Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
Kramer-Cloppenburg
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Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Ganz einfache Frage: Muss ich jemanden vor Ablehnung seines Antrages (wegen Unzuverlässigkeit) anhören??
Meine erste Antwort: Ja!
Nach weiteren Überlegungen und Studium des Kommentars Knack zu VwVfG, § 28, komme ich zu dem Ergebnis: Nein, ich muss nicht!
Denn zum einen greife ich nicht in seine Rechte ein, denn erst nachdem ich einen Antrag positiv beschieden habe, bekommt er ein mehr an Rechten. Lehne ich den Antrag ab, greife ich nicht in seine Rechte ein, denn er behält ja den Status, den er auch zuvor gehabt hat. Dieses wäre ja nur dann der Fall, wenn mit dem Antrag nur eine "Formalie" zu erfüllen wäre .
Auch wenn nach Knack die überwiegende Meinung im Schrifttum die Auffassung vertrat, dass eine Anhörung vor Ablehnung eines Antrages erforderlich sei, wenn die Behörde nach Ihrem Ermessen handeln kann, komme ich bei weiterem Studium nun immer mehr zu dem Ergebnis (wie auch ein anderer Kollege aus dem norddeutschen Raum), dass keine weitere Anhörung erforderlich ist, denn der Antragsteller hat zum einen den Antrag wahrheitsgemäß auszufüllen und zum anderen von sich aus alle für das Verfahren erforderlichen Informationen vorzutragen.
Es wäre schön, wenn wir hier eine möglichst breite Meinung (evtl. auch von Studenten, die dieses Thema erst vor kurzem behandelt haben) und zum Schluss ein zufriedenstellendes Ergebnis, was uns allen hilft, finden könnten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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08.11.2006 07:53 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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aus Aschaffenburg,
Da wir in Deutschland Anspruch auf rechtliches Gehör haben, ist vor Erlaß einer für den Betroffenen ungünstigen Entscheidung grundsätzlich diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen der Sache zu äußern. Da führt kein Weg dran vorbei. Auch wenn der Fall glasklar und hammerhart ist, ist die Behörde verpflichtet, den Betroffenen entsprechend Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen oder neue Gesichtspunkte in die Diskussion um den Antrag oder was auch immer einfließen zu lassen. Die Unterlassung der Anhörung führt dazu, daß der Verwaltungsakt schon aus diesem Grunde angreifbar wird. Der Mangel ist zwar heilbar, aber dies ändert nichts daran, daß die Unterlassung rechtswidrig ist. Dann wird die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und der Mangel kann dadurch geheilt werden. Hoffentlich sind dann aber keine ungünstigen Folgen aus der Anordnung erwachsen, die bei erfolgter Anhörung nicht eingetreten wären.
Außerdem kann durch die Anhörung unter Umständen der Antragsteller zur Rücknahme des Antrages bewegt werden, was evtl. Auswirkung auf die Verfahrenskosten und Verfahrensdauer hat.
Die Ausnahmen von der Anhörungspflicht sind in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder abschließend geregelt. Trifft ein solcher Grund zu, so ist dies entsprechend in der Entscheidungsbegründung zu erörtern.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
08.11.2006 08:40 |
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Solon
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Kai-Uwe Christiansen
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aus Senftenberg!
Dem Kollegen Schwarzer schließe ich mich an, da es aus meiner Sicht durchaus ein Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist, wenn ich seinen Antrag ablehne. Er wird durch die Ablehnung schlechter gestellt, als ein zuverlässiger Antragsteller. Insofern ist eine Anhörung erforderlich (die auch, wie bereits erwähnt, Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben kann, z.B. durch Antragsrücknahme).
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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08.11.2006 09:00 |
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Antonia Thien
König
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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Hallo Herr Kramer,
Rechtsprechung und Literatur sind sich beim Thema "Anhörung" absolut nicht einig, und ich denke, das wird auch das Ergebnis dieser Diskussion sein.
