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Autor Beitrag
Thema: Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren
F.Lichtenstern

Antworten: 14
Hits: 13.583
13.04.2017 14:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von J. Simon
Nun, das Verfahren nach § 16 Abs. 3 HWO setzt erstmal voraus, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung vorliegen.

D.h. der Betrieb eine zulassungspflichtigen Gewerbes und dessen Ausübung entgegen der Vorschriften der HWO (zumeist fehlende Eintrgaung in die HWR nach Anlage A wegen fehlender Qualifikation oder fehlendem Betriebsleiter).

Dann Anhörung der zuständigen Handwerkskammer und IHK zur geplanten Schließungsmaßnahme.

Diese geben im Normalfall eine gemeinsame Erklärung ab, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
Dann die Anhörung an den Betroffenen nach § 28 VwVfG. Würdigung des Vortrags des Betroffenen. Endat aber meist damit, dass der nix Substanzielles vortragen kann.

Dann Erlass des Untersagungsbescheids an den Betroffenen. Zuletzt haben wir im Winter einen Dachdeckerbetrieb untersagt, welcher die Eintragung in die HWR nicht bewerkstelligen konnte.
Die Überwachung der Untersagung läuft noch.

VG J. Simon


Danke für die schnelle Rückmeldung mit dem Ablauf. Werde erstmal danach vorgehen und sehen, was die IHK und der Betroffene dazu sagen.
Thema: Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren
F.Lichtenstern

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13.04.2017 14:35 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von domar
@ Kollege Lichtenstern

wie sieht es denn aus? Handelt es sich um einen Betrieb, der bereits eingetragen ist oder der nicht eingetragen ist und trotzdem Handwerk ausübt?

Möglicherweise reicht ein Bußgeldverfahren im Vorfeld aus.


Er ist angemeldet, allerdings hat sich wohl bei einer Überprüfung durch die HwK herausgestellt, dass er tatsächlich ein anderes Handwerk in eintragungspflichtigem Umfang ausübt. Er wollte bisher nichts nachweisen und hat auch nichts vorgelegt. Das entnehme ich aus dem Antrag der HwK.
Thema: Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren
F.Lichtenstern

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13.04.2017 11:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von J. Simon
Moin Also - 15.000 € für einen Auftrag sind schon eine Menge. Und davon ausgehend, daß das nicht der erste Auftrag war, sind m.E. noch weitere Ermittlungen notwendig, um festzustellen, in welchem Umfang der Betr. möglicherweise unberechtigt Handwerk oder ggf. Schwarzarbeit ausgeübt hat. Das mündet dann eigentlich immer in einem mehr oder weniger hohen Bußgeld, je nach Rechtsgrundlage.

Das mündent aber fast nie in einem § 16 Abs. 3 -Verfahren. Soll ich dem Maler den Pinsel wegnehmen oder dem Maurer die Kelle??

Eine Autowerkstatt kann ich schließen, aber wie will ich den bei einem Handwerker, der auf der Baustelle ist und quer durchs Land Aufträge abarbeitet kontrollieren, ob er nur das macht, was er darf.

Ich sehe das §16er-Verfahren daher eher als stumpfes Schwert. Bezeichnenderweise kommt diese Verfahren auch im Forum Schwarzarbeitsbekämpfung als auch auf den einschlägigen Bundesfahndertreffen so gut wie nie vor.

Gruß J. Simon



Und wenn nun eine Anfrage der HwK eintrudelt mit der Bitte, ein Handwerksuntersagungsverfahren durchzuführen? Dann wird der Betroffene angehört und bekommt nur ein Bußgeld oder wie läuft das bei euch? Habe so ein Verfahren noch nie durchgeführt und würde mich über ein bisschen Erfahrung freuen smile
Thema: Gutes Neues Jahr 2017
F.Lichtenstern

Antworten: 2
Hits: 10.545
Gutes Neues Jahr 2017 02.01.2017 09:34 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen ein gutes neues Jahr! Gesundheit, Erfolg im Beruf und ein besseres Jahr als 2016.
Thema: Vorwerk-Vertreter
F.Lichtenstern

Antworten: 7
Hits: 44.864
08.12.2016 17:29 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Mit dem neuen Vertriebssystem von Vorwerk Kobold gehen Sie nicht mehr unangekündigt von Tür zu Tür, sondern haben ausschließlich fest vereinbarte Kundentermine. Darüber hinaus überzeugen lukrative Verdienstmöglichkeiten, erstklassige Produkte mit Alleinstellungscharakter, freie Zeiteinteilung, attraktive Karrierechancen und die Unterstützung der gesamten Vorwerk Familie.Und unser Ausbildungskonzept macht auch Quereinsteiger zu Vertriebsprofis. Interessiert?

