GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal |
immo2012
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Zitat: |
Original von angela
Hätten die mal schön auf rt4 umgerüstet - dann gäbe es solches Theater gar nicht
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warum
dann sind es halt 50000 Punkte und 700 cashgames
im Geldwert das gleiche wie 750000 Punkte oder €7500
nach meinen Informationen bei TR4 immer noch möglich
was ich aber nicht verstehe ist das der Kläger beim Einbruch erwischt wurde bzw der GSG aufgebrochen worden ist
dies passt mal rein garnicht zu der ganzen geschichte
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81
09.11.2013 21:26 |
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Solon
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Meike
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Hallo zusammen,
für alle, die sich nicht mit Folge-/Begleitkriminalität beim Glücksspiel (egal ob legales oder illegales Glücksspiel) beschäftigen,
mögen die Einbrüche "nicht passen".
Nun, dass auch Spieler Straftaten verüben, ist nicht ungewöhnlich
und diese oft seeeeeehr irrational. - wer sich 8 - 10 Stunden vor das Gedudel derartiger Automaten stellt, zeigt, dass er nicht immer rational handelt -
Bsp.:Spieler denkt: Der Automat hat "sein" Geld, das will er jetzt haben.
Der Gewinn seines Lebens und den will man ihm nicht geben.
Der Wirt will ihn abzocken.
Der Aufsteller manipuliert, sonst hätte er längst gewonnen usw.
Dann sind nachfolgende Straftaten nicht ungewöhnlich
- Sachbeschädigung Bsp. Aschenbecher fliegen in Bildschirme
- Bedrohung Bsp.: die Aufsicht wird zum Sündenbock
- Einbruchdiebstahl Bsp.: der Automat, der sein Geld hat, wird aufgebrochen
- räuberische Erpressung Bsp.: Aufsicht soll nun das Geld, was verloren wurde, wieder herausgeben und wird dabei mit dem Tod bedroht, wenn sie es nicht tut
- Raub Bsp.: die Stammspielothek wird beraubt
Ich denke, dass vielen Spielhallenbetreibern und Aufsichten diese Beispiele geläufig sind.
VG
Meike
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 10.11.2013 05:37.
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82
10.11.2013 05:36 |
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Solon
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dieter116
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Zitat: |
Original von Meike
Mensch Dieter versteh doch endlich,
die angeblich unproblematisch tanzenden Jungfrauen = Punktspiel
ist dem Zivilgericht vollkommen egal!
VG
Meike |
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Ich bezog das auf den Nachweis der angeblichen Manipulation.
Bei 7.500,- auf dem Geldspeicher wäre diese klar, beim Punktespeicher aber nicht.
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83
10.11.2013 07:15 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von gmg
Stichwort Tiefenauslesung:
Eine Darstellung der Geschäftsvorfälle gemäß der beigefügten Abbildung ist also nicht bekannt?
Grüße |
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hi,
was soll uns dieses Bild sagen ?
grüsse
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85
10.11.2013 16:05 |
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gmg
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Es werden die Geschäftsvorfälle eines Gerätes aufgelistet.
Grüße
__________________ gmg
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86
10.11.2013 16:11 |
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rosebud
Routinier
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hi,
ist aber nicht von einem deutschen Gsp !
grüsse
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87
10.11.2013 16:27 |
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gmg
Foren Gott
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Und ?
Meinst Du ein deutsches, österreichisches, russisches oder chinesisches Geldspielgerät würde grundsätzlich anders funktionieren??
Es handelt sich um ein Computerprogramm zur Bedienung der Wünsche der Spieler, welches abläuft.
Es wird Geld vereinnahmt und - ab und zu - verausgabt.
Alles andere ist doch nur Augenwischerei....
Auf der angesprochenen Aufnahme kann man sehen, wie es grundsätzlich funktioniert, das GSG.
Geschäftsvorfall nach Geschäftsvorfall.
Geld rein. Ansammeln. Spiel machen. Ergebnis kassieren. Usw. Und am Ende - mit ganz viel Glück - auch mal wieder Geld raus. Oder halt eben auch nicht.
Detailliert wird jeder Geschäftsvorfall dargestellt.
Grüße
__________________ gmg
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88
10.11.2013 16:37 |
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rosebud
Routinier
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hi,
aber "nur" Geldbewegungen ! Keine Punktegewinne !
Und darum geht´s doch bei unserem Fall !
grüsse
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89
10.11.2013 16:51 |
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angela
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wie das ganze funktioniert weiss keiner hier
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90
10.11.2013 17:38 |
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Meike
Foren Gott
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Dieter,
Du hast den Sachverhalt nicht verstanden. Da Dir doch offenbar das Urteil des LG Potsdam vorliegt, lies es einfach mal in Ruhe.
