GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal |
immo2012
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Was sehr interessant ist das das OLG weder Bestandschutz noch Übergangszeiten im Urteil hat.
Im Prinzip heisst dies zumindest in Brandenburg alle GSG abschalten bis GSG mit PTB Zulassung erhältlich sind welche die Interpretation vom OLG bezüglich der Norm genügen.
Da ja auch die PTB Zulassung nötig ist gibts da auch kein schnelles Update der Software
Ich kenn das Urteil im Langtext nicht aber hat das OLG wirklich so weitreichend ein Urteil gefasst ohne möglichkeit der Überprüfung durch das BGH?
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21
01.11.2013 12:53 |
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Solon
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rosebud
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hi,
jetzt lasst doch mal die Kirche im Dorf !
Das OLG hat wohl die Funktionsweise der Geräte und die Spielverordnung missverstanden !
Wie wir doch alle seit Jahren (SPVO von 2005) wissen, gewinnt man an einem solchen Gerät lediglich Punkte , die man anschliesssend durch das sog. "Collect- Spiel" in Geld umwandeln kann.
Bei diesem "Collectspiel" kann man jedoch nur maximal € 500.- pro Stunde gewinnen/umwandeln - ganz genau so , wie es die SPVO vorschreibt.
Selbstverständlich ist es möglich, dass jemand im Punktespiel 740000 Punkte gewinnt.
Bei mir wurden auch schon mehr als 1 Mio Punkte gewonnen (Gegenwert von € 10.000.-) , was dann eben zu einer Collectphase von über 20 Stunden geführt hat.
Ich denke , es handelt sich um ein Fehlurteil.
Den Richtern war die korrekte Funktionsweise eines solchen Geldspielgeräts offensichtlich nicht bekannt.
Der Betreiber des Geräts muß den Gewinn auszahlen !
Grüsse
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22
01.11.2013 15:02 |
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Solon
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Meike
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Hallo rosebud,
oder hatten die Richter am OLG vielleicht schlichtweg den Wortlaut der SpielV richtig verstanden
und sich nichts hineininterpretieren lassen?
Dass sich die Gerichte nicht der Interpretationslage von der PTB anschließen,
hatten wir doch bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs nachlesen können.
VG
Meike
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24
01.11.2013 18:29 |
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immo2012
Routinier
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Zitat: |
Original von angela
Haben sie - haben sie nicht
aber ein super urteil für die genervten wirte
scheiss auf punkten - hier 500 und verpiss dich |
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Du hast nicht verstanden
das OLG hat technisch allen GSG die Zulassung entzogen zumindest in Brandenburg
ganz üble geschichte
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26
02.11.2013 20:13 |
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lodermulch
Haudegen
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tja...das hat wohl einige leute böse überrascht, gell?
die planungen, wenn ich mal spekulieren darf, liefen sicher anders -
so in den letzten tagen von rösler und kubicki,
die immer noch in BMWI bwz. in küstennähe rumhängen,
noch ein paar wochen lang bezahlt werden
und sich ganz sicher sein können, in den nächsten 1000 jahren keinen fuß mehr an die erde zu bekommen....
man möchte gar nicht drüber nachdenken, welche last-minute-ideen da noch zum absegnen,
abzeichen und auf-den-weg-bringen (oder verhindern...) in der pipeline waren oder sind -
aber erstens kommt es ja gottseidank manchmal anscheinend anders,
als man zweitens denkt.
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27
02.11.2013 21:39 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal |
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tja.........
wenn nun einer mehr wie 500 gewinnt ,
ziehe ich ihm den stecker raus !
dann berufe ich mich auf das urteil
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28
02.11.2013 22:16 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
Angela hat recht, das kann nun dazu führen, dass Gewinne schlichtweg nicht ausgezahlt werden
und rosebud hat es leider nicht verstanden, dass das Gericht schlichtweg nach dem Wortlaut des Gesetzes geht und was der Gesetzgeber mit diesem Gesetz bewirken wollte
und nicht danach wozu sich A,B oder C hatte besprechen lassen.
Hier noch einmal zur Erinnerung die klare Aussage von
Prof. Dr. Peters Richter am OLG Hamburg a.D.
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Er kam in seiner Prüfung zum Ergebnis, dass die Zulassungspraxis der PTB mängelbehaftet ist und die PTB als Zulassungsbehörde sittenwidrig gehandelt hatte und daher der Verwaltungsakt der Bauartzulassung nichtig gem. §44 II (Fall 6) VwVfG ist.
Da der BLA am 11./12.11. tagt, hoffen wir mal, dass es dann eine klare Empfehlung für die Ordnungsbehörden ( letztlich dann auch für die Polizei) gibt, wie mit diesem Urteil umzugehen ist.
