Forum-Gewerberecht

» Änderung der Gewerbeordnung - § 38 GewO «

Hallo in die Runde,

zur Definition der Prostitutionsstätte sind Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht worden. Dort heiß es:
"Als Prostitutionsstätte sind dabei insbesondere Bordelle, Laufhäuser, bordellartige Betriebe und andere Betriebe mit Bezug auf ewerbsmäßige sexuelle Dienstleistungen anzusehen, die nach außen als Prostitutionsstätten erkennbar sind und als solche wahrgenommen werden. Rein private Räumlichkeiten fallen somit nicht darunter, weil sie einer wirtschaftsordnungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies gilt auch für die Anmietung einer Wohnung zum Zweck der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution."

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 02.07.2013 um 15:08 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=83752#post83752


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