Zitat von vorwerk.de

So stehts nun auf der Seite von Vorwerk. Hat man wohl beim Kobold und beim Thermomix geändert.

Jetzt hab ich da ne Frage zu. Zählt das jetzt immer noch unter das Reisegewerbe? Hatte heute eine Antragsstellerin da. Sie selbst wusste nicht, was sie benötigt, ging aber von einer Reisegewerbekarte aus. Da ich bisher schon öfter Vertreter von Vorwerk da hatte und die alle eine wollten, hab ich ihr natürlich auch den Antrag hingelegt. Dann kommt sie eine Stunde später wieder und meint, ihre Gruppenleiterin sagt, dass es sich um ein freiberufliches Gewerbe handelt und nicht um ein Reisegewerbe. Das würde Vorwerk so herausgeben.

Man beachte übrigens den vorletzten Satz genau Applaus

Was ist es denn nun? Reisegewerbe oder 14 GewO? Danke schonmal für die Hilfe.
Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen
F.Lichtenstern

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09.11.2016 10:08 Forum: Bewachungsgewerbe


Zitat:
Original von Puz_zle
Moin Moin aus Thüringen,

das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften ist am 9.11.2016 im BGBl. Nr. 52 verkündet wurden.


Danke, gleich mal zu Gemüte geführt.
Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen
F.Lichtenstern

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04.10.2016 08:14 Forum: Bewachungsgewerbe


Zitat:
Original von LKKS
Ich vergaß eine Kleinigkeit:

Wer kürzere Zeiträume anwenden will, hat ein Hintertürchen bekommen. Denn die Regelüberprüfung soll spätestens alle 5 Jahre erfolgen.

Wir werden uns die 3 Jahre nicht nehmen lassen, und dies halt in jedem Einzelfall besonders begründen.


Moin Das klingt doch schon mal besser.
Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen
F.Lichtenstern

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30.09.2016 09:33 Forum: Bewachungsgewerbe


Zitat:
Original von LKKS
Beispielsweise wurde mit einer mehr als fadenscheinigen Begründung die Regelüberprüfung von 3 auf 5 Jahre ausgedehnt.

Obwohl eigentlich die Anpassung und Angleichung an das Waffenrecht beabsichtigt war , was für mich auch Sinn gemacht hätte.


Weiter wurde die Bagatellgrenze für Verurteilungen von 60 auf 90 Tagessätze (mit der Begründung das Waffenrecht macht das auch) angehoben.


Mit der Bagatellgrenze kann ich leben, die mögliche Ausdehnung des Prüfungszeitraums macht keinerlei Sinn.

Denn Straftaten dürfen max. 5 Jahre berücksichtigt werden. Welchen Sinn macht dann noch die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung, wenn ich zwar entdecke, dass ein Erlaubnisinhaber sich strafbar gemacht hat, aber ich diese Tat erst entdeckt habe als bereits der Verwertungszeitraum fast abgelaufen war?


Ist schon lustig (wenn auch eigentlich sehr traurig): beim einen Punkt möchte man es nicht ans Waffenrecht angleichen, beim Anderen begündet man sogar damit.

Mit den 90 Tagessätzen kann ich auch leben, das ist etwas humaner. Von 3 auf 5 Jahre ist aber lächerlich. Den Mist hatten sie doch schon jahrelang im Waffenrecht. wut

Steht das so jetzt schon fest oder kann daran immer noch gerüttelt werden? Kopfkratz
Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen
F.Lichtenstern

Antworten: 76
Hits: 3.347.979
30.09.2016 09:03 Forum: Bewachungsgewerbe


Zitat:
Original von LKKS
So wie es aussieht hat die Lobby den Ausschuß wieder mal belabert und die angedachten Verschärfungen erheblich verwässert. wut


Welche Punkte wurden denn genau "verwässert"? Mir schwant nämlich böses...
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale
F.Lichtenstern

Antworten: 152
Hits: 479.597
25.08.2016 09:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Ullrich
Inzwischen gibt es schon wieder eine neue Version des ganzen Schabernacks.


