Gewerbeanmeldung Verwaltungs GmbH |
Sandra

Doppel-As
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Gewerbeanmeldung Verwaltungs GmbH |
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Ein herzliches Hallo aus Hessen ......!
Sicherlich können mir die meisten Forenmitglieder hier folgende Frage Ad hoc beantworten:
Ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften ist, gewerberechtlich anzumelden????
Dieser ganze Dschungel an Rechtsformen macht mich noch ganz kirre...!!!
Gruß
Sandra
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1
24.07.2013 13:34 |
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Solon
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wyhlmaus50
Tripel-As

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Selbstverständlich ja.
Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person.
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2
25.07.2013 07:51 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
  

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Sandra,
nicht den Kopf zerbrechen und mit den Aufgaben wachsen
Dann wird die Arbeit zur reinen Party
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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3
25.07.2013 10:05 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
Zitat: |
Original von wyhlmaus50
Selbstverständlich ja. Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person. |
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Das ist korrekt. Die angemeldete Tätigkeit muss dann allerdings anstelle von "Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" das tatsächlich ausgeübte Gewerbe benennen.
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4
25.07.2013 10:17 |
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Sandra

Doppel-As
Dabei seit: 12.04.2011
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Themenstarter
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Ich bin immer wieder erstaunt über das breitgefächerte Fachwissen der Kollegen .......!!!!
Vielen Dank und allen einen schönen Tag!
Sandra
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5
25.07.2013 10:22 |
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CD
Mitglied
 
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@ Kollege Mischner:
Absolut einverstanden. Nur: Wo steht das, dass die Verwaltungs-GmbH nicht eben diese Verwaltung, sondern das "dahinter stehende Gewerbe" anzuzeigen hat?
Gruß aus Thüringen!
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6
29.07.2013 11:37 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Gewerbetreibende (im Sinne der Gewerbeordnung) können nur natürliche und juristische Personen sein (siehe z. B. Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 73).
Personengesellschaften sind nicht Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung. Vielmehr sind dies in die einzelnen Gesellschafter, jedenfalls soweit Sie auch Vertretungsbefugnis besitzen (Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 89ff.).
Wird also z. B. ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH& Co. KG geführt, dann betreibt – gewerberechtlich gesehen – die Komplementär-GmbH das Bauunternehmen. Die Gewerbeanmeldung für diese Tätigkeit erstattet somit die GmbH (im Falle der Unzuverlässigkeit wäre auch gegen die GmbH eine Gewerbeuntersagung für das Gewerbe „Bauunternehmen“ zu richten).
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05.08.2013 08:53 |
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spinckin

Eroberer
  
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Guten Morgen!
Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen: die Komplementärin meiner GmbH & Co. KG, gegen die das Finanzamt Forderungen erhebt, ist eine Limited, die in England eingetragen ist. Der Geschäftsführer wohnt in Österreich.
Für Hinweise, wie ich hier vorgehen kann, bin ich sehr dankbar!
Allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!
__________________ Ingrid
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08.09.2014 08:53 |
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roki
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Was ist denn das Ziel Ihres "Vorgehens" gegen die Ltd.?
MfG
Arne Feldmann
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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08.09.2014 14:14 |
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spinckin

Eroberer
  
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Das Finanzamt hat die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angeregt. Da ich hier keinen Vertreter der Firma vor Ort habe, bin ich für Anregungen dankbar, welche Möglichkeiten ich habe.
Ich versuche gerade über http://www.companieshouse.gov.uk/ herauszufinden, ob die Komplementärin dort noch eingetragen ist.
Ferner prüfe ich, ob eine Löschung im Handelsregister in Frage kommt, weil die Forderungen des Finanzamtes bisher nur auf Schätzungen beruhen.
Vielen Dank für Ihr Interesse!
__________________ Ingrid
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08.09.2014 14:23 |
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Hochi89
Mitglied
 
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Guten Tag,
ich habe mal wieder mit einem Steuerberater zu kämpfen..
Eine Holding GmbH hat hier die Gewerbeanmeldung mit der Tätigkeit "Verwaltung und Beteiligung an Gesellschaften" abgegeben. Ich habe dem Anzeigenden erklärt, dass dies keine gewerbliche Tätigkeit nach GewO darstellt. Daraufhin schrieb mir der Steuerberater, dass die Tätigkeit der Holding GmbH darin besteht, die Geschäftsführung einer XY GmbH zu übernehmen. Gleiches ist ebenfalls im Handelsregister eingetragen.
Nach den o. g. Ausführungen wäre dann eine Gewerbeanmeldung zulässig. Wenn ich allerdings ins GmbHG schaue, dann besagt § 6 Abs. 2 GmbhG, dass nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen Geschäftsführer einer GmbH sein können.
Könnt ihr mir hier kurz eure Einschätzung mitteilen? Danke
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27.05.2020 11:40 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
eine Holding-Gesellschaft hält Kapitalbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Sie wird also z. B. Gesellschafter einer anderen GmbH. Dadurch kann sie natürlich Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen. Sie kann aber nicht selbst Geschäftsführer werden, das ist gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG natürlichen Personen vorbehalten.
Die bloße Kapitalbeteiligung an einer anderen Gesellschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.
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27.05.2020 13:05 |
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spinckin

Eroberer
  
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Hallo,
Zitat: |
Original von wyhlmaus50
Selbstverständlich ja. Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person. |
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Das ist korrekt. Die angemeldete Tätigkeit muss dann allerdings anstelle von "Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" das tatsächlich ausgeübte Gewerbe benennen. |
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Wie ist es denn, wenn die GmbH als Komplementärin für mehrere Personengesellschaften fungiert? Dann hat sie das Gewerbe für jeden Betrieb anzumelden?
Nicht jedoch als originäre Firma mit dem o.g. Tätigkeitsfeld wie im Handelsregister? Dann muss ich also abwarten, bis die GmbH als Komplementärin auftritt? Oder fordert ihr sie sofort zur Anmeldung auf, sobald sie im HR eingetragen ist?
__________________ Ingrid
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09.06.2020 09:37 |
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