Meine Hannoveraner Professoren tendierten zu Ihrer Auffassung und haben uns das auch so vermittelt, obwohl sie auch auf die gegenteilige Meinung eingegangen sind. Die Rechtsprechung geht überwiegend nach wie vor davon aus, dass eine Anhörung nur dann erforderlich ist, wenn in die Rechte des Beteiligten eingegriffen wird, wenn also eine bestehende Rechtsposition geändert, geschmälert oder aufgehoben wird, was bei der Ablehnung eines Antrages nicht der Fall ist, weil die Ablehnung auf Grund der Tatsache, dass der VA eine Rechtsposition erst gewähren sollte, kein Eingriff ist.
Demgegenüber geht die herrschende Meinung in der Literatur davon aus, dass vor Erlass eines belastenden VA eine Anhörung zu erfolgen hat, also auch vor Erlass eines VA, der eine Begünstigung versagt. So sehen es auch Suckow/Weidemann in ihrem Lehrbuch "Allgemeines Verwaltungsrecht" vom Juni 2004 und der Kommentar Kopp/Ramsauer Rdnr. 26 ff zu § 28 VwVfG. Kopp/Ramsauer sagt, dass der Eingriffscharakter in allen Fällen zu bejahen ist, in denen auch eine evtl. später erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht an der fehlenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2VwGO scheitern würde. Und wie wir alle wissen, muss bei der Klagebefugnis keine Rechtsverletzung vorliegen, es reicht eine Rechtsbeeinträchtigung. Diese wird beim Adressaten eines belastenden VA immer angenommen, denn er kann zumindest in seiner durch Art. 12 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein.
Zudem sagt Kopp/Ramsauer, dass die "veraltete" Meinung, dass vor Erlass eines VA, der eine Begünstigung versagt, keine Anhörung erforderlich ist, nicht mehr dem heutigen Verständnis der Grundrechte, insbesondere des Art. 2 Abs. 1 GG, entspricht. Auch der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG spricht für eine Anhörungspflicht bei Ablehnung eines Antrages.
Ich denke, beide Auffassungen haben was für sich, beide kann man nachvollziehen, aber auch kritisieren. Wir in Meppen haben uns bislang der Auffassung meiner Professoren (also auch Ihrer Auffassung) angeschlossen und haben noch nie Probleme damit gehabt.
Viele Grüße
A. Thien
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4
08.11.2006 09:24 |
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pmcolonia
Routinier
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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Also:
Ich schließe mich der Meinung der Kollegen an, die kein Erfordernis für die Anhörung sehen.
Für mich stellt sich hier die Frage, in welches Recht eines Beteiligten ich da eingreife, wenn ich einen Antrag negativ bescheide. Und, hat der Betroffene nicht im Rahmen seiner Antragstellung bereits seine Meinung zu den Tatsachen geäußert?
Im Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs zum VwVfG werden unter § 28 Rdnr 27 entsprechende und eindeutige Ausführungen gemacht.
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5
08.11.2006 10:34 |
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Schwarzer
König
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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nochmal.
Es geht hier um die Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör. Insbesondere bei Ermessensentscheidungen würde die Unterlassung einer Anhörung ein schwerwiegender Verfahrensfehler bedeuten.
Außerdem ist ja die Erteilung einer Erlaubnis kein Gnadenakt, sondern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muß diese erteilt werden. Der Bürger wird durch eine Ablehnung an der Verwirklichung seiner Berufspläne gehindert. Insofern kann ich die Position nicht ganz nachvollziehen, wonach sich am Status des Antragstellers nichts ändert, wenn sein Antrag abgelehnt wird. Seine Dispositionsfreiheit wird durch die behördlichen Maßnahmen eingeschränkt und ob diese zu Recht ergangen ist, unterliegt dann eben der vollständigen gerichtlichen Nachkontrolle. Sehe ich das zu verbissen?
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
08.11.2006 11:17 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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Ich würde auch keine Anhörung machen. Der Antragsteller kann doch bei einer negativen Entscheidung seines Antrages gegen diese vorgehen. Denn die negative Entscheidung wird doch ausreichend begründet sein. Und eine Anhörung wäre doppelt gemoppelt.
