Gewerbeauskunft ohne Nachweis eines Interesses? |
Jürgen Rixinger
König
Dabei seit: 07.11.2006
Beiträge: 926
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.909.830
Nächster Level: 6.058.010
|
|
Gewerbeauskunft ohne Nachweis eines Interesses? |
|
Ich hatte soeben einen Herrn hier, der eine Zusammenstellung sämtlicher Gewerbebetriebe eines Industriegebietes haben will. Auf meine Anfrage, auf was sich dieses Interesse begründe, bekam ich keine konkrete Antwort. Nach seiner Auffassung wäre ein erklärtes Interesse unnötig, von der IHK hätte er schließlich ähnliche Auskünfte auch problemlos erhalten.
Da sich die Anfrage auf Name, Anschrift und Tätigkeit der Firmen beschränken würde, würde wohl datenschutzrechtlich nichts im Wege stehen (§ 14 Abs.5 Satz 2 GewO). Dennoch tue ich mich schwer damit, jedem x-beliebigen Auftrag nachzukommen, wenn eine Erforderlichkeit nicht erklärt wird. Selbst wenn eine Gebühr erhoben wird - wir müssen ja auch mit unserer Zeit haushalten und haben Pflichtaufgaben. Zu Ende gedacht, könnten sich Leute mit Geld sogar einen Spaß daraus machen, Behördenmitarbeiter zu beschäftigen.
Meine vorläufige Auffassung ist: § 14 Abs.5 Satz 2 GewO eröffnet ein Ermessen, dass zumindest bei aufwändigeren Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesses verlangt werden kann. Was meint Ihr?
Gruß
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
|
|
1
31.03.2015 12:05 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Jürgen Rixinger
König
Dabei seit: 07.11.2006
Beiträge: 926
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.909.830
Nächster Level: 6.058.010
Themenstarter
|
|
Den Datenschutz sehe ich, wie gesagt, als eher unproblematisch an. Fraglich scheint mir, ob wir zur Erledigung solcher "Aufträge" verpflichtet sind. Ich glaube nicht, dass sich das alleine daraus ergibt, dass eine Auskunft datenschutzrechtlich nicht verboten wäre und/oder eine Gebühr erhoben werden könnte. Ich gehe nach dem Wortlaut von § 14 Abs.5 S.2 eher von einem Ermessen aus, was ich am berechtigten Interesse bemessen würde. Bin mir mit dieser Auffassung aber nicht endgültig im Reinen.
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
|
|
3
31.03.2015 13:51 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.713.443
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
sicherlich dürfen Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht aber nicht, denn die Gewerbebehörde führt kein öffentliches Register. Die Erteilung der Auskünfte liegt im Ermessen der Behörde.
|
|
4
31.03.2015 13:58 |
|
|
F.Lichtenstern
Doppel-As
Dabei seit: 19.08.2014
Beiträge: 143
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 506.253
Nächster Level: 555.345
|
|
Jetzt war Herr Mischner schneller. Genau das wollte ich gerade ergänzen.
Satz 2 sagt "dürfen". Sprich Ermessen. Kein Anspruch, keine Verpflichtung.
Ich sage unseren Gemeinden immer, wenn sie deswegen fragen, dass sollen Sie entscheiden, wie sie mögen, da keine Verpflichtung besteht.
|
|
5
31.03.2015 14:02 |
|
|
Jürgen Rixinger
König
Dabei seit: 07.11.2006
Beiträge: 926
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.909.830
Nächster Level: 6.058.010
Themenstarter
|
|
Habe jetzt im Landmann/Rohmer was dazu gefunden, der sieht´s in § 14 (Rdnr. 74b und 74c) etwas anders. Allerdings drückt sich die Kommentierung eher vorsichtig aus ("... dürfte die Vorschrift Interessenten einen Rechtsanspruch einräumen") und hat auch keine Rechtsquellen parat. Ich vermute jetzt, dass hier unterschiedliche Auffassungen unterwegs sind, wobei ich die Annahme eines Ermessens klar bevorzugen würde (was ja auch den Beiträgen der Kollegen Mischner und Lichtenstern entspricht).
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
|
|
6
31.03.2015 14:31 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.042.482
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Ich sehe das so, dass es da nicht um eine Gewerbeauskunft geht (da würde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden müssen), sondern um einen Service, den wir nicht leisten wollen und können. Wenn jemand wissen will, was für Gewerbebetriebe sich wo befinden, soll er sich doch der gelben Seiten erinnern. Da kann er nachschlagen, da wird er geholfen... Und wenn er die Auskünfte einfacher von der IHK bekommen kann, dann soll er sie doch dort holen. Aber nicht bei mir. Das gehört nicht zu unseren Aufgaben. Aber vielleicht produziert Dir das Rechenzentrum (e-Gewerberegister ?) ja eine Excel-Datei für viel Geld, die Du für noch mehr Geld weiterverkaufst.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
7
31.03.2015 15:17 |
|
|
Jürgen Rixinger
König
Dabei seit: 07.11.2006
Beiträge: 926
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.909.830
Nächster Level: 6.058.010
Themenstarter
|
|
Vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge, danach sind wir wohl nicht ganz so daneben, wenn wir eine Auskunft von einem berechtigten Interesse abhängig machen.
Viele Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
|
|
8
01.04.2015 08:01 |
|
|
J. Simon
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.548
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.125.495
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe, du hast keine Zeit dafür, dann schick ihn zur IHK oder mach ihm die Rechnung gleich so auf, dass er verzichtet
|
|
9
02.04.2015 14:51 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 231.040 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.622.653
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|