Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien |
Marten
Jungspund
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Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien |
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Guten Morgen,
nach Ostern kommen wieder die ganzen Knallerfälle aus ihren Löchern...
mir liegt eine Anmeldung für ein stehendes Gewerbe vor (Tätigkeit: Onlinehandel mit Wein und Lebensmitteln).
Gewerbetreibende ist eine Italienerin, die auch ihren ständigen Wohnsitz in Italien führt. Diese Dame ist vor Ort nicht erreichbar, sondern lässt die Tätigkeit von einer "Geschäftsführerin" vornehmen, welche nun bei mir die Anmeldung vornehmen will.
Besagtes Gewerbe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in einer anderen Gemeinde gemeldet (ebenfalls auf den Namen der in Italien lebenden Dame), soll nun aber wegen Umzugs in meinen Bezirk in Kürze dort abgemeldet werden.
Der Mietvertrag für die hiesige Betriebsstätte liegt noch nicht vor, soll angeblich von der Gewerbeanmeldung abhängig sein.
Die bevollmächtigte "Geschäftsführerin" wohnt derzeit noch in jener Gemeinde, in der das Gewerbe aktuell gemeldet ist (auf ihre dortige Wohnanschrift). Sie plant aber, in meinem Bezirk schnellstmöglich eine Wohnung zu finden.
Somit stehe ich vor der Problematik, dass ich ein Gewerbe auf eine natürliche Person anmelden soll, die selbst nicht vor Ort ist und die Tätigkeit durch eine Bevollmächtigte ausüben lässt, welche ebenfalls (noch) nicht in meinem Bezirk wohnt und sich demzufolge sicherlich auch nicht ständig hier aufhält, um die hiesige Betriebsstätte zu führen.
Bei der Vollmacht von der italienischen Gewerbetreibenden an die "Geschäftsführerin" handelt es sich übrigens um ein handschriftliches, nicht beglaubigtes Dokument, ebenso sind die mir vorgelegten Passkopien der Gewerbetreibenden nicht beglaubigt.
"Geschäftsführerin" macht nun Zeitdruck und versteht nicht, warum die Anmeldung von mir nicht ungeprüft durchgewunken wird, obwohl es in der anderen Gemeinde "ja auch kein Problem gab". Eine telefonische Rücksprache mit den dortigen Kollegen brachte leider keine Klärung. Ich bekam die Aussage, man habe die Anzeige damals bestätigt und überlasse die genauere Prüfung nun anderen Stellen (z. B. IHK).
Ich bin nun unsicher, wie ich in diesem Fall verfahren soll. Ich habe der "Geschäftsführerin" zugesagt, die Angelegenheit in den mir nach § 15 Abs. 1 GewO zustehenden drei Werktagen zu prüfen (was diese mehr zähneknirschend akzeptierte).
Hatte jemand schon einen ähnlich gelagerten Fall oder kann mir sonst mit einem Tipp auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank im Voraus!
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1
08.04.2015 12:10 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien |
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aus Rheinhessen,
möglicherweise könnte hier ein Fall der §§ 45 ff GewO (Stellvertretererlaubnis) vorliegen, wenn Ihre "Geschäftsführerin" auch die sonstigen Tätigkeiten eigenverantwortlich ausübt - ich meine hier die Frage der Preisgestaltung, Warenankauf. ggf. Beschäftigung von Personal oder die Verhandlungen über die Anmietung des neuen Geschäftslokals.
Wenn alle vorgelegten Unterlagen nicht beglaubigt sind, wäre vielleicht auch eine IMI-Anfrage denkbar, ob es die eigentliche "Inhaberin" in Italien noch gibt.
Nebenbei - soll es wirklich nur ein Onlinehandel werden? Mich macht die Betriebsanschrift stutzig.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
08.04.2015 13:42 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich würde mit der Mitarbeiterin klären, welche Abläufe überhaupt hier in Deutschland stattfinden. Es spricht m. E. viel dafür, dass der Hauptsitz in I ist. Wenn die Dame aber von I aus online Waren auch nach Deutschland vertreibt, interessiert uns das doch eigentlich gar nicht. Womit wir wieder bei der Ausgangsfrage wären:
- Was macht die Mitarbeiterin?
- Was wickelt sie ab?
- Welche Befugnisse hat sie?
- Wer trägt das Unternehmerrisiko?
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08.04.2015 14:08 |
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Delius
Haudegen
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09.04.2015 08:38 |
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Marten
Jungspund
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Themenstarter
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Guten Morgen,
zunächst vielen Dank für die spontanen Hilfestellungen.
Im Zusammenhang mit dem Onlinehandel hat mich die Betriebsstätte auch stutzig gemacht. Die Geschäftsführerin gab zunächst an, es handele sich um ein Warenlager. Meinem Hinweis, eine reine Lagerhalle erfülle nicht die Eigenschaften einer Betriebsstätte und sei somit nicht anmeldefähig, entgegnete sie daraufhin, dass es dort auch Büroräume gäbe (Buchhaltung, postalische Erreichbarkeit, etc. sollen gewährleistet sein). Zur Überprüfung habe ich um eine Kopie des Mietvertrages gebeten, aus dem hoffentlich auch die räumlichen Gegebenheiten ersichtlich sind.
Die Betriebsstätte in meinem Bezirk soll Hauptniederlassung sein, also keine unselbst. Zweigstelle einer italienischen Firma. Lediglich die Verantwortliche lebt in Italien. Ich kenne ähnliche Fälle mit ausländischer Hauptniederlassung, in diesen Fällen habe ich mir immer melde- oder steuerliche Registrierungsnachweise des Unternehmens vorlegen lassen. Doch in dieser Konstellation ist das neu für mich.
In dem Link von Delius wird erwähnt, dass das Gewerberecht keine Anwesenheitspflicht kennt. Da die Tätigkeit grundsätzlich erlaubnisfrei und die Inhaberin ist EU-Bürgerin ist, habe ich im Grunde keine Handhabe in Bezug auf die Abwesenheit der Gewerbetreibenden, sehe ich das soweit richtig?
Mir bleibt letztlich nur die Möglichkeit, die hiesige Gewerbeanschrift auf ihre Betriebsstätten-Merkmale abzuklopfen und die Geschäftsführerin um ergänzende Angaben zum Thema Unternehmerrisiko / Befugnisse zu bitten.
Bin gespannt wie es weitergeht und werde berichten.
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09.04.2015 11:28 |
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