Es sei denn, man hat ihm vorher versprochen (was ich mir kaum vorstellen kann), dass dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
08.11.2006 11:32 |
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TinoHST
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RE: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages |
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Bin einmal bei der praktischen Prüfung für den Führerschein durchgefallen (habe einer Kehrmaschine die Vorfahrt genommen
) und mir wurde daraufhin die Erteilung der Erlaubnis quasi versagt. Aber an eine Anhörung kann ich mich nicht erinnern?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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9
08.11.2006 12:07 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Themenstarter
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Hallo! ..... und nochmals ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wie ich ja eingangs auch bereits schrieb, war ich bisher auch der Überzeugung (so habe ich es auch mal vor Jahren gelernt) dasss man grundsätzlich vor Erlass eines negativen Bescheides denjenigen, an den man den Bescheid richtet, auch anzuhören hat (rechtliches Gehör)!
Nach dem Studium meines Kommentars, den ich grundsätzlich so schlecht gar nicht mal finde, habe ich gestern meine Meinung überdacht und bin zu dem Ergebnis gekommen, der auch von von der Kollegin Thien u. a. vertreten, nämlich dass eine Anhörung entfallen kann, weil ich ja nicht in die Recht des Antragstellers eingreife. Dieser hat zwar einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Prüfung und Bescheidung seines Antrages, aber regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass er auch das bekommt, was er will. Diesen Anspruch hat er ja nur dann, wenn auch die Voraussetzung erfüllt sind, also er z. B. zuverlässig ist. Ist er es nicht, wird z. B. der Antrag abgelehnt. Damit wird ja noch nicht in seine Rechte eingegriffen, weil er nicht schlechter gestellt ist, als vorher.
Also, das schöne Beispiel ist der Führerschein oder ein Bauantrag.
Da ich bisher ja auch immer vorher angehört habe und mir auch ziemlich sicher war, dass dieses so falsch nicht sein kann, habe ich mich noch einmal an "höherer Stelle", informiert.
Und hier bekam ich zur Antwort, dass dieses Thema nicht nur bei den Verwaltungsrichtern und Kommentatoren sowie in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus umstritten ist, sondern man hier bitte auch die mittelbaren Konsequenzen zu berücksichtigen habe. Mann müsse berücksichtigen, welche Folgen die Ablehnung hat. Wenn hier tatsächlich, auch mittelbar, keine Veränderung der Rechtsstellung des Antragstellers druch die Ablehnung erfolgt(er also weiterhin genauso gestellt ist, wie vor der Antragsstellung), würde man sicherlich auch auf eine Anhörung verzichten können. Hat diese Ablehnung aber Folgen (z. B. die Eintragung in irgendwelche "Listen" oder "Zeugnisse" = GZR, BZR etc.), könnte eine unterbliebende Anhörung u. U. als Verfahrensfehler gerügt werden. Hierdruch würde der VA sicherlich nicht unwirksam sein, da man die Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholen kann, der VA hätte (je nach Einzelfall) aber ggf. einen Mangel. Denn durch die mittelbare Eintragung, z. B. ins GZR, verändere ich die Rechtsstellung des Antragstellers ja und greife somit ja auch in seine Rechte ein.
Für mich stellt sich die Situation also im Augenblick so da: Habe ich einen Bauantrag, den ich ablehne, weil die baurechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, verändere ich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht, da er ja nicht schlechter gestellt wird, als vor der Antragstellung. Also, Anhörung nicht erforderlich!
Lehne ich einen Gaststätten oder sonstigen gewerberechtlichen Antrag ab, der eine Eintragung im GZR zur Folge hat, müsste ich vor der Entscheidung noch einmal anhören, da ich ja die Rechtsstellung des Antragstellers durch meine Entscheidung verändere.
Auch diese Argumentation hat sicherlich eine ganze Menge für sich, so dass ich sie auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorenthalten wollte.
Da ich ja jetzt weiss, wie ich mich im Zweifelsfall im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Überprüfung zu verhalten habe, werde ich künftig weiterhin dementsprechend handeln.
