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Autor Beitrag
Thema: Wo soll ich damit hin?
L. Möller

Antworten: 3
Hits: 2.295
22.01.2007 12:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung regeln sich die Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 i. V. m. § 10 (1) PAngV. Über die OwiZuständigkeitsVO bekommt man die zuständige Behörde raus. Bei uns in Schl.-H. wären das z. B. die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Ladenöffnungszeitengesetz Schl.-Holstein
L. Möller

Antworten: 2
Hits: 1.879
01.12.2006 07:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen,

das mit den vier Sonntagen hat sich anscheinend ja auch erledigt, wenn man das Ministerium nach den Auswirkungen des § 11 befragt. Die Freigabe ist dann außerdem nicht mehr an das Stattfinden von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen gebunden. Damit ist auch der allgemeinen Sonntagsöffnung vermutlich Tür und Tor geöffnet. Das wird hauptsächlich den kleineren Einzelhandelsunternehmen schwer zu schaffen machen. Aber das ist nun mal die heutige Zeit.

Ist der Entwurf der ZuständigkeitsVO eigentlich auch in Kraft getreten?

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Anmeldung GmbH & Co. KG
L. Möller

Antworten: 12
Hits: 8.565
09.11.2006 11:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin,

bei uns wird nach erfolgter Eintragung die GmbH i. Gr. ab- und die GmbH angemeldet. Das ist bereits wegen der Weitermeldung an das Registergericht erforderlich und hat sich in der Vergangenheit auch bewährt.

Im Übrigen muss man überlegen, welchen Rechtscharakter eine GmbH i. Gr. tatsächlich hat. Im Grunde wird sie wie eine GbR tätig, in der die Gesellschafter als vollhaftende Gewerbetreibende auftreten. Und das wird - wie Menschel bereits ausführt - spätestens dann problematisch, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde, die im Zweifel niemandem zuzuordnen ist. Der jurstischen Person nicht, weil es sie nicht gibt, und auch dem Gewerbetreibenden nicht, weil er sie nicht für sich erhalten hat.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Anmeldung GmbH & Co. KG
L. Möller

Antworten: 12
Hits: 8.565
08.11.2006 14:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

eine GmbH kann nicht tätig werden, bevor Sie nicht eingetragen ist. Bis dahin ist sie eine "GmbH in Gründung" und muss auch entsprechend von den Gesellschaftern angezeigt werden. Gewerbetreibende ist dann allerdings nicht die GmbH (i. Gr.), sondern der/die Gesellschafter.
Drauf bestehen, die GmbH gewerberechtlich anzumelden, bevor sie überhaupt existiert, können die Gesellschafter daher m. E. nicht.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages
L. Möller

Antworten: 21
Hits: 28.848
08.11.2006 14:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Sorry, versehentlich zweimal gepostet. Den ersten meiner Beiträge bitte einfach ignorieren.

[m]Problem beseitigt :-)[/m]
Thema: Anhörung vor Ablehnung eines Antrages
L. Möller

Antworten: 21
Hits: 28.848
08.11.2006 14:04 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Mahlzeit!

Das sehe ich genau so! Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht bereits klar, dass eine Verschlechterung nur dann vorliegt, wenn der status quo in einen status minus umgewandelt wird, nicht aber dann, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts (bestimmten Inhalts) abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (BVerwGE 66, 184).

Gleichwohl wird diese Differenzierung der Problematik nicht wirklich gerecht, da ein in die Rechte eingreifender VA häufig genauso belastend wirkt wie ein ablehnender VA und die Grenze zwischen Eingriff und Ablehnung häufig recht schwammig ist (vgl. Maurer, Hartmut, Allg. Verwaltungsrecht, Rd.-Nr. 20 zu Kap. 19). Beispiel: Die Ablehnung einer Kontrollgenehmigung, z. B. einer gewerberechtlichen Erlaubnis, stellt materiell einen Eingriff in Freiheit und Eigentum dar, weil sie aus einem "vorläufigen" ein "endgültiges" Verbot konstruiert. Um eine Anhörung kommt man hierbei also nicht herum.

Allerdings ist auch klar, dass dem Antragsteller lediglich die Gelegenheit zu geben ist, seine Meinung zu äußern, er muss also nicht noch mal (unter Fristsetzung) aufgefordert zu werden, wenn sich die Gelegenheit zur Stellungnahme bereits vorher ergeben hat.

So viel von mir. Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Anzeigepflicht nach § 14 GewO
L. Möller

Antworten: 6
Hits: 6.760
07.11.2006 11:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen,

bei den von Ihnen genannten Betätigungen handelt es sich definitiv um Gewerbe. Eine freiberufliche Betätigung liegt nur vor, wenn hierzu eine höhere Qualifikation (durch eine wissenschaftliche Ausbildung, d. h. Uni-Studium) erforderlich ist oder die Person sich künstlerisch oder schöpferisch betätigt (vgl. GewO, Rd-Nr. 24 zu § 14 Landmann/Rohmer). Bei dieser Betrachtung käme höchstens die Reiki-Spende grundsätzlich in die Nähe einer wissenschaftlichen Betätigung, allerdings gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die die Tätigkeit des Reikimeisters/-lehrers dem Heilpraktikerberuf zuordnet, so dass es sich auch dabei um ein Gewerbe im Sinne des § 14 GewO handelt.
(GewA R 202/1999)

Ich würde also auf eine Gewerbeanmeldung bestehen.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Gewerbeausübung aus JVA
L. Möller

Antworten: 7
Hits: 7.081
17.10.2006 08:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen zusammen,

in der JVA ist der (Ex-)Gewerbetreibende manchmal besser zu erreichen als draußen. Insofern kann man ihn gleichwohl auffordern, nach § 14 die Anzeige zu erstatten. Erst wenn seit der Betriebsaufgabe eine gewisse Zeit vergangen ist, in der er untätig war, und die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht, kann und sollte die Abmeldung von Amts wegen erfolgen (Landmann/Rohmer, Rd-Nr. 48a zu § 14).

