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Geschrieben von Ullrich am 19.06.2014 um 07:59:

  Eintritt auf Märkten

Hallo ins Forenland,

ich habe einen gewerblichen Trödelmarkt, der auf einem eingezäunten Privatgrundstück stattfindet. Die Festsetzung wurde als Spezialmarkt beantragt. Ich habe den Antrag unter Würdigung des Einzelfalles jedoch als Jahrmarkt - und somit ohne die Erhebung von Eintrittsgeld - festgesetzt. Der Veranstalter hat das vorerst so akzeptiert, behält sich aber eine rechtliche Prüfung vor, was ja sein gutes Recht ist. Nun veranstaltet er den nächsten so festgesetzten Markt und erhebt zwar keinen Eintritt, will aber Geld für die Betretung des Grundstückes verlangen, auf dem der Trödelmarkt weiter hinten dann stattfindet.

Hat jemand einen hilfreichen Tipp, wie man sich hier verhalten sollte???

Herzliche Grüße

Ullrich



Geschrieben von Pieck, OA Düren am 20.06.2014 um 08:26:

 

Hallo,

wenn der Veranstalter nicht hören will, würde ich einen entsprechenden Passus explizit als Auflage mit in die Festsetzung aufnehmen.
(z.B. "Für den Besuch der Veranstaltung darf kein Eintrittsgeld erhoben werden, ebenso darf für das Betreten des Grundstückes keine Gebühr/kein Entgelt verlangt werden)

MfG
Thomas Pieck



Geschrieben von Ullrich am 20.06.2014 um 10:27:

 

Hallo Herr Pieck,

danke für die Antwort.

Dass er keinen Eintritt verlangen darf, habe ich bereits mit aufgenommen. Für das Verbot des Betretungsentgelts würde mir noch die rechtliche Grundlage fehlen, da es sich doch eigentlich um Privatrecht zwischen dem Pächter des Grundstückes (Veranstalter) und dem Besucher handelt. Habe ich tatsächlich das Recht dazu, dies zu verlangen bzw. würde das bei einem Rechtsstreit durchgehen? Genau das ist der Knackpunkt.

Vielleicht hat noch jemand eine entsprechende Idee dazu?

Ein schönes Wochenende

Ullrich



Geschrieben von Runge am 20.06.2014 um 12:40:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

also, wenn jemand auf seinem eigenen Grundstück einen Markt veranstaltet, es quasi der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und ja dann auch eine Vielzahl gewerblicher Händler hat, würde ich das "Betretungsgeld" als verkappten Eintritt ansehen. Er versucht ganz offensichtlich, die Vorzuge der Marktfestsetzung für sich zu nutzen und deren Reglementierungen zu umgehen. Wie gesagt, ich würde das als "Eintritt" ansehen und entsprechend gegen ihn vorgehen.

Zukünftig wäre zu überlegen, ob er denn überhaupt zuverlässig ist. besitzt.

Regina Runge



Geschrieben von Thomas Mischner am 20.06.2014 um 13:02:

 

Hallo,

einen konkreten Rechtsstreit zum Thema kenne ich aus eigener Erfahrung nicht, aber § 71 Gewo greift ja ausdrücklich in privatrechtliche Beziehungen ein, denn die Vorschrift regelt ja, welche Vergütungen der Veranstalter eines Jahrmarkts fordern darf. Weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstwie bezeichnetes Entgelt für das Betreten des Grundstücks ist dort genannt.
Ein entspechendes Verbot als "gesetzeswiederholender" VA sollte daher zulässig sein. Er liefert die Grundlage für die Vollstreckung der Vorschrift.



Geschrieben von wyhlmaus50 am 23.06.2014 um 15:27:

 

Was spricht gegen die beantragte Festsetzung als Spezialmarkt?

Und damit die Möglichkeit, Eintritt zu verlangen?



Geschrieben von Runge am 23.06.2014 um 15:32:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel

ein Trödelmarkt erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spezialmarkt.

Regina Runge



Geschrieben von wyhlmaus50 am 23.06.2014 um 15:50:

 

Floh- und Trödelmärkte werden regelmäßig als Spezialmarkt festgesetzt. Dadurch wird dem Problem des Neuwarenverkaufs in großem Stil entgegengewirkt.

So zumindest in Bayern:

http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/098535849425



Geschrieben von Runge am 23.06.2014 um 16:07:

 

Oh, ok, unter diesem Aspekt habe ich das noch gar nicht gesehen. Bei uns werden sie "nur" als Jahrmärkte festgesetzt, da dort Waren aller Art verkauft werden. Das wiederum würde einem "Spezialmarkt" nicht entsprechen.

Regina Runge



Geschrieben von J. Simon am 24.06.2014 um 13:52:

 

Die Festsetzung als Spezialmarkt scheidet bei einem Trödelmarkt wegen der nicht vorhandenen "Spezialisierung" des Warenangebots eigentlich regelmäßig aus.
Das Warensortiment für einen Spezialmarkt muss schon ziemlich genau eingegrenzt werden. Trödel im Sinne geringwertiger gebrauchter Gegenstände des täglichen Bedarfs reicht sicherlich nicht aus.

Die bayrische Praxis läuft daher den restlichen ziemlich konträr. Dem Problem des Neuwarenverkaufs kann man auch mit Auflagen begegnen und bei manchen Jahrmärkten ist das Anbieten von Neuwaren auch gewünscht.

Dennoch danke Wyhlmaus50 für den Hinweis , wie ihr das Bayern handhabt.

VG J. Simon


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