Gewerbeanmeldung vor Erhalt der Handwerkskarte |
Kirschner Martina

Grünschnabel
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Gewerbeanmeldung vor Erhalt der Handwerkskarte |
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Hallo liebe Kollegen,
ich bin nun seit ca. 20 Jahren im Gewerbeamt tätig, doch leider häufen sich bei mir nun die Beanstandungen durch unser Landratsamt. Dort wurde das Personal aufgestockt, so dass Gewerbeanmeldungen nun "genauer angeschaut" werden können.
So habe ich bereits seit 06.12.2022 ein riesiges Problem. Ein Gewerbetreibender wollte zum 01.01.2023 einen bestehenden Pflasterer-Betrieb übernehmen. Deshalb wurde von uns sein bestehender anderer Betrieb abgemeldet und eine Gewerbeanmeldung wegen Übernahme (Pacht) des neuen Betriebes durchgeführt.
Doch nun wird diese Vorgehensweise vom Landratsamt nicht genehmigt und darauf bestanden, lediglich eine Gewerbeummeldung durchzuführen., um die Betriebsnummern zu reduzieren. Außerdem durften wir die Gewerbeanmeldung trotz vorliegender Ausnahmegenehmigung durch die Handwerkskammer nicht anmelden, weil jetzt darauf bestanden wird, dass eine Handwerkskarte bereits bei der Gewerbeanmeldung vorliegen muss.
Ebenso wird bemängelt, dass für den früheren Betrieb "Erd- und Gartenbauarbeiten" straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse vorgelegt werden müssen, obwohl der Gewerbetreibende keine Transporte des Aushubs durchführte und der Bedtrieb ja sowieso zum 31.12.2022 abgemeldet werden soll.
Könnt ihr mir weiterhelfen......
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1
19.01.2023 14:27 |
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Solon
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Roesje

Kaiser

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Dann empfehle ich Ihrem Landratsamt mal Fortbildungen im Gewerberecht
.
Wenn der Inhaber wechselt, z.B. bei Übernahme, ist ganz klar eine Ab- und Neuanmeldung durchzuführen. Das sollte unstrittig sein und Ihr Landratsamt kann sich eben nicht über Bundesrecht hinwegsetzen
Und § 15 Abs. 2 GewO sagt nun mal auch eindeutig aus, dass man eine Bescheinigung nicht deswegen verhindern kann, "nur", weil noch irgendeine Erlaubnis fehlt.
Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, Gewerbetreibende auf etwaige Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten hinzuweisen und zu versuchen, darauf hinzuwirken, dass diese sich zunächst kümmern und dann erst das Gewerbe anmelden - da weniger Aufwand und Ärger für alle Beteiligten. Aber wenn dann ein GT unbedingt möchte und die Gewerbeanzeige eben ansonsten vollständig vorliegt, sind wir zur Empfangsbescheinigung rechtlich verpflichtet.
Im Handwerksbereich hatte ich zudem schon mal das Problem, dass ich einen GT zunächst zur HWK schickte, damit er sich um die Handwerkskarte kümmert und mir diese vorlegen kann und dann wieder von der HWK zu mir geschickt wurde, weil er erst nach Gewerbeanmeldung eine bekäme...soviel also dazu.
Wie gesagt...ist ja schön, wenn Personal in Behörden aufgestockt wird und sich dem Gewerbethema angenommen wird (bei unserem Kreis gibt es das in der Realität nicht wirklich), aber wenn, dann bitte richtig und im Rahmen des Gesetzes.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
19.01.2023 15:50 |
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Solon
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EinQuantumRecht
Tripel-As

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der Sachverhalt ist für mich nicht ganz klar. Wenn der Übernahmewillige schon ein Gewerbe mit derselben Tätigkeit in der Gemeinde hat, würde hier ja tatsächlich auch eine Ummeldung (Verlegung der Betriebsstätte) genügen. Das zu übernehmende Gewerbe müsste vom bisherigen Betreiber natürlich abgemeldet werden.
Das mit den Straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen verstehe ich gar nicht. Wer will da was von wem, wofür.
Sehe hier auf alle Fälle keine gewerberechtliche Relevanz.
Fragen zur Handwerkskarte beantworte ich lieber im nicht-öffentlichem Forum.
VG
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19.01.2023 16:14 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Guten Morgen,
den bisherigen Beiträgen schließe ich mich an.
Grundsätzlich ist es hilfreich, wenn das Landratsamt als Fachaufsichtsbehörde die Qualität der Gewerbeanzeigen prüft und rechtliche Hinweise gibt.
Zu beachten ist freilich, dass die Gewerbeanzeige eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die mit ihrem Zugang bei der Behörde wirksam wird. Die Behörde trifft an dieser Stelle keine Regelungen. Hinsichtlich der Frage ob eine Ab- und Anmeldung oder eine Ummeldung zu erstatten ist, sehe ich die gewerberechtliche Relevanz nicht. Der frühere Inhaber des Pflastererbetriebes muss sein Gewerbe in jedem Fall abmelden. Die Gewerbeanzeige soll der Behörde Kenntnis verschaffen, welche Gewerbetreibenden in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig sind und welche Tätigkeit(en) diese ausüben. Diesem Zweck ist m. E. sowohl mit einer An- und Abmeldung als auch mit einer Ummeldung Genüge getan. Was es mit der „Reduzierung der Betriebsnummern“ auf sich hat, erschließt sich mir nicht.
Richtig ist, dass der Gewerbetreibende, der den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks anfängt, bei der Gewerbeanmeldung die Handwerkskarte vorzulegen hat (§ 16 Abs. 1 S. 1 HwO).
Bei Fehlen der Handwerkskarte darf die Entgegennahme der Gewerbeanzeige jedoch nicht verwehrt werden (siehe hierzu alle gängigen Kommentare zur GewO, stellvertretend an dieser Stelle Heß in Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 15 Rn. 29). Anderenfalls würde die Möglichkeit, in Feld Nr. 29 des Formblattes GewA1 ein “nein“ anzukreuzen, auch keinen Sinn ergeben. In einem solchen Fall darf das Gewerbe freilich noch nicht ausgeübt werden, aber dazu berechtigt ja die bloße Gewerbeanmeldung auch nicht.
Die Entgegennahme der Gewerbeanzeige kann auch nicht von der Vorlage anderer Erlaubnisse abhängig gemacht werden (siehe z. B. die bereits erwähnte Kommentierung unter Rn. 26). Davon abgesehen sehe ich auch keine Erlaubnispflicht für Erd- und Gartenbauarbeiten in der Gewerbeordnung oder gewerberechtlichen Nebengesetzen.
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20.01.2023 07:58 |
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