Forum-Gewerberecht

» Anhörung vor Ablehnung eines Antrages «

Also:

Welches Recht des Betroffenen wird denn beeinträchtigt, wenn eine GZR Eintragung gemacht wird?

Antwort: Keines

Der Betroffene mag möglicherweise in einer Ausschreibung oder auch Bewerbung nicht erfolgreich sein, dies ist aber doch kein Eingrif in die Rechte des Betroffenen. Dieser kann wie vorher auch an Ausschreibungen teilnehmen. Fraglich ist doch nur, ob er mit seinem Angebot durchkommt. Es kommt aber auch der nicht durch, dessen Preise teurer sind.

Zugegeben, übertrieben dargestellt;

Eine Nichtberücksichtigung lediglich aus dem Grund heraus, dass ein GZR Eintrag besteht, ist eine Diskreminierung eines Gewerbetreibenden.

Das kann es wohl nicht sein, oder? So würde doch wohl keiner von uns argumentieren.



Die [B]rechtliche Stellung [/B]des Betroffenen wird in [B]keiner Weise gemindert[/B]. Eine Anhörung hat nur dann zu erfolgen, wenn in [B]Rechte eingegriffen [/B]werden soll.

Es wäre doch ein leichtes für den Gesetzgeber gewesen in den Gesetzestext zu schreiben, dass bei negativen Entscheidungen jeder Art eine Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat. Warum es dies denn nicht geschehen?

M.E. aus dem Grund, dass der Gesetzgeber dies auch so nicht gewollt hat. Er wollte ausschießlich eine Anhörung in den Fällen, wo [B]Entscheidungen[/B] den Antragsteller [B]tatsächlich rechtlich schlechter [/B]stellen.

Also, bleