Thema: Vermietung einer Ferienwohnung |
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Wir haben hier ein ähnliches Problem. Ein Gewerbetreibender hat mehrere Ferienwohnungen in der wunderschönen Hansestadt Stralsund. Er wurde aufgefordert den Beginn des Gewerbes anzuzeigen, was er auch machen wollte und zwar jede einzelne Ferienwohnung. Als Hauptniederlassung erfolgte keine weitere Eintragung und auf die Frage danach teilte er mir mit, dass er dies eigentlich von einem anderen Ort (auch in Stralsund) ausübt.
Wenn er jetzt jede einzelne Ferienwohnung anmeldet, bräuchte unser SG wahrscheinlich nicht mehr arbeiten, da wir unser Haushaltssoll erfüllt hätten, allerdings wenn ich mir § 14 Abs. 1 Satz 1 ansehe und dort die Rede von unselbständigen Zweigstellen ist, kann man schon ins grübeln kommen. Zieht man sich jedoch z.B. das Urteil des VG Köln vom 07.03.2002 (1 K 7578/98 ) zu rate sieht die Sache meines Erachtens anders aus. Demnach ist eine unselbständige Zweigstelle "im Grundsatz jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbe dient und die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, die also eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lässt und von der aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden." Dies ist hier nicht gegeben. Weder ist hier ein eigene Geschäftstätigkeit zu erkennen noch werden von hier aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten.
Eine Ferienwohnung als Hauptniederlassung anzusehen, würde meiner Meinung nach bereits an § 42 Abs. 2 GewO scheitern, da es sich nicht um einen vom Gewerbetreibenden eingerichteten Raum handelt, an dem er ständig oder regelmäßig wiederkehrt. (Es sei denn, er hätte dort auch ein Büro eingerichtet)
Damit kommt nur ein Raum in Betracht, in welchem die Aufträge und Bestellungen entgegengenommen bzw. ausgelöst werden. (im Falle Düsseldorf gegen Essen, würde ich damit Essen den Punkt geben)
Wir gehen jetzt einfach mal von eine Gewerbe i.S.d. GewO aus.
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Thema: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Gut, dann steh ich ja doch nicht so sehr auf dem Schlauch!
Die zu beachtenden Bestimmungen als Hinweise (wie Herr Neu so schön geschrieben hat) in die Festsetzung und um die restlichen Erlaubnisse müsste sich der Veranstalter selbst kümmern, natürlich unter Beachtung der Versagungsgründe, insbesondere nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO.
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Thema: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Bin momentan etwas verwirrt! Kann mir da jemand rauß helfen?
Habe gerade in der Marktverwaltungsvorschrift gelesen, dass die Festsetzung keine anderen Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt. Und wenn ich daran denke, wer alles bei der Festsetzung beteiligt wird, Bauamt, Verkehrsbehörde, Immissionsschutz?
Damit sind doch nur Auflagen möglich, die nicht gesetzlich geregelt sind, oder?
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Thema: Reisegewerbekarte GbR |
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Ich stimme meinen Vorrednern zwar zu aber es verwundert mich, dass die GbR einen Betriebssitz hat? Oder betreibt die GbR noch ein stehendes Gewerbe?
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Thema: Prüfpflicht für fondsbasierte Rentenversicherung |
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Kurze Nachfrage zum thema Altersvorsorge!
Hat sich mit der Einführung der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO etwas an den Ausfassungen geändert?
Oder benötigen die Gewerbetreibenden nun sowohl eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 2 und 3 als auch nach § 34 d GewO?
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Thema: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
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@Weinheim
Über eine Satzung geregelt? Das hätte ich ja nicht gedacht, weil doch eigentlich nur Aufgaben des eigenen Wirkungskreises über Satzung geregelt werden können (wenn ich mich nicht täusche
) und das Gewerberecht i.d.R. eine übertragene Aufgabe ist.
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Thema: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
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Meine Chefin hat mich beauftragt, mal nachzuforschen
, ob und nach welcher EGL sowie in welcher Höhe bei euch eine VwGeb für die Ausfertigung einer Zweitschrift eine Gewerbeanzeige erhoben wird.
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Thema: Umschreibung 34c |
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Erlaubnisinhaber ist immer der Gewerbetreibende, d.h. in Ihren Fall, dass die Ltd. eine Erlaubnis beantragen muss, mit der Konsequenz, dass diese auch die vollen Kosten zu tragen hat. Möglicherweise sieht aber Ihre GewerbekostenVO eine entsprechende Regelung vor.
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Thema: Preisauszeichnung |
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Da kann man Herrn Vollmar nur zustimmen. Die PAngV sagt in § 4 Abs. 1:
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des
Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, ... sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
Da steht nichts davon, dass dies nur innerhalb gewisser Zeiten zu erfolgen hat.
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Thema: § 15 a, Post kommt nicht an.. |
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Warum nicht an die Anschrift des GF einen Brief für die GmbH senden, schließlich ist er der gesetzliche Vertreter der GmbH?
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Thema: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz |
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Ich schließe mich jetzt mal der Frage meines Vorfragers
an. Ist das Gesetz nu bereits verkündet worden oder noch nicht?