VG
Meike
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29
03.11.2013 06:17 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
Angela hat recht, das kann nun dazu führen, dass Gewinne schlichtweg nicht ausgezahlt werden
und rosebud hat es leider nicht verstanden, dass das Gericht schlichtweg nach dem Wortlaut des Gesetzes geht und was der Gesetzgeber mit diesem Gesetz bewirken wollte
und nicht danach wozu sich A,B oder C hatte besprechen lassen.
Hier noch einmal zur Erinnerung die klare Aussage von
Prof. Dr. Peters Richter am OLG Hamburg a.D.
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Er kam in seiner Prüfung zum Ergebnis, dass die Zulassungspraxis der PTB mängelbehaftet ist und die PTB als Zulassungsbehörde sittenwidrig gehandelt hatte und daher der Verwaltungsakt der Bauartzulassung nichtig gem. §44 II (Fall 6) VwVfG ist.
Da der BLA am 11./12.11. tagt, hoffen wir mal, dass es dann eine klare Empfehlung für die Ordnungsbehörden ( letztlich dann auch für die Polizei) gibt, wie mit diesem Urteil umzugehen ist.
VG
Meike |
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hi,
was genau ist sittenwidrig an der SPVO ?
grüsse
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30
03.11.2013 13:03 |
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angela
Doppel-As
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eine gute SpVO wäre : 20ct Einsatz pro Spiel, Mindestspieldauer 5 Sek, maximalverlust 144€ / h - Auszahlquote 77% Höchstgewinn /Spiel 1000€
keine Punkte - keine Pausen - kein Firlefanz
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31
03.11.2013 16:22 |
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immo2012
Routinier
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Was ich nicht verstehe laut OLG war die PTB Zulassung ein rechtswidriger Verwaltungsakt. Nun kann man aber nicht einfach begünstigte rechtswidrige verwaltungsakte einfach zurücknehmen weil u.U. ein Vertrauenschutz entstanden ist was ich eigentlich bei den aktuellen GSG Zulassungen bejahen würde. Ich kenne aber den Langtext vom Urteil nicht und gehe mal davon aus das die Behauptung einer Manipulation des GSG Unsinn ist.
Als erste Konsequenz müsste eigentlich die PTB ab sofort alle Neuzulassungen auf Eis legen bzw die Strengeren Anforderungen welche wörtich aus der Norm zugrunde zu legen sind anwenden. Falls es kein bestandschutz der Zulassung gibt was sich eigentlich aus dem Urteil ergibt müssten nun die Ordnungsämter ausschwärmen und alle GSG Nutzungsuntersagungen erteilen mit Sofortvollstreckung was natürlich sehr sehr teuer wird wenn der BGH das Urteil kassiert
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32
03.11.2013 18:01 |
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rosebud
Routinier
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hi,
Scheinbar ist es doch nicht "sittenwidrig" , oder ?
grüsse
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33
03.11.2013 20:10 |
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immo2012
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
Angela hat recht, das kann nun dazu führen, dass Gewinne schlichtweg nicht ausgezahlt werden
und rosebud hat es leider nicht verstanden, dass das Gericht schlichtweg nach dem Wortlaut des Gesetzes geht und was der Gesetzgeber mit diesem Gesetz bewirken wollte
und nicht danach wozu sich A,B oder C hatte besprechen lassen.
Hier noch einmal zur Erinnerung die klare Aussage von
Prof. Dr. Peters Richter am OLG Hamburg a.D.
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Er kam in seiner Prüfung zum Ergebnis, dass die Zulassungspraxis der PTB mängelbehaftet ist und die PTB als Zulassungsbehörde sittenwidrig gehandelt hatte und daher der Verwaltungsakt der Bauartzulassung nichtig gem. §44 II (Fall 6) VwVfG ist.
Da der BLA am 11./12.11. tagt, hoffen wir mal, dass es dann eine klare Empfehlung für die Ordnungsbehörden ( letztlich dann auch für die Polizei) gibt, wie mit diesem Urteil umzugehen ist.
VG
Meike |
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Der Dr. Peters ist wohl eher ein Rentner mit Privatmeinung von der Sache hat er wohl keine Ahnung
Irgendwie hat er wohl die Risikotaste mit der Autostart Taste geistig verwechselt was mir ansich sagt das er keine Ahnung der Materie hat
"Das sind nicht die Reichen und Wohlhabenden, die in ihrer
Wohngegend wohl auch gar keine Spielhalle vorfinden werden, sondern eher die
Minderbemittelten, Personen mit Migrationshintergrund und Arbeitslose, wie sie
es zur nächsten Spielhalle nicht weit haben werden."
