Eintritt auf Märkten |
Ullrich
Tripel-As
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Hallo ins Forenland,
ich habe einen gewerblichen Trödelmarkt, der auf einem eingezäunten Privatgrundstück stattfindet. Die Festsetzung wurde als Spezialmarkt beantragt. Ich habe den Antrag unter Würdigung des Einzelfalles jedoch als Jahrmarkt - und somit ohne die Erhebung von Eintrittsgeld - festgesetzt. Der Veranstalter hat das vorerst so akzeptiert, behält sich aber eine rechtliche Prüfung vor, was ja sein gutes Recht ist. Nun veranstaltet er den nächsten so festgesetzten Markt und erhebt zwar keinen Eintritt, will aber Geld für die Betretung des Grundstückes verlangen, auf dem der Trödelmarkt weiter hinten dann stattfindet.
Hat jemand einen hilfreichen Tipp, wie man sich hier verhalten sollte???
Herzliche Grüße
Ullrich
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1
19.06.2014 07:59 |
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Solon
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
wenn der Veranstalter nicht hören will, würde ich einen entsprechenden Passus explizit als Auflage mit in die Festsetzung aufnehmen.
(z.B. "Für den Besuch der Veranstaltung darf kein Eintrittsgeld erhoben werden, ebenso darf für das Betreten des Grundstückes keine Gebühr/kein Entgelt verlangt werden)
MfG
Thomas Pieck
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2
20.06.2014 08:26 |
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Solon
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Ullrich
Tripel-As
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Themenstarter
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Hallo Herr Pieck,
danke für die Antwort.
Dass er keinen Eintritt verlangen darf, habe ich bereits mit aufgenommen. Für das Verbot des Betretungsentgelts würde mir noch die rechtliche Grundlage fehlen, da es sich doch eigentlich um Privatrecht zwischen dem Pächter des Grundstückes (Veranstalter) und dem Besucher handelt. Habe ich tatsächlich das Recht dazu, dies zu verlangen bzw. würde das bei einem Rechtsstreit durchgehen? Genau das ist der Knackpunkt.
Vielleicht hat noch jemand eine entsprechende Idee dazu?
Ein schönes Wochenende
Ullrich
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3
20.06.2014 10:27 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
also, wenn jemand auf seinem eigenen Grundstück einen Markt veranstaltet, es quasi der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und ja dann auch eine Vielzahl gewerblicher Händler hat, würde ich das "Betretungsgeld" als verkappten Eintritt ansehen. Er versucht ganz offensichtlich, die Vorzuge der Marktfestsetzung für sich zu nutzen und deren Reglementierungen zu umgehen. Wie gesagt, ich würde das als "Eintritt" ansehen und entsprechend gegen ihn vorgehen.
Zukünftig wäre zu überlegen, ob er denn überhaupt zuverlässig ist. besitzt.
Regina Runge
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4
20.06.2014 12:40 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
einen konkreten Rechtsstreit zum Thema kenne ich aus eigener Erfahrung nicht, aber § 71 Gewo greift ja ausdrücklich in privatrechtliche Beziehungen ein, denn die Vorschrift regelt ja, welche Vergütungen der Veranstalter eines Jahrmarkts fordern darf. Weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstwie bezeichnetes Entgelt für das Betreten des Grundstücks ist dort genannt.
Ein entspechendes Verbot als "gesetzeswiederholender" VA sollte daher zulässig sein. Er liefert die Grundlage für die Vollstreckung der Vorschrift.
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5
20.06.2014 13:02 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Was spricht gegen die beantragte Festsetzung als Spezialmarkt?
Und damit die Möglichkeit, Eintritt zu verlangen?
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6
23.06.2014 15:27 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel
ein Trödelmarkt erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spezialmarkt.
Regina Runge
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23.06.2014 15:32 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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8
23.06.2014 15:50 |
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Runge
Kaiser
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Oh, ok, unter diesem Aspekt habe ich das noch gar nicht gesehen. Bei uns werden sie "nur" als Jahrmärkte festgesetzt, da dort Waren aller Art verkauft werden. Das wiederum würde einem "Spezialmarkt" nicht entsprechen.
Regina Runge
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23.06.2014 16:07 |
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J. Simon
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Die Festsetzung als Spezialmarkt scheidet bei einem Trödelmarkt wegen der nicht vorhandenen "Spezialisierung" des Warenangebots eigentlich regelmäßig aus.
Das Warensortiment für einen Spezialmarkt muss schon ziemlich genau eingegrenzt werden. Trödel im Sinne geringwertiger gebrauchter Gegenstände des täglichen Bedarfs reicht sicherlich nicht aus.
Die bayrische Praxis läuft daher den restlichen ziemlich konträr. Dem Problem des Neuwarenverkaufs kann man auch mit Auflagen begegnen und bei manchen Jahrmärkten ist das Anbieten von Neuwaren auch gewünscht.
Dennoch danke Wyhlmaus50 für den Hinweis , wie ihr das Bayern handhabt.
VG J. Simon
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24.06.2014 13:52 |
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