Gehe ich über Juris steht dort in der GewO:
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.5.2007 I 757
Änderung durch Art. 5 G v. 16.7.2007 I 1330 (Nr. 31) noch nicht berücksichtigt
Gehe ich auf bmwi ist zum MEG II zu finden:
Status: Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Thema: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe |
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@ Frau Thien:
Ich muss sagen, dass ich auch ziemlich überrascht bin. MV hat sein Sonn- und Feiertagsgesetz auch dahingehend geändert, dass bis auf wenige Feier- und Trauertage die Videotheken ab 12 Uhr geöffnet sein dürfen.
@ Frau Rausch:
Damit kann ich Ihnen leider nicht dienen. Bei uns hat immer ein Bußgeldverfahren genügt.
@Herr Kissau:
Zitat: |
Dafür dürfen nach unserem neuen Ladenöffnungsgesetz diverse andere Waren durchaus an Sonn- und Feiertagen von Verkäufern feilgeboten werden. |
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Damit zeigt sich mal wieder die unendliche Weisheit der Gesetzgebung!
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Thema: Der Clown |
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So, jetzt habe ich das Problem, glaube ich, für mich mit Hilfe des KSVG geklärt. Dort heißt es: "Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt". Schaue ich dann in den Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse steht unter C auch der Clown. Also Clown = Künstler...
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Thema: Der Clown |
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So liebe Leute, ich glaube, ich stehe heute auf dem Schlauch... und wie heißt es so schön: "Wenn ich nicht mehr weiter weiß, dann bild ich einen Arbeitskreis."
Also lieber Arbeitskreis, folgendes Problem:
Mich rief das HZA an wollte doch tatsächlich wissen, ob ein Straßenclown eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt oder ein Gewerbe anmelden muss. Und plötzlich war es da...ich wusste nicht mehr weiter!
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind unterhaltende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, wenn sie als Schausteller oder nach Schaustellerart erfolgen. Das der Clown nun eine unterhaltende Tätigkeit ausübt, darüber bedarf es wohl keiner großen Disskussion aber die Schaustellereigenschaft?
Lese ich in meinen Lieblingskommentar (Landmann/Rohmer) heißt es: "Mit der Nr. 2 sollen daher vor allem Vergnügungen erfasst werden, die Schausteller auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen anbieten...." Wenn ich so an ältere Filme zurück denke, in denen ein Volksfest oder eine Kirmes vorkam, erinnere ich mich auch an Clowns, Stelzenläufer, usw.
Also eine unterhaltende Tätigkeit die typischer Weise auf einen Volksfest vorkommt und damit die Schaustellereigenschaft begründet?
Edit: Oder ist der Clown etwa ein Künstler?
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Thema: Zuständigkeit GewO in Rheinland-Pfalz |
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Dann freu ich mich ja schon drauf, wenn der Gewerbetreibende durch die Behörde aufgefordert wurde und vielleicht bereits ein Bußgeldverfahren am laufen ist und der Gewerbetreibende sich entschließt bei der Kammer einen Anzeige zu tätigen. Ich liebe diese Doppelzuständigkeiten!
Außerdem bin ich gespannt, wie viele "Serviceleistungen rund ums Auto" (oder so ähnlich) es geben wird. Dienstleistungen sind ja schließlich bei der IHK angesiedelt und nicht bei der HK!
Was ist eigentlich mit den VwGeb? Die bekommt dann auch die Kammer?
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Thema: Zuständigkeit GewO in Rheinland-Pfalz |
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Ein kräftiges
und Hallo an alle,
ich habe gerade aus der owiz 2/2007 erfahren, dass mit Verordnung vom 19.12.2006 (GVBl. Nr. 22, Seite 450) in Rheinland-Pfalz die Industrie- und Handelskammern des Landes ab dem 01.01.2007 auch für die Durchführung des § 14 der GewO zuständig sind. Welche Gründe soll dass denn haben? Sollen die Ordnungsämter abgebaut werden?
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Thema: Gewerbeuntersagung gegen eine Ltd. |
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Ich hab zwar keine Möglichkeit in meinem Lieblingskommentar zu blättern (weil mich kleine gemeine Viren umlagern; hoffentlich hab ich nicht H5N1, sonst werd ich noch gekeult) aber wenn ich mich recht entsinne, muss sich der Gewerbetreibende die Unzuverlässigkeit eines Dritten im Einzelfall auch zurechnen lassen.
Gewährt nämlich die Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Betriebes, was bei einem GF i.d.R. unvermeidlich ist, wird die ansonsten zuverlässige Gewerbetreibende selbst unzuverlässig. Hiervon kann sie sich nur "befreien", wenn sie sich von dem unzuverlässigen Dritten trennt.
Ähnlich verhält es sich beim Strohmanverhältnis, wenn der Ehegatte das untersagte Gewerbe des Partners weiterführt und dem Partner einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsleitung gewährt. Damit wird der Ehegatte auch unzuverlässig.
Da man damit wieder im 35er ist, besteht für den 7a auch noch ne Chance.
So. Ich hoffe, ich habe jetzt nicht im Fieberwahn geschrieben....
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