Gleichwohl sollten wir dieses Thema weiter diskutieren, weil hier sicherlich noch eine ganze Menge an Infos, vor allem von den jetzigen Auszubildenden und Studenten zu bekommen sein sollten.
Vielleicht findet sich ja auch ein Prof. des Verwaltungsrechts, der uns seine Meinung kundtut. Ich würde mich auf jeden Fall freuen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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10
08.11.2006 13:28 |
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pmcolonia
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Also:
Vor der Antragstellerung habe ich einen status quo. Wenn dem Antrag entsprochen wird, verbessert sich mein status quo. Wenn der Antrag abgelehnt wird, verschlechtert sich dieser status quo nicht.
Ich kann nicht in Rechte eingreifen, die jemand noch nicht hat. Ergo auch keine Anhörungspflicht. Im Übrigen hat der Antragsteller doch alles im Erlaubnisverfahren vorgetragen. Was soll ich an Neuigkeiten von ihm noch zu hören bzw. zu lesen bekommen?
Ich empfehle hierzu wirklich die Lektüre des von mir genannten Kommentars, da dieser hier eine klare und nachvollziehbare Begründung liefert.
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11
08.11.2006 13:47 |
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Boshamer
Haudegen
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@pmcolonia: Das hätte man besser nicht ausdrücken können...
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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12
08.11.2006 13:52 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von pmcolonia
Wenn der Antrag abgelehnt wird, verschlechtert sich dieser status quo nicht. |
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Manchemal schon...
Ich denke da an § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Alternative 1 GewO.
Beispiel (hoffe kein allzu bl...): Ein Gewerbetreibender der bisher ohne Auffälligkeiten als Bauhandwerker gearbeitet hat, möchte nun auch im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO tätig werden. Bei der Antragstellung stellt der SB fest, dass die Erlaubnis wegen eines (oder mehrerer) Vermögensdelikte nicht erteilt werden kann. Die Ablehnung des Antrages wäre in das GZR einzutragen.
Da sich der Handwerker regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, für die er auch Auszüge aus dem GZR vorlegen muss, hat er ggf. nun ein Problem.
Ich setze voraus, die Person ist ansonsten zuverlässig und arbeitete bisher (auch nach den Taten) ohne Fehl und Tadel.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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08.11.2006 14:02 |
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L. Möller
Jungspund
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Mahlzeit!
Das sehe ich genau so! Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht bereits klar, dass eine Verschlechterung nur dann vorliegt, wenn der status quo in einen status minus umgewandelt wird, nicht aber dann, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts (bestimmten Inhalts) abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (BVerwGE 66, 184).
Gleichwohl wird diese Differenzierung der Problematik nicht wirklich gerecht, da ein in die Rechte eingreifender VA häufig genauso belastend wirkt wie ein ablehnender VA und die Grenze zwischen Eingriff und Ablehnung häufig recht schwammig ist (vgl. Maurer, Hartmut, Allg. Verwaltungsrecht, Rd.-Nr. 20 zu Kap. 19). Beispiel: Die Ablehnung einer Kontrollgenehmigung, z. B. einer gewerberechtlichen Erlaubnis, stellt materiell einen Eingriff in Freiheit und Eigentum dar, weil sie aus einem "vorläufigen" ein "endgültiges" Verbot konstruiert. Um eine Anhörung kommt man hierbei also nicht herum.
Allerdings ist auch klar, dass dem Antragsteller lediglich die Gelegenheit zu geben ist, seine Meinung zu äußern, er muss also nicht noch mal (unter Fristsetzung) aufgefordert zu werden, wenn sich die Gelegenheit zur Stellungnahme bereits vorher ergeben hat.
So viel von mir. Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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14
08.11.2006 14:04 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
Welches Recht des Betroffenen wird denn beeinträchtigt, wenn eine GZR Eintragung gemacht wird?