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Gewerbeausübung aus JVA
L. Möller

Antworten: 7
Hits: 7.081
RE: Gewerbeausübung aus JVA 16.10.2006 09:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen Kenning!

Normalerweise wird der Betrieb als solches (mit dem Betriebsvermögen, der Buchführung, ggf. Personal etc.) nicht mit in die JVA verlegt, so dass zumindest die Hauptniederlassung am bisherigen Ort verbleibt. Im Übrigen wäre es sicherlich arg geschäftsschädigend, wenn der Gewerbetreibende im Briefkopf c/o JVA... zu stehen hätte.

Fraglich ist allenfalls, ob eine unselbstständige Zweigstelle unter der Anschrift der JVA zu eröffnen wäre. Ich würde dies verneinen. Nach Rd-Nr. 44 zu § 14 GewO (Landmann/Rohmer) ist eine unselbstständige Zweigstelle u. a. dadurch gekennzeichnet, dass von ihr aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Zu diesen Dritten würde ich nicht den Stellvertreter (als Mitarbeiter) zählen, sondern in erster Linie Kunden, Zulieferer etc.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Bestattungsrecht
L. Möller

Antworten: 1
Hits: 2.930
Bestattungsrecht 22.09.2006 11:40 Forum: sonstige Themen


Guten Morgen zusammen,

ich habe neben gewerberechtlichen Angelegenheiten auch mit allgemeinen ordnungsrechtlichen Dingen zu tun wie z. B. Bestattungsrecht. Deshalb hoffe ich, dass mir vielleicht einige von euch hier ihren Standpunkt zu folgendem Sachverhalt mitteilen können:

Eine Person verstirbt in der Gemeinde. Ein Bestattungsunternehmen wird von der Polizei verständigt und gebeten, den Leichnam abzuholen. Verpflichtete nach BestattG-SH sind vorhanden, erteilen dem Bestatter den schriftlichen Auftrag, eine "Sozialbestattung" durchzuführen, haben dem Bestatter jedoch zuvor erklärt, dass sie das nötige Kleingeld (Kostenvoranschlag 2.900,00 €!!) nicht hätten, da sie von SGB II-Leistungen lebten.

Der Bestatter weigert sich darauf hin, den Auftrag auszuführen und bittet das Ordnungsamt, also mich, den Auftrag zu erteilen. Klar, da ist die Kohle schließlich sicher. Mein Einwand, die Angehörigen müssten einen Sozialhilfeantrag stellen, wollte der Bestatter nicht gelten lassen. Er wolle das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird, nicht tragen.

Info: Nach dem BestattG-SH springen wir nur ein, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, oder wenn diese sich weigern, den Auftrag zu erteilen. Beides ist hier erkennbar nicht der Fall.

Ich habe darauf hin den Bestatter per Ordnungsverfügung verpflichtet, die Bestattung vorzunehmen. Die Inanspruchnahme erfolgte nach dem Landesverwaltungsgesetz SH, der Bestatter ist m. E. hier Zustandsstörer, weil vom Zustand der Sache (eine Leiche ist eine Sache!) die Gefahr ausgeht und mangels Eigentümer derjenige verantwortlich ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausübt.

Wie ist die Rechtslage nach eurer Sichtweise?

Grüße aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
Thema: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier
L. Möller

Antworten: 12
Hits: 11.052
22.09.2006 09:30 Forum: Gaststättenrecht


Guten Morgen Frau Abicht,
guten Morgen an alle anderen,

in Ihrem ersten Absatz ist eindeutig nicht von einem Gaststättengewerbe auszugehen, da der Betrieb nicht jedermann zugänglich ist (§ 1 (1) GastG). Ähnlich wie im Fall aus Overath ist die Kundschaft ein eingrenzbarer Personenkreis, so dass kein Gaststättengewerbe vorliegt und dementsprechend keine Erlaubnis zu erteilen ist. Auch wenn auf der privaten Weihnachtsfeier die Kinder und Eltern etc. eingeladen sind, beschränkt sich der Kreis der Eingeladenen auf die Verwandtschaft des MA. Damit sind x-beliebige Personen ausgeschlossen.

In der "anderen Konstellation" gehe ich davon aus, dass der Jubilar und sein Bekannten den Ausschank alleine vornehmen. Selbst wenn der Jubilar von Beruf Gastwirt ist, so ist diese Veranstaltung m. E. als private Veranstaltung zu sehen, so dass der gewerbliche Charakter fehlt. Damit liegt auch kein Gaststätten"gewerbe" vor, somit ist die Erlaubnis entbehrlich.

Grüße aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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