Wenn ich das lese sollte man eigentlich den ganzen Text in den Papierkorb werfen.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 03.11.2013 21:56.
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34
03.11.2013 21:54 |
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Meike
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Hallo rosebud,
wenn Du auf den Link klickst, musst Du Dir einfach nur das Dokument durchlesen.
Es ging nur um die Zulassungspraxis, d.h. nicht die SpielV ist sittenwidrig,
sondern Prof.Dr. Peters kommt zum Ergebnis, dass der mängelbehaftete Verwaltungsakt der PTB gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
VG
Meike
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35
04.11.2013 04:32 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo rosebud,
wenn Du auf den Link klickst, musst Du Dir einfach nur das Dokument durchlesen.
Es ging nur um die Zulassungspraxis, d.h. nicht die SpielV ist sittenwidrig,
sondern Prof.Dr. Peters kommt zum Ergebnis, dass der mängelbehaftete Verwaltungsakt der PTB gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
VG
Meike |
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Hallo Meike,
fassen wir es also kurz zusammen :
Ein Verwaltungsakt ist nichtig wenn er gegen die guten Sitten verstösst.
Damit meinst du, wenn ich es richtig verstanden habe die Erteilung der Zulassung für ein Geldspielgerät, wenn es Geld in eine Ersatzwährung (Punkte) umwandelt und später wieder rückgängig machen kann.
Dies war übrigens schon vor der aktuellen SPVO möglich und ist auch damals schon praktiziert worden - und war auch damals nicht sittenwidrig.
Als "gute Sitten" bezeichnet man (Wikipedia) das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden".
Allzu viele von dieser Sorte scheint es nicht zu geben, da ja auch schon seit vielen Jahrzehnten selbst der Staat mit einer Ersatzwährung (Jetons) in seinen Casinos spielen lässt !
Ist das auch "sittenwidrig" ?
Sehen wir das Brandenburger Urteil als das, was es ist : Ein bedauerlicher Justizirrtum eines überforderten Gerichts.
grüsse
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36
04.11.2013 09:40 |
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lodermulch
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Sehen wir das Brandenburger Urteil als das, was es ist : Ein bedauerlicher mindestens amüsanter und
hoffentlich extrem folgenreicher Justizirrtum eines überforderten Gerichts.
....ok, kann ich notfalls unterschreiben, wenn es euch so viel bedeutet.
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37
04.11.2013 12:53 |
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Meike
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Hallo rosebud,
hier kannst Du die Begründung nachlesen https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Da brauchst Du also nicht Wikipedia zu bemühen, sondern Prof. Dr. Peters hat es rechtlich erläutert.
Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, dass hier die Zulassungsbehörde "überfordert" war.
Denn wenn der Bundesfinanzhof und hier das Oberlandesgericht nun Recht gesprochen hatte, sollte sich auch der Letzte seine Gedanken machen.
VG
Meike
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38
04.11.2013 16:00 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo rosebud,
hier kannst Du die Begründung nachlesen https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Da brauchst Du also nicht Wikipedia zu bemühen, sondern Prof. Dr. Peters hat es rechtlich erläutert.
Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, dass hier die Zulassungsbehörde "überfordert" war.
Denn wenn der Bundesfinanzhof und hier das Oberlandesgericht nun Recht gesprochen hatte, sollte sich auch der Letzte seine Gedanken machen.
VG
Meike |
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hi,
2 Juristen - 3 Meinungen
Ob die Zulassungsbehörde "überfordert" war, ist ohne Belang.
Sie hat ihren Job gemacht .
grüsse
grüsse
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39
04.11.2013 16:12 |
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immo2012
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo rosebud,
hier kannst Du die Begründung nachlesen https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...ikalisch_01.pdf
Da brauchst Du also nicht Wikipedia zu bemühen, sondern Prof. Dr. Peters hat es rechtlich erläutert.
Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, dass hier die Zulassungsbehörde "überfordert" war.
Denn wenn der Bundesfinanzhof und hier das Oberlandesgericht nun Recht gesprochen hatte, sollte sich auch der Letzte seine Gedanken machen.
VG
Meike |
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Hallo Meike,
ich glaube Du hast übersehen das Prof. Dr. Peters nichts mit dem Urteil vom OLG zu zun hat und sein Vortrag eine private Einzeilmeinung war mit wesentlichen Schwächen und Fehler.
Das mit dem Sittenwidrig und Nichtig etc sollte man als Realsatire lesen
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40
04.11.2013 16:38 |
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