Hallo rosebud,
wie einzelne Geschäftsvorfälle (Spiele) in Punkte in einer elektronischen Buchhaltung verbucht werden,
kannst Du auf Seite 173 sehen
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi...na_20091013.pdf
VG
Meike
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91
10.11.2013 18:00 |
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rosebud
Routinier
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hi,
PUNKTSPIELE sind KEINE Geschäftsvorfälle !
Ein Spiel an einem Flipper oder Photoplay ist auch kein Geschäftsvorfall, sondern lediglich der Münzeinwurf .
grüsse
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92
10.11.2013 18:27 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo rosebud,
willst oder kannst Du Dich nicht mehr erinnern?
Kommen jetzt wieder diese "Verbände-Flipper-Verneblungstaktiken", die ich bereits x-mal gehört habe.
Lieber rosebud, wieviel Bargeld kannst Du Dir denn für 10.000 Punkte an Deinem Flipper auszahlen lassen? Wie viele Spiele an deinem Flipper sind denn für 100 Punkte möglich?
Die Urteilslage ist EINDEUTIG!!
Im Urteil vom 07.12.2011, II R 51/10 widerspricht der Bundesfinanzhof den Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg, welche sich wiederum in Ihren Ausführungen auf einen Sachverständigenvortrag der PTB, Prof. Dr. Richter, in einer mündlichen Anhörung bezogen hatten.
Wörtlich heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs
„……………….entgegen der Ansicht des FG und des FA auch, soweit von
einem Spieler in das Gerät eingeworfene Geldbeträge zunächst in geldwerte Spielpunkte umgewandelt und vor deren Nutzung zum Spielen mit Gewinn- und Verlustmöglichkeit wieder in den Geldspeicher zurückgebucht und an den Spieler ausgezahlt werden.
In einem solchen Fall liegt ebenfalls kein das eigentliche Steuergut bildender Vergnügungsaufwand des Spielers vor und ist auch eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler nicht möglich.
Die bloße Umbuchung von Geld in geldwerte Spielpunkte stellt noch kein SPIELGESCHEHEN dar; denn sie führt als solche noch nicht zu einer Gewinn- und Verlustmöglichkeit.“
…………………………..
„Die Aufsteller von Spielgeräten in Hamburg konnten die Verfassungswidrigkeit des HmbSpVStG demgegenüber nicht dadurch herbeiführen, dass sie nach dem Inkrafttreten des HmbSpVStG aufgrund einer freien,
da gesetzlich nicht vorgegebenen Entscheidung Spielgeräte aufstellten, die die zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer i.S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG NICHT in jeder Hinsicht ermöglichten.
Es oblag vielmehr den Betreibern der Spielgeräte, Vorsorge für eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zu treffen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen --OVG NRW-- vom 23. Juni 2010 14 A 597/09, juris, Rz 79).
Diese Beurteilung entspricht den Anforderungen der SpielV.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d SpielV muss der Antragsteller mit dem in §11 SpielV vorgesehenen Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes i.S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 SpielV die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn es eine Kontrolleinrichtung beinhaltet, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst.
Unter Geldspielgerät ist nach § 1 Abs. 1 SpielV ein Spielgerät zu verstehen, bei dem der Gewinn in Geld besteht.
Im Hinblick auf diese Begriffsbestimmung sowie den Sinn und Zweck der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d und § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 SpielV getroffenen, auf die Möglichkeit einer zutreffenden Besteuerung abzielenden Regelungen
spielt es dabei keine Rolle,
ob das Gerät die Gewinne unmittelbar in Geld oder in geldwerten Punkten anzeigt.“
VG
Meike
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93
11.11.2013 04:06 |
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rosebud
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hi,
bei Geldspielgeräten ergibt sich der Saldo 1 aus der Differenz aus eingeworfenem und ausgezahltem Geld.
Dieser Betrag findet sich centgenau wieder im Kontrollmodul als Spieleraufwand(Einsätze ./. Gewinne) !
Dadurch ist es völlig unnötig auch noch einzelne Punktespiele zu erfassen.
Auch beim sog. "Lebendspiel" in den Casinos werden die einzelnen Spiele nicht erfasst, sondern lediglich bei Spielende der Tagesgewinn (Spielertrag) bzw. Tagesverlust der einzelnen Tische ermittelt.
