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Autor Beitrag
Thema: Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters
MKS79

Antworten: 9
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07.04.2017 07:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Roesje
Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen.


Speziell wegen dieser Sache hatte ich mich dann auch vom Kollegen überzeugen lassen, man ist ja auch durchaus lernwillig es hatte sich dann insofern geklärt, dass sie ohnehin nochmal im Rathaus war und der zweite Gesellschafter hatte im Vorfeld gesagt, dass er sie sowieso nochmal sprechen wird - also wusste sie schon Bescheid und hatte es uns unterschrieben. War also alles kein Problem. Ich hatte am Anfang eben nur diese Sache im Kopf, dass im Todesfall vAw abgemeldet werden kann und hätte das so locker-flockig gemacht, aber im Endeffekt war die Unterschrift der Witwe mir auch lieber smile also danke nochmal für eure Meinungen.

Das Forum ist echt super, wenn man sich so austauschen kann, ist das wirklich eine enorme Stütze Applaus
Thema: Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters
MKS79

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06.04.2017 08:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Halli hallo und danke für eure Meinungen smile

@Civil Servant: das hat sich dahingehend von selbst geregelt, da er das Gewerbe nun auch an einem anderen Ort weiter führt, sprich die Abmeldung war hier so oder so nötig, das war also schön unkompliziert
Thema: Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters
MKS79

Antworten: 9
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Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters 31.03.2017 08:30 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

der Fall, um den es geht, ist inzwischen zwar erledigt, mich würde aber trotzdem eure Meinung interessieren. In unserer Gemeinde war eine GbR gemeldet und Gesellschafter A ist kürzlich (unerwartet) verstorben. Gesellschafter B war dann kurz darauf hier um das Gewerbe abzumelden.

Generell ist ja klar, dass immer von beiden Gesellschaftern die Unterschrift benötigt wird, was ja aber aufgrund des Sterbefalls natürlich nicht möglich war. Mein Gedanke war zu dem Zeitpunkt "klar, kein Problem, Gesellschafter B kann die GbR allein abmelden", sprich, 50% der GbR würden dann sozusagen von Amts wegen abgemeldet.

Ein Kollege meinte dann allerdings, das sollten wir vermeiden, und lieber die Witwe unterschreiben lassen, weil ihr vielleicht Nachteile entstehen könnten in Hinsicht auf die Witwenrente etc. Ich wollte allerdings die Witwe "schonen", da der Tod sehr überraschend kam und sie uns hier schon beinah zusammen gebrochen ist zu einem anderen Zeitpunkt. Da wollte ich sie nicht mit einer "Aufforderung" zur Unterschrift belästigen.

Wie seht ihr das? Wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sollte man dann an die Hinterbliebenen gehen, oder kann man problemlos diesen Part von Amts wegen abmelden? Grundsätzlich heißt es ja, dass beim Tod des Gewerbetreibenden von Amts wegen abgemeldet werden kann und ich denke, das greift genauso bei der GbR. Oder hat der Kollege Recht, wenn er sagt, der Witwe könnten vielleicht Nachteile entstehen, wenn von Amts wegen abgemeldet wird?

Danke schonmal für eure Meinungen smile
Thema: Unselbständige Zweigstelle anmelden
MKS79

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RE: Unselbständige Zweigstelle anmelden 29.03.2017 14:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo!

Vom Gefühl her würde ich eigentlich sagen, dass die Schreinerei selbst doch eher die Hauptniederlassung ist und die Büroarbeiten, die mit der Schreinerei verbunden sind, eher die Zweigstelle.

Wir hatten vor kurzem z.B. einen Fall (zwar eine andere Branche, aber trotzdem ähnliche Konstellation), in dem jemand "Ausbildung und Beritt von Pferden" anmelden wollte. In unserer Gemeinde war allerdings nur ein Büro, in dem der ganze Papierkram erledigt werden sollte. Der eigentliche Stall war in einer Nachbargemeinde. Nach einigem hin und hertelefonieren mit der Nachbargemeinde und auch mit unserem LRA hieß es, dass die Hauptniederlassung dort anzumelden ist, wo der tatsächliche Stall ist.

Ich würde in Ihrem Fall dem Gewerbetreibenden empfehlen, bei Ihnen die Hauptniederlassung anzumelden und das Büro als Zweigstelle, denn ich vermute, die eigentliche Schreinerei wird ja die "Hauptarbeit" leisten und die Tätigkeit wird ja wahrscheinlich auch als "Schreinerei" angemeldet sein, oder? Also d.h. ich würde in Ihrem Ort die Hauptniederlassung anmelden und in der Nachbargemeinde eine Ummeldung vornehmen (Hauptniederlassung wird Zweigstelle).
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