Antwort: Keines
Der Betroffene mag möglicherweise in einer Ausschreibung oder auch Bewerbung nicht erfolgreich sein, dies ist aber doch kein Eingrif in die Rechte des Betroffenen. Dieser kann wie vorher auch an Ausschreibungen teilnehmen. Fraglich ist doch nur, ob er mit seinem Angebot durchkommt. Es kommt aber auch der nicht durch, dessen Preise teurer sind.
Zugegeben, übertrieben dargestellt;
Eine Nichtberücksichtigung lediglich aus dem Grund heraus, dass ein GZR Eintrag besteht, ist eine Diskreminierung eines Gewerbetreibenden.
Das kann es wohl nicht sein, oder? So würde doch wohl keiner von uns argumentieren.
Die rechtliche Stellung des Betroffenen wird in keiner Weise gemindert. Eine Anhörung hat nur dann zu erfolgen, wenn in Rechte eingegriffen werden soll.
Es wäre doch ein leichtes für den Gesetzgeber gewesen in den Gesetzestext zu schreiben, dass bei negativen Entscheidungen jeder Art eine Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat. Warum es dies denn nicht geschehen?
M.E. aus dem Grund, dass der Gesetzgeber dies auch so nicht gewollt hat. Er wollte ausschießlich eine Anhörung in den Fällen, wo Entscheidungen den Antragsteller tatsächlich rechtlich schlechter stellen.
Also, bleiben wir lieber bei dem, was der Gesetzgeber beschlossen hat.
Was passiert denn, wenn eine Anhörung nicht erfolgt ist? Nichts! Der VA ist zwar anfechtbar, aber die Anhörung kann bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Und dies ist dann spätestens die Widerspruchsbegründung.
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16
08.11.2006 15:18 |
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Klaus Wrede
Eroberer
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,
wenn ich dies so alles lese schwirrt mir noch folgendes durch den Kopf:
Wie verfahrt ihr denn bei einer gebührenpflichtigen Ablehnung. Verändert die Gebührenfestsetzung den status quo (zumindest in der Geldbörse des Antragstellers) ???
Oder läuft bei Euch die Gebührenfestsetzung getrennt von der Ablehnung ???
Gruß
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17
10.11.2006 08:34 |
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pmcolonia
Routinier
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Die Frage ist, welches Recht wird verletzt, nicht welcher Nachteil ist hinzunehmen. Außerdem ist doch bei der Antragstellung klar, dass eine Gebühr für die Verwaltungshandlung zu zahlen ist.
In Bezug auf die Pflicht zur Gebührenzahlung wird das wohl kaum etwas ändern. Insoweit besteht nicht die Notwendigkeit einer Anhörung.
Lediglich in Bezug auf die Gebührenhöhe könnte eine vorherige Anhörung möglicherweise zu einem anderen Umfang der Gebührenfestsetzung führen. (Siehe hierzu für NRW auch § 15 Abs. 2 GebG; Gebührenfestsetzung in besonderen Fällen.). Also könnte im vorliegenden Fall eine Anhörung durchaus Sinn machen. Eine Pflicht hierzu kann ich aber nicht erkennen.
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18
10.11.2006 09:04 |
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Menschel
Routinier
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ja, ich weiß, wenn's um Gesetze und deren Auslegung geht, sollte man nicht mit dem "gesunden Menschenverstand" argumentieren; ich mach's trotzdem:
Meiner Ansicht nach hat der Antragsteller im gesamten Antragsverfahren die Gelegenheit auf rechtliches Gehör wahrgenommen.
Irgendwann fällt dann die Entscheidung; ob positiv oder negativ. Der Ausgang sollte für den Antragsteller eigentlich vorhersehbar sein. Er weiß doch selbst am besten, was er alles vorgetragen hat und was gegebenenfalls in FZ und GZR drin steht.
Eine Extra-Anhörung, weil sein Antrag (erwartungsgemäß) negativ beschieden wird, halte ich daher für entbehrlich.
Unabhängig davon glaube ich mich zu erinnern, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann (selbst da, wo sie eigentlich zwingen vorgeschrieben ist), wenn dem Betroffenen die Faktenlage bekannt ist.
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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10.11.2006 09:22 |
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