, oder kann man problemlos diesen Part von Amts wegen abmelden? Grundsätzlich heißt es ja, dass beim Tod des Gewerbetreibenden von Amts wegen abgemeldet werden kann und ich denke, das greift genauso bei der GbR. Oder hat der Kollege Recht, wenn er sagt, der Witwe könnten vielleicht Nachteile entstehen, wenn von Amts wegen abgemeldet wird?

Danke schonmal für eure Meinungen  smile  



Gepostet am 31.03.2017 um 08:30 von:
Benutzer: MKS79
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