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Geschrieben von Jürgen Rixinger am 31.03.2015 um 12:05:

  Gewerbeauskunft ohne Nachweis eines Interesses?

Moin

Ich hatte soeben einen Herrn hier, der eine Zusammenstellung sämtlicher Gewerbebetriebe eines Industriegebietes haben will. Auf meine Anfrage, auf was sich dieses Interesse begründe, bekam ich keine konkrete Antwort. Nach seiner Auffassung wäre ein erklärtes Interesse unnötig, von der IHK hätte er schließlich ähnliche Auskünfte auch problemlos erhalten.

Da sich die Anfrage auf Name, Anschrift und Tätigkeit der Firmen beschränken würde, würde wohl datenschutzrechtlich nichts im Wege stehen (§ 14 Abs.5 Satz 2 GewO). Dennoch tue ich mich schwer damit, jedem x-beliebigen Auftrag nachzukommen, wenn eine Erforderlichkeit nicht erklärt wird. Selbst wenn eine Gebühr erhoben wird - wir müssen ja auch mit unserer Zeit haushalten und haben Pflichtaufgaben. Zu Ende gedacht, könnten sich Leute mit Geld sogar einen Spaß daraus machen, Behördenmitarbeiter zu beschäftigen.

Meine vorläufige Auffassung ist: § 14 Abs.5 Satz 2 GewO eröffnet ein Ermessen, dass zumindest bei aufwändigeren Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesses verlangt werden kann. Was meint Ihr?

Gruß
Jürgen Rixinger



Geschrieben von F.Lichtenstern am 31.03.2015 um 13:27:

 

Hallo Herr Kollege

Name, betriebliche Anschrift und Tätigkeit einer Firma sind meines Erachtens Daten, die man aus jedem Briefkopf oder anderem Register / Werbung / Branchenbuch herauslesen könnte. Somit also keine schutzwürdigen Daten nach dem Datenschutz.

Der Kommentar "Hickel / Wiedmann / Hetzel" schreibt hierzu das Gleiche. Er führt noch an, dass der Gesetzgeber an obigen genannten "Grunddaten" kein schutzwürdiges Interesse findet.

Gem. § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO können diese "Grunddaten" auch an Privatpersonen gegeben werden.

Als Einzelauskunft oder Gruppenauskunft. Letzteres trifft ja auf den geschilderten Fall zu.

Selbstverständlich würde ich das Ganze nicht ohne Gebühr machen.

Das Problem liegt dann natürlich immer noch in der Sache, denn da könnten, wie bereits erwähnt, Massen ankommen. Wäre es da eine Möglichkeit, das mithilfe von Gebührenerhöhungen "auszudünnen"?

Gruß
F.Lichtenstern



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 31.03.2015 um 13:51:

 

Den Datenschutz sehe ich, wie gesagt, als eher unproblematisch an. Fraglich scheint mir, ob wir zur Erledigung solcher "Aufträge" verpflichtet sind. Ich glaube nicht, dass sich das alleine daraus ergibt, dass eine Auskunft datenschutzrechtlich nicht verboten wäre und/oder eine Gebühr erhoben werden könnte. Ich gehe nach dem Wortlaut von § 14 Abs.5 S.2 eher von einem Ermessen aus, was ich am berechtigten Interesse bemessen würde. Bin mir mit dieser Auffassung aber nicht endgültig im Reinen.



Geschrieben von Thomas Mischner am 31.03.2015 um 13:58:

 

Hallo,

sicherlich dürfen Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht aber nicht, denn die Gewerbebehörde führt kein öffentliches Register. Die Erteilung der Auskünfte liegt im Ermessen der Behörde.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 31.03.2015 um 14:02:

 

Jetzt war Herr Mischner schneller. Genau das wollte ich gerade ergänzen.

Satz 2 sagt "dürfen". Sprich Ermessen. Kein Anspruch, keine Verpflichtung.

Ich sage unseren Gemeinden immer, wenn sie deswegen fragen, dass sollen Sie entscheiden, wie sie mögen, da keine Verpflichtung besteht.



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 31.03.2015 um 14:31:

 

Habe jetzt im Landmann/Rohmer was dazu gefunden, der sieht´s in § 14 (Rdnr. 74b und 74c) etwas anders. Allerdings drückt sich die Kommentierung eher vorsichtig aus ("... dürfte die Vorschrift Interessenten einen Rechtsanspruch einräumen") und hat auch keine Rechtsquellen parat. Ich vermute jetzt, dass hier unterschiedliche Auffassungen unterwegs sind, wobei ich die Annahme eines Ermessens klar bevorzugen würde (was ja auch den Beiträgen der Kollegen Mischner und Lichtenstern entspricht).



Geschrieben von Sigi2910 am 31.03.2015 um 15:17:

 

Ich sehe das so, dass es da nicht um eine Gewerbeauskunft geht (da würde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden müssen), sondern um einen Service, den wir nicht leisten wollen und können. Wenn jemand wissen will, was für Gewerbebetriebe sich wo befinden, soll er sich doch der gelben Seiten erinnern. Da kann er nachschlagen, da wird er geholfen... Und wenn er die Auskünfte einfacher von der IHK bekommen kann, dann soll er sie doch dort holen. Aber nicht bei mir. Das gehört nicht zu unseren Aufgaben. Aber vielleicht produziert Dir das Rechenzentrum (e-Gewerberegister ?) ja eine Excel-Datei für viel Geld, die Du für noch mehr Geld weiterverkaufst.



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 01.04.2015 um 08:01:

 

Vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge, danach sind wir wohl nicht ganz so daneben, wenn wir eine Auskunft von einem berechtigten Interesse abhängig machen.

Viele Grüße
Jürgen Rixinger



Geschrieben von J. Simon am 02.04.2015 um 14:51:

 

Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe, du hast keine Zeit dafür, dann schick ihn zur IHK oder mach ihm die Rechnung gleich so auf, dass er verzichtet


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