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» Anhörung vor Ablehnung eines Antrages «

    nochmal.
Es geht hier um die Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör. Insbesondere bei Ermessensentscheidungen würde die Unterlassung einer Anhörung ein schwerwiegender Verfahrensfehler bedeuten.
Außerdem ist ja die Erteilung einer Erlaubnis kein Gnadenakt, sondern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muß diese erteilt werden. Der Bürger wird durch eine Ablehnung an der Verwirklichung seiner Berufspläne gehindert. Insofern kann ich die Position nicht ganz nachvollziehen, wonach sich am Status des Antragstellers nichts ändert, wenn sein Antrag abgelehnt wird. Seine Dispositionsfreiheit wird durch die behördlichen Maßnahmen eingeschränkt und ob diese zu Recht ergangen ist, unterliegt dann eben der vollständigen gerichtlichen Nachkontrolle. Sehe ich das zu verbissen?



Gepostet am 08.11.2006 um 11:17 von:
Benutzer: Schwarzer
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