OHG wird zur Einzelfirma; welche Gewerbe-Anzeigen? |
Ingo Hupens
Tripel-As
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OHG wird zur Einzelfirma; welche Gewerbe-Anzeigen? |
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Hallo zusammen,
folgende Konstellation: Eine OHG soll in absehbarer Zeit aufgelöst werden. Ein Gesellschafter hört auf, der andere führt den Betrieb als Einzelfirma weiter.
Welche Gewerbemeldungen sind erforderlich?
Nur eine Gewerbeabmeldung des austretenden Gesellschafters? Oder ist noch z.B. eine Gewerbeummeldung des verbleibenden Gesellschafters (wg. Änderung der Rechtsform) erforderlich? Irgendwie meine ich, sowas mal bei einer GbR gehört/gelesen zu haben, die als Einzelfirma fortbesteht.
Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch...
MfG - Ingo
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1
15.12.2015 12:27 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist jeder Gesellschafter als Einzelgewerbetreibender zu sehen und hat dies auch so anzuzeigen. Der Hinweis auf das Bestehen einer OHG hat einen rein informatorischen Charakter.
Derjenige, der ausscheidet, muss also abmelden. Der verbleibende macht nichts. Und wenn nach dem Ausscheiden die OHG nicht mehr existiert, sollte ein entsprechender (interner) Hinweis in das Gewerberegister aufgenommen werden.
Regina Runge
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2
15.12.2015 12:57 |
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Solon
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Frau Runge,
Sie sind heute mein Retter in der Not
Danke!
MfG - Ingo H.
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3
15.12.2015 13:35 |
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LauraK.
Jungspund
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Hallo,
ich möchte dieses Thema gerne nochmal aufgreifen
Wenn die OHG 3 Gesellschafter hat, 2 davon treten aus und einer möchte die OHG als Einzelunternehmen fortführen..
Dann werden ja 2 Gewerbeabmeldung vorgenommen.
Wie wird es denn mit dem 3. Gesellschafter gehandhabt? Ist hier abschließend eine Gewerbeummeldung oder eine Ab- und Anmeldung zu erstatten? Die Rechtsform und die HR-Nr. haben sich ja schließlich geändert.
Leider konnte ich in unseren Unterlagen nichts genaues dazu finden
Vielen Dank schon mal für eure Antworten!
Viele Grüße von der Bergstraße
LauraK.
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4
01.07.2020 15:55 |
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Hallo,
eigentlich dürften die 2 Gewerbeabmeldungen ausreichen. Ein (interner) Hinweis - wie von Frau Runge ausgeführt - wäre zusätzlich hilfreich.
In der Praxis würde ich mittlerweile beim verbleibenden Gewerbetreibenden eine Gewerbeummeldung (wg. Änderung der Rechtsform) empfehlen. Denn nur eine solche Gewerbemeldung sorgt - im Gegensatz zu einem internen Hinweis - dafür, dass die empfangsberechtigten Stellen auch entsprechend informiert werden. Das vermeidet unnötige Nachfragen.
Was nun die absolut korrekte Variante ist, kann ich allerdings auch nicht sagen.
Schöne Grüße
Ingo H.
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5
01.07.2020 16:04 |
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Roesje
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Ich sehe hier eigentlich - mit Blick auf die Realität - eine gewisse Regelungslücke, da es tatsächlich so ist aus rechtlicher Sicht, dass nur die 2 Gesellschafter abmelden und für den verbleibenen Unternehmer keine Anzeigepflicht und damit auch keine Pflicht zur Ummeldung besteht.
Es gibt daher eigentlich nur 2 mögliche Varianten:
a) Ich ändere im Gewerberegister alles entsprechend v.A.w. ab...also nehme die Angaben zur OHG raus usw.
In meinem Register ist es geändert. Die Stellen erhalten 2 Abmeldungen.
Hat zur Folge, dass keiner versteht, was passiert ist, da die v.A.w. eingetragenen Änderungen nicht übermittelt werden. Von Korrekturmeldungen sehe ich ab, da wir etwas übermitteln, für das keine rechtliche Verpflichtung besteht und wir auf den Kosten für Korrekturmeldungen sitzen bleiben. Es würde zwar Sinn machen, aber es ist halt nicht geregelt.
b) Ich schwärme dem verbliebenen Einzelunternehmer von den Vorteilen einer freiwilligen Gewerbeummeldung vor...aktueller Gewerbeschein (und damit keine Probleme bei z.B. Zulassungen), jede Behörde bekommt aktuelle Daten usw.
