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Geschrieben von Sandra am 24.07.2013 um 13:34:

  Gewerbeanmeldung Verwaltungs GmbH

Ein herzliches Hallo aus Hessen ......!

Sicherlich können mir die meisten Forenmitglieder hier folgende Frage Ad hoc beantworten:

Ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften ist, gewerberechtlich anzumelden????

Dieser ganze Dschungel an Rechtsformen macht mich noch ganz kirre...!!! Wand

Gruß
Sandra



Geschrieben von wyhlmaus50 am 25.07.2013 um 07:51:

 

Selbstverständlich ja.

Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person.



Geschrieben von Steffen Balzer am 25.07.2013 um 10:05:

 

Sandra,

nicht den Kopf zerbrechen und mit den Aufgaben wachsen smile

Dann wird die Arbeit zur reinen Party party4



Geschrieben von Thomas Mischner am 25.07.2013 um 10:17:

 

Hallo,
Zitat:
Original von wyhlmaus50
Selbstverständlich ja. Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person.


Das ist korrekt. Die angemeldete Tätigkeit muss dann allerdings anstelle von "Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" das tatsächlich ausgeübte Gewerbe benennen.



Geschrieben von Sandra am 25.07.2013 um 10:22:

 

Respekt

Ich bin immer wieder erstaunt über das breitgefächerte Fachwissen der Kollegen .......!!!!

Vielen Dank und allen einen schönen Tag!

Sandra



Geschrieben von CD am 29.07.2013 um 11:37:

 

@ Kollege Mischner:

Absolut einverstanden. Nur: Wo steht das, dass die Verwaltungs-GmbH nicht eben diese Verwaltung, sondern das "dahinter stehende Gewerbe" anzuzeigen hat?

Gruß aus Thüringen!




Geschrieben von Thomas Mischner am 05.08.2013 um 08:53:

 

Gewerbetreibende (im Sinne der Gewerbeordnung) können nur natürliche und juristische Personen sein (siehe z. B. Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 73).

Personengesellschaften sind nicht Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung. Vielmehr sind dies in die einzelnen Gesellschafter, jedenfalls soweit Sie auch Vertretungsbefugnis besitzen (Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 89ff.).

Wird also z. B. ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH& Co. KG geführt, dann betreibt – gewerberechtlich gesehen – die Komplementär-GmbH das Bauunternehmen. Die Gewerbeanmeldung für diese Tätigkeit erstattet somit die GmbH (im Falle der Unzuverlässigkeit wäre auch gegen die GmbH eine Gewerbeuntersagung für das Gewerbe „Bauunternehmen“ zu richten).



Geschrieben von spinckin am 08.09.2014 um 08:53:

 

Guten Morgen!

Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen: die Komplementärin meiner GmbH & Co. KG, gegen die das Finanzamt Forderungen erhebt, ist eine Limited, die in England eingetragen ist. Der Geschäftsführer wohnt in Österreich.

Für Hinweise, wie ich hier vorgehen kann, bin ich sehr dankbar!

Allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!



Geschrieben von roki am 08.09.2014 um 11:48:

 

Hallo FrauKollegin,

ist denn die Ltd. & Co. KG schon bei Ihnen im Gewerberegister eingetragen? Und wenn ja, wie, mit welchem Betriebssitz, etc?

MfG

Arne Feldmann



Geschrieben von spinckin am 08.09.2014 um 12:34:

 

Ja, die Ltd. & Co. KG ist bereits seit einigen Jahren im Handelsregister mit Sitz bei uns eingetragen. Es war ein Versehen, GmbH & Co. KG zu schreiben...



Geschrieben von roki am 08.09.2014 um 14:14:

 

Was ist denn das Ziel Ihres "Vorgehens" gegen die Ltd.?

MfG

Arne Feldmann



Geschrieben von spinckin am 08.09.2014 um 14:23:

 

Das Finanzamt hat die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angeregt. Da ich hier keinen Vertreter der Firma vor Ort habe, bin ich für Anregungen dankbar, welche Möglichkeiten ich habe.
Ich versuche gerade über http://www.companieshouse.gov.uk/ herauszufinden, ob die Komplementärin dort noch eingetragen ist.
Ferner prüfe ich, ob eine Löschung im Handelsregister in Frage kommt, weil die Forderungen des Finanzamtes bisher nur auf Schätzungen beruhen.
Vielen Dank für Ihr Interesse!



Geschrieben von Hochi89 am 27.05.2020 um 11:40:

 

Guten Tag,

ich habe mal wieder mit einem Steuerberater zu kämpfen..

Eine Holding GmbH hat hier die Gewerbeanmeldung mit der Tätigkeit "Verwaltung und Beteiligung an Gesellschaften" abgegeben. Ich habe dem Anzeigenden erklärt, dass dies keine gewerbliche Tätigkeit nach GewO darstellt. Daraufhin schrieb mir der Steuerberater, dass die Tätigkeit der Holding GmbH darin besteht, die Geschäftsführung einer XY GmbH zu übernehmen. Gleiches ist ebenfalls im Handelsregister eingetragen.
Nach den o. g. Ausführungen wäre dann eine Gewerbeanmeldung zulässig. Wenn ich allerdings ins GmbHG schaue, dann besagt § 6 Abs. 2 GmbhG, dass nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen Geschäftsführer einer GmbH sein können.

Könnt ihr mir hier kurz eure Einschätzung mitteilen? Danke smile



Geschrieben von Thomas Mischner am 27.05.2020 um 13:05:

 

Hallo,

eine Holding-Gesellschaft hält Kapitalbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Sie wird also z. B. Gesellschafter einer anderen GmbH. Dadurch kann sie natürlich Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen. Sie kann aber nicht selbst Geschäftsführer werden, das ist gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG natürlichen Personen vorbehalten.
Die bloße Kapitalbeteiligung an einer anderen Gesellschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.



Geschrieben von spinckin am 09.06.2020 um 09:37:

 

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,
Zitat:
Original von wyhlmaus50
Selbstverständlich ja. Gerade bei der häufigen GmbH & Co. KG ist die GmbH die gewerbetreibende, juristische Person.


Das ist korrekt. Die angemeldete Tätigkeit muss dann allerdings anstelle von "Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übenahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" das tatsächlich ausgeübte Gewerbe benennen.


Moin
Wie ist es denn, wenn die GmbH als Komplementärin für mehrere Personengesellschaften fungiert? Dann hat sie das Gewerbe für jeden Betrieb anzumelden?
Nicht jedoch als originäre Firma mit dem o.g. Tätigkeitsfeld wie im Handelsregister? Dann muss ich also abwarten, bis die GmbH als Komplementärin auftritt? Oder fordert ihr sie sofort zur Anmeldung auf, sobald sie im HR eingetragen ist?



Geschrieben von sonic_boom am 23.03.2021 um 14:52:

 

Hallo zusammen,

ich habe dieses Thema mal wieder "rausgekramt", da es mich aktuell betrifft.

Ich habe eine GmbH gegründet, deren Aufgabe als Muttergesellschaft / Holding einzig und allein die Beteiligung an den Tochtergesellschaften ist.
Das ganze geschieht auf eigene Rechnung, also nicht als Dienstleistung für Dritte.

Meines Erachtens nach betreibt diese GmbH daher KEIN Gewerbe und deshalb ist auch keine Gewerbeanmeldung notwendig, oder habe ich etwas übersehen?

Ich bin gespannt auf eure Antworten.

Viele Grüße
Jens



Geschrieben von Thomas Mischner am 23.03.2021 um 15:37:

 

Zitat:
Original von sonic_boom
Ich habe eine GmbH gegründet, ...


Bitte die Regeln beachten. Eine individuelle Rechtsberatung findet in diesem Forum nicht statt.



Geschrieben von sonic_boom am 23.03.2021 um 16:15:

 

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Zitat:
Original von sonic_boom
Ich habe eine GmbH gegründet, ...


Bitte die Regeln beachten. Eine individuelle Rechtsberatung findet in diesem Forum nicht statt.


Entschuldigung, eine individuelle Rechtsberatung hatte ich selbstverständlich nicht erwartet nur Ideen, wo ich vielleicht diese Info bekommen kann, bzw. wen ich fragen könnte, der mir das sicher sagen kann.



Geschrieben von Thomas Mischner am 23.03.2021 um 16:25:

 

Da gibt es mehrere Möglichkeiten: die zuständige Gewerbebehörde (bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung), die IHK oder Handwerkskammer oder ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin.



Geschrieben von sonic_boom am 23.03.2021 um 17:28:

 

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Da gibt es mehrere Möglichkeiten: die zuständige Gewerbebehörde (bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung), die IHK oder Handwerkskammer oder ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin.


Danke Thomas, ich glaube da frage ich dann am besten bei der IHK, da ich die Befürchtung habe, dass es vom Amt her heißt "selbstverständlich müssen Sie eine Gewerbe anmelden", da das für das Gewerbeamt ja von Vorteil ist und in unserer kleinen Gemeinde Holdings sicherlich nicht oft vorkommen.


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