Kam bei uns auch gestern an. Wir sollen überprüfen, ob die Daten unseres Landratsamtes passen
Thema: Deutsche Glücksspielgesetze
F.Lichtenstern

Antworten: 3
Hits: 6.082
RE: Deutsche Glücksspielgesetze 19.05.2016 16:26 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Zitat:
Original von Puz_zle
Moin Moin aus Thüringen,

hier ein weiterer - provisionsfreier ! - Literaturtipp:

Dietlein / Hecker / Ruttig - Kommentar Glücksspielrecht - erschienen am 29.10.2008 im Beck-Verlag


Wir überlegen gerade, diesen Kommentar zu bestellen. Wie sind denn Ihre Erfahrungen damit?
Thema: u.a. Kauf/Vermietung Häuser
F.Lichtenstern

Antworten: 17
Hits: 12.643
23.02.2016 13:19 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Grenzgaengerin
Hallo,

mit Verlaub, Ihre Aussagen halte ich für praxisfremd. Lässt jetzt jeder Vermieter in D. Arbeiten in seinem Miethaus nur durch Fachfirmen erledigen?

Und ganz schlimm, da möchte man mit SEINEM EIGENEN EIGENTUM auch Geld verdienen. Glauben Sie eigentlich das die Vermieter in Deutschland nur vermieten, weil sie das gerne tun? Auch hier fehlt es wieder an der Realität.
Wir drehen uns aber im Kreis, ich habe eine brauchbare Antwort, und jetzt werden wir schauen was wir daraus machen.


Normale Vermieter fallen auch nicht unter Gewerbe, sondern unter "Verwaltung eigenen Vermögens". Bei Ihnen geht es aber definitiv um dauerhafte selbständige Gewinnerzielung.

Viele der "größeren" Vermieter - welche ja aus dieser "Verwaltung eigenen Vermögens" rausfallen - besitzen übrigens eine Bauträger/Bauherrn-Erlaubnis. Da ist keine Aussage der Kollegen praxisfremd.

Aber wie die Kollegen hier bereits angeführt haben, im Handwerksrecht kann Ihnen definitiv die zuständige Stelle, nämlich die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer, helfen.

Fakt ist und bleibt: es ist ein Gewerbe.
Thema: Jahresende
F.Lichtenstern

Antworten: 5
Hits: 12.646
30.12.2015 15:04 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Danke, auch von mir einen guten Rutsch an alle und ein Dankeschön an alle Kolleginnen/Kollegen, die mir in diesem Jahr weitergeholfen haben smile Danke
Thema: Reisegewerbekarte für eingetragene Vereine
F.Lichtenstern

Antworten: 16
Hits: 128.261
RE: Reisegewerbekarte für eingetragene Vereine 19.11.2015 13:35 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von Birgit Lehmann
Werte Mitstreiter,

also, es handelt sich um einen gemeinnützigen Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Dieser möchte eine Reisegewerbekarte für die Abgabe von Speisen und Getränken beantragen, da er ab sofort die Versorgung während seiner "größeren" Sportveranstaltungen selbst übernehmen möchte, um so die Vereinskassen ein wenig zu füllen.
Soweit mir bekannt ist, laufen die Geschäfte noch ehrenamtlich - also von Angestellten des Vereins weiß ich nichts.

Ja, die Aussage, Vereine können generell keine Reisegewerbekarte erhalten, war und ist pauschal. Dies sei wohl in der Vergangenheit immer so gehandhabt worden?! Da ich erst seit 2011 im Boot bin und dies mein 1. Verein mit genannten Ambitionen ist, kann ich mich über frühere Arbeitsweisen nicht äußern.

Wenn ich mir jedoch das Antragsformular anschaue oder Seiten anderer Kommunen betrachte, sind Vereine stets als mögliche Antragsteller aufgeführt.
Auch in der Gewerbeordnung habe ich bislang explizit keinen Ausschlussgrund für die Antragstellung von Vereinen finden können.


Eingetragene Vereine sind juristische Personen und deshalb auch dazu berechtigt, einen Antrag auf eine Erlaubnis - wie eben die Reisegewerbekarte - zu stellen.

§§ 1, 6, 55 und 56 GewO haben keine gegengerichtete Aussage.

Ich würde die Fachaufsicht schon mal löchern, wo das denn stehen soll, dass ein Verein keine Reisegewerbekarte beantragen darf.
Thema: Mehrere Personen - keine GbR
F.Lichtenstern

Antworten: 6
Hits: 53.086
19.11.2015 11:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Delius
Hallo aus Helmstedt,

aus meiner Sicht doch ganz einfach:

1 Visitenkarte mit 3 Namen, die das Gleiche und Selbe verkaufen.
Kein Angestelltenverhältnis von 2 Personen.

Bleibt unter dem Strich nur:

2 Personen melden jeweils ein eigenes Gewerbe an, wie es schon 1 Person schon vorher (Herstellung von Holzrahmen) getan hat.

