Änderung der Gewerbeordnung - § 38 GewO |
René Land
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Änderung der Gewerbeordnung - § 38 GewO |
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Liebe Foren-Mitstreiter,
der Bundestag hat in seiner 250. Sitzung, am 27. Juni 2013 das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten beschlossen.
Durch Artikel 2 des Gesetzes wird § 38 GewO um eine Nummer 7 ergänzt:
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
§ 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Betrieb von Prostitutionsstätten“.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann im Fall der Nummer 7 den Gewerbebetrieb von bestimmten Auflagen abhängig machen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.“
Das Gesetz ist noch nicht veröffentlicht.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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1
01.07.2013 11:40 |
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Solon
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Stefanie Wolf
Foren As
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RE: Änderung der Gewerbeordnung - § 38 GewO |
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Na das ist ja wirklich mal etwas ganz Neues worüber allerdings schon sehr lange diskutiert wurde.
Allerdings steht die Frage, was zählt alles unter eine Prostitutionsstätte? Wer muss sich anmelden, nunmehr jede einzelne Prostituierte oder nur der Betreiber des Bordells? Wie verhält es sich mit Domina´s oder Prostituierte, die ihr "Gewerbe" in der eigenen Wohnung betreiben?
Gibt es dazu schon irgendwelche zusätzlichen Kommentierungen oder Auslegungen?
__________________ Stefanie Wolf
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2
02.07.2013 10:52 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Meine letzte Info ist die von der Tagung des BLA Gewerberecht vom Frühjahr 2009. Hier wurde eine Anmeldepflicht nach § 14 verneint (GewArch 2009, S. 295). Fragt sich in der Tat, wie sich das jetzt verhält, da man Prostitution in die GewO aufgenommen hat.
Generell muss ja wohl gelten, dass Gewerbe ist, was in der GewO explizit genannt ist.
René: Hast Du da neuere Erkenntnisse? Kannst Du das BMWi bitten da mal für Klarheit zu sorgen?
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3
02.07.2013 11:21 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Der Betrieb von Prostitutionsstätten soll künftig überwacht, werden, also der Puff-Betreiber oder die Puff-Mutter.
Die Prostituierten selbst gehören zum Kreis derer, die durch Auflagen geschützt werden können.
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4
02.07.2013 13:05 |
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Civil Servant
Foren Gott
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... wenn ich die Drucksachen richtig überflogen habe, unterstellt man tatsächlich, dass zumindest Prostitutionsstätten angemeldet werden müssten. Das gilt aber offenbar nicht unbedingt für P., die in den eigenen vier Wänden aktiv werden.
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5
02.07.2013 14:28 |
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René Land
Administrator
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Hallo in die Runde,
zur Definition der Prostitutionsstätte sind Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht worden. Dort heiß es:
"Als Prostitutionsstätte sind dabei insbesondere Bordelle, Laufhäuser, bordellartige Betriebe und andere Betriebe mit Bezug auf ewerbsmäßige sexuelle Dienstleistungen anzusehen, die nach außen als Prostitutionsstätten erkennbar sind und als solche wahrgenommen werden. Rein private Räumlichkeiten fallen somit nicht darunter, weil sie einer wirtschaftsordnungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies gilt auch für die Anmietung einer Wohnung zum Zweck der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution."
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
02.07.2013 15:08 |
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Hartmut Fries
König
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Hi Rene,
was sind denn Laufhäuser?
Ich kenn nur Laufenten, aber wenn ich manche Prostituierte sehe, wie die beim Laufen auf den High-Heels wackeln, könnte auch ein Zusammenhang mit den Laufenten hergestellt werden
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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7
02.07.2013 15:43 |
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René Land
Administrator
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8
02.07.2013 17:07 |
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C. Schröder
König
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Die zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift sollten doch wohl nicht die örtlichen OB sein???????????????
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9
03.07.2013 09:06 |
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Hartmut Fries
König
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Morgen Claudia,
ich denke, es wird die örtl. Ordnungsbehörde, wer sonst???
Die lässt eh das FZ + GZR einholen bzw. holt selber ein, wenn der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
In der Gewerberechts VO ist noch Platz für die Ziffer 1.23a
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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10
03.07.2013 09:24 |
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herzchen
Mitglied
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... und was heißt hier
Die zuständige Behörde kann den Betrieb von bestimmten Auflagen abhängig machen...
Die Prostitutionsstätten unterliegen doch keiner gewerberechtlichen Erlaubnispflicht.