In der Regel lassen die sich dann auf eine freiwillige Ummeldung ein.
Aber ich fände es auch schöner - genauso bei GF-Wechsel jur. Personen - wenn es da eben doch eine Verpflichtung gäbe und eine Rechtsgrundlage, das durchzusetzen. Ansonsten ist halt in solchen Fällen durchaus das Risiko gegeben, dass man veraltete Daten im Gewerberegister hat, was ja eigentlich dem Sinn und Zweck zuwiderläuft.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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6
01.07.2020 17:18 |
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Maliklaus
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Rechtsformwechsel - X Gewerbemeld |
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Hallo,
ich hab´s gerade nicht greifbar, aber ich meine in einer Anweisung zum X-Gewerbemeldeverfahren war festgelegt, dass bei GbR und OHG eine Abmeldung und Anmeldung erforderlich ist um eine ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherzustellen. Diese Meldungen erfolgen von Amts wegen und gebührenfrei.
D.h. Austretender Gesellschafter X wird regulär abgemeldet mit Gebühr.
Verbleibender Gesellschafter Y wird von Amts wegen abgemeldet mit dem Grund "Rechtsformwechsel" und auch von Amts wegen als Einzelunternehmen wieder angemeldet.
So handhaben wir das auch schon seit längerer Zeit.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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7
02.07.2020 07:11 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Das ist wahrlich interessant. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so verfahren?
Gewerbeabmeldungen darf ich doch nur v.A.w. tätigen, wenn die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht.
Das ein solches Prozedere durchaus Sinn ergeben würde, ist klar, aber m.E. ist eine solche Anweisung rechtlich nicht haltbar mangels Grundlage in der GewO.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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02.07.2020 07:55 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Ich würde im Fall einer GbR oder OHG auch nur die Abmeldung(en) des/der austretenden Gesellschafter(s) entgegennehmen und bestätigen.
Natürlich kann ich dem verbleibenden Einzelgewerbetreibenden nahe legen, eine freiwillige Ummeldung zu erstatten, damit er für seine Unterlagen eine aktuelle Meldung hat, da er sonst nur recht umständlich beweisen könnte, dass die GbR bzw. OHG so in der Form nicht mehr existiert.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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02.07.2020 08:07 |
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Ullrich
Tripel-As
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Im 11. Infobrief von X-Gewerbeanzeige stand diese Handlungsempfehlung drin. Sie bildet aus meiner Sicht aber nur eine technische Lösung, welche auf keiner rechtlichen Grundlage basiert.
Mit der empfohlenen Ab- und Anmeldung sollte man aber bedenken, dass für den Gewerbetreibenden auch entsprechende Folgen entstehen, indem er z.B. auf Grund der Neuanmeldung durch das Finanzamt eine neue Steuernummer bekommt, welche eigentlich nicht notwendig ist. Die jahrelange Liquidität gegenüber Geschäftspartnern / Großhändlern geht für das abgemeldete Unternehmen verloren, weil ein neues Unternehmen mit Stand "Null" geschaffen wird. Usw.
Von daher sollte man vorsichtig mit solchen (ungesetzlichen) Varianten umgehen, auch wenn es von der technischen /informativen Seite her so gewollt ist. Hier ist erst mal der Gesetzgeber gefragt, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
Wir handhaben den Fall so, dass auf den Abmeldungen der austretenden Gesellschafter als künftiger Gewerbetreibender der verbleibende Gesellschafter mit den Zusatz des Einzelgewerbetreibenden eingetragen wird. Außerdem empfehlen wir dem Verbleibenden, sich von den Ausscheidenden eine Kopie der Abmeldung geben zu lassen. Damit dürfte der Informationsfluss in allen Richtungen ohne Probleme und zusätzlichen Aufwand funktionieren.
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02.07.2020 08:22 |
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Jannes
Routinier
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
wie ist es dann mit der Statistik und den Jubiläen?
Seit ich erkannt habe, dass Geve4 einem auf Wunsch die Firmenjubiläen ausspuckt, baue ich die zu meiner Profilierung in meinen monatlichen Bericht an den OB mit ein.
Aber mit der Ab- und Neuanmeldung des Verbleibenden ist diese Info dann futsch!
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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02.07.2020 10:07 |
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