Mit Grüßen aus Helmstedt


Sehe das genauso. Aber letztlich haben die Damen genau 2 Möglichkeiten. Obige oder sie entscheiden sich doch dazu, eine GbR zu gründen.
Thema: Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG
F.Lichtenstern

Antworten: 8
Hits: 73.447
RE: Weiterführung des Gewerbes gemäß § 10 GastG 18.11.2015 16:57 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
hallo, zusammen,
ist § 10 GastG so zu lesen, dass die Witwe den Betrieb unbefristet weiterführen kann, der Nachlasspfleger... aber nur 10 Jahre?
fand ich beim ersten Lesen etwas komisch, aber vielleicht kann ich um diese Uhrzeit auch einfach nicht mehr logisch denken und gehe jetzt besser heim...
einen schönen Abend an alle


Ist so zu lesen, ja.

§ 10 Satz 1 GastG (Bund) regelt die Thematik für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Erben. Auf minderjährige Erben bezogen regelt dieser Satz, dass dies für Minderjährige bis zur Volljährigkeit gilt.

§ 10 Satz 2 GastG (Bund) regelt, dass Satz 1 auch für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger und Testamentvollstrecker gilt. Allerdings mit dem Zusatz: für 10 Jahre ab Erbfall.

Wünsche einen schönen Feierabend!
Thema: Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG
F.Lichtenstern

Antworten: 8
Hits: 73.447
24.09.2015 17:03 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von Rheinhesse
Moin aus Rheinhessen,
mal den Thread nach vorne geholt - folgender Sachverhalt.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreibt eine Gaststätte mit Erlaubnis nach § 2 GastG (Bund). Beide Gesellschafter erhalten eine Erlaubnisurkunde.
Gesellschafter 1 verstirbt im März 2014 - die Verwaltung erhält hiervon erst Kenntnis durch die altersbedingte Betriebsaufgabe des Gesellschafters 2, der ordnungsgemäß am 24.09.15 seinen Austritt aus der GbR zum 31.08.2015 erklärt - das ist notariell auch so festgelegt.
Erst hierdurch erfährt die Kommune von der (tatsächlichen) Fortführung des Gaststättengewerbes durch die Ehefrau von Gesellschafter 1 - die hier bislang nicht vorgesprochen hat.
Formal betrachtet ist die Erlaubnis an Gesellschafter 1 erloschen und die Witwe arbeitet ohne (gültige) Erlaubnis - oder?? Fortführung nach § 10 GastG (Bund) nicht mehr möglich??


Moin aus Oberbayern,

Ich würde sagen: ja, die Erlaubnis ist erloschen. Sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach Tod Ihres Ehemannes unverzüglich bei Ihnen melden müssen.

Hier sind ja §§ 8 und 10 GastG (Bund) anzuwenden.

Für mich stellt sich dann noch die Frage, inwieweit man bezogen auf § 8 Satz 2 GastG (Bund) gehen könnte. Könnte man die Frist verlängern mit der Begründung, die Witwe hat dies nicht gewusst?
Thema: Prostitution
F.Lichtenstern

Antworten: 74
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30.06.2015 16:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Da sieht man wieder, wie genau ich gelesen habe Kopfkratz Dachte, Jannes redet von den Prostitutionsstätten... Wand
Thema: Prostitution
F.Lichtenstern

Antworten: 74
Hits: 412.516
30.06.2015 16:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Jannes
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.


Dass das sinnvoll wäre, steht glaube ich nicht zur Diskussion Ich zitiere hier aber gern den Kollegen "Civil Servant" etwas weiter oben

Zitat:
Nein, der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.


Mir sind solche Sachen aber auch schon zu Ohren gekommen. Hoffen wir auf das Beste.
Thema: Prostitution
F.Lichtenstern

Antworten: 74
Hits: 412.516
30.06.2015 08:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Emsland
Moin Moin

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß


Zuallererst das Bauamt befragen, ob die das überhaupt erlauben Lesen

Sind die Damen nun bei ihm beschäftigt wie in 1) oder vermietet er nur Zimmer wie in 3)?
Wenn Ersteres, dann muss Gewerbe angemeldet werden als Bordell. Wenn Zweiteres, dann ja nur Vermietung eigenen Vermögens, ist kein Gewerbe.

2) ja

3) Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen -> nein. Da Prostitution (noch) kein Gewerbe.
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