Warum hat man nicht den Wortlaut des § 5 GastG übernommen, wonach jederzeit nachträglich...Auflagen erteilt werden können.
Mit welchem Rechtsverständnis wollen wir denn die Prostituierten schützen; wohl nur aus kriminalpolitischer Sicht.
Die Begründung scheint mir da sehr mager ausgefallen zu sein.
Aber andere haben da wohl auch ein Problem, s.
http://www.bundestag.de/dokumente/textar...recht_bordelle/
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03.07.2013 13:40 |
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ramm
Routinier
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rn
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gehört das Bauwerk ( also der Laufstall oder wie es immer benannt wird )zum Puffthema nicht eher ins Baurecht ?
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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12
04.07.2013 10:52 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von ramm
gehört das Bauwerk ( also der Laufstall oder wie es immer benannt wird )zum Puffthema nicht eher ins Baurecht ? |
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Das Bauwerk ist sicher nicht gemeint, zumal das Bauplanungsrecht meiner Einschätzung nach ohnehin das letzt Bollwerk gegen überbordende Prostitution war, zumindest gibt es eine Reihe von Rechtsprechung in Sachen Prostitution auf Basis des Baurechts.
Zu denken ist vielmehr an Auflagen zu Meldepflichten oder etwas ähnliches.
Eine große Nachbarstadt hat für nach den Sommerferien zu einem runden Tisch zum Thema Prostitution geladen. Mal schauen, ob es da mehr gibt. Ich werde die Veranstalter noch über den neuen Rechtsrahmen infomieren und hoffe, dass die Sache so etwas mehr Gewicht auf der Gewerberechtsseite bekommt und wir vielleicht so etwas wie erste denkbare Auflagen diskutieren können.
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13
04.07.2013 11:06 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Ja jetzt darf ich mal wieder in den Puff, sogar mit amtlicher Genehmigung. Sonst hat es mir mein Ehegesponst strikt untersagt
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14
05.07.2013 07:26 |
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René Land
Administrator
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Themenstarter
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Hallo in die Runde,
noch hat der Bundesrat nicht zugestimmt.
Bevor er dies tut, sollte in der Tat darüber nachgedacht werden, den Begriff der Auflage durch "Anordnung" zu ersetzen oder - wie von herzchen vorgeschlagen sie an den Text des § 5 GastG-Bund anzulehnen.
Da im Falle des § 38 GewO kein Grund-VA vorliegt, wäre die Erteilung einer "Auflage" tatsächlich nicht möglich. Nur der Erlass eines selbstständigen VA (einer Anordnung) ist hier zielführend.
Zitat: |
Original von herzchen
Warum hat man nicht den Wortlaut des § 5 GastG übernommen, wonach jederzeit nachträglich...Auflagen erteilt werden können.
[/URL] |
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Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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05.07.2013 08:12 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
ich greife mal das Thema von einer anderen Seite aus auf.
Sind denn im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 20.02.2013 (Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb) im Hinblick auf die derzeitigen Verfahrensweisen bei der Nichtanmeldung nach § 14 GewO schon irgendwelche Veränderungen sichtbar?
Mit Grüßen aus Helmstedt
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16
16.07.2013 10:13 |
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Ellinore
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17
20.09.2013 21:47 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Wenn ich das Ganze und Art. 77 GG richtig verstanden habe, ist das Artikelgesetz nicht zustimmungsbedürftig. Nach Behandlung im Vermittlungsausschuss kann der BT es mit einfacher Mehrheit erneut beschließen.
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18
23.09.2013 10:01 |
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Ellinore
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Delius
Hallo aus Helmstedt,
ich greife mal das Thema von einer anderen Seite aus auf.
Sind denn im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 20.02.2013 (Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb) im Hinblick auf die derzeitigen Verfahrensweisen bei der Nichtanmeldung nach § 14 GewO schon irgendwelche Veränderungen sichtbar?
Mit Grüßen aus Helmstedt |
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Hallo,
auf die Kleine Anfrage der Linken vom 11.07.2013 hat die Regierung, wie folgt geantwortet:
Welche Folgen hat das Urteil des Bundesfinanzhofes für die Gewerbeord-
nung, und in welchen Schritten werden diese vollzogen?
Das Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach selbständig tätige Prostituierte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen
auf das Gewerberecht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die steuerrechtliche
Einordnung bestimmter Tätigkeiten und die gewerberechtliche Einordnung auseinander fallen.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/144/1714467.pdf
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23.09.2013 16:08 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
@Ellinore
Herzlichen Dank für die Info.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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20
24.09.2013 09:01 |
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