Der "Spielumsatz" in Jetons ist auch da wesentlich höher .
grüsse
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94
11.11.2013 09:01 |
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lodermulch
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...wenn es "völlig unsinnig" ist, auch die einzelnen spiele zu erfassen :
wofür hat man dann z.b. noch die tiefenauslesung benötigt?
da die von die erwähnte differenz einwurf/auszahlung ja offensichtlich
genau erst DURCH die punktespiele zustande kommt,
und nicht durch ein ergiessen des heiligen geistes auf den 2€ einwurf -
ist der saldo1 ja unmittelbare folge des spielgeschehens,
NICHT jedoch des einwurfs...
ohne "punktespiel" sind saldo1 und slado2 stets und ständig exakt null;
gewinne, verluste und auch manipulationen erfolgen demnach
offensichtlich in einem "punktespiel" - ist das dann auch egal?
kann man also einfach 2€ einwerfen und hinterher tun und lassen, was man möchte?
interessante rechtsauffassung....
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95
11.11.2013 09:59 |
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rosebud
Routinier
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hi,
deine Ausführungen zeigen, dass du absolut keine Ahnung von der Buchhaltung eines Automaten hast.
Noch einmal (obwohl der Pfarrer auch alles nur einmal sagt) :
1. Jede eingeworfene Münze/Schein wird als Einwurf erfasst.
2. Jede ausgeworfene Münze/Schein wird als Auswurf erfasst.
3. Die Differenz ist der Saldo 1.
4.Das Kontrollmodul erfasst noch einmal extra die zum Spiel verwendeten Punkte ( = Einsätze) , die aus den Spielen gewonnenen und umgewandelten Punkte ( = Gewinne) und als Differenz den Gewinn/Verlust des Automaten ( = Spieleraufwand).
Spieleraufwand (Ergebnis des Kontrollmoduls) und Saldo 1 (Ergebnis der realen Geldbewegungen) sind absolut identisch.
Alles andere läuft auf der Punkteebene.
Eine Erfassung der Vorgänge auf der Punkteebene macht genau so wenig Sinn, wie eine Erfassung der Trefferanzahl eines Ziels bei einem Flipper oder die Archivierung der Reihenfolge der eingelaufenen Zahlen beim Roulette, der Hände beim Black Jack etc.
grüsse
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96
11.11.2013 10:25 |
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gmg
Foren Gott
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Du blendest aus, dass es ungerechtfertigte Erhöhungen der Punkteebene durch die Verwendung einer Schadsoftware gibt, diese Punkterhöhungen in der Folge zu ungerechtfertigten - überhöhten - Geldauszahlungen führen und damit das tatsächliche Betriebsergebnis nicht mehr ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Abgabenordnung dokumentiert wird.
Somit gibt es aktuell zwei denkbare Lösungen:
1) Wegfall des Punktespiels (vgl. Entwurf des Bundesrates zur 6. Novelle der SpielV) oder
2) Sicherung der GSG-Technik, damit die Verwendung einer Schadsoftware nicht mehr - zumindest unbemerkt - möglich ist.
Grüße
__________________ gmg
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97
11.11.2013 12:23 |
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rosebud
Routinier
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hi,
was für "Schadsoftware" ?
Benutzen etwa die Hersteller eine solche ?
grüsse
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98
11.11.2013 18:50 |
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Carlo
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Gem. Verordnung sind die Geräte doch gegen Veränderung zu sichern.
Was aber wenn derjenige der diese Sicherheit vorgibt selbst verändert?
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99
11.11.2013 22:16 |
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immo2012
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Zitat: |
Original von gmg
Du blendest aus, dass es ungerechtfertigte Erhöhungen der Punkteebene durch die Verwendung einer Schadsoftware gibt, diese Punkterhöhungen in der Folge zu ungerechtfertigten - überhöhten - Geldauszahlungen führen und damit das tatsächliche Betriebsergebnis nicht mehr ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Abgabenordnung dokumentiert wird.
Somit gibt es aktuell zwei denkbare Lösungen:
1) Wegfall des Punktespiels (vgl. Entwurf des Bundesrates zur 6. Novelle der SpielV) oder
2) Sicherung der GSG-Technik, damit die Verwendung einer Schadsoftware nicht mehr - zumindest unbemerkt - möglich ist.
Grüße |
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hmm wie es scheint hat gmg mehr insiderwissen wie wir alle oder ist auf urban legends aufgesessen
ich glaube nicht das man mit "schadsoftware" da was machen kann
noch weniger glaube ich das Hersteller sowas eingebaut haben
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100
11.11.2013 22:22 |
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