Forum-Gewerberecht

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Gewerbetreibende (im Sinne der Gewerbeordnung) können nur natürliche und juristische Personen sein (siehe z. B. Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 73).

Personengesellschaften sind nicht Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung. Vielmehr sind dies in die einzelnen Gesellschafter, jedenfalls soweit Sie auch Vertretungsbefugnis besitzen (Friauf, GewO, Vorbem. vor § 14 Rn. 89ff.).

Wird also z. B. ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH& Co. KG geführt, dann betreibt – gewerberechtlich gesehen – die Komplementär-GmbH das Bauunternehmen. Die Gewerbeanmeldung für diese Tätigkeit erstattet somit die GmbH (im Falle der Unzuverlässigkeit wäre auch gegen die GmbH eine Gewerbeuntersagung für das Gewerbe „Bauunternehmen“ zu richten).



Gepostet am 05.08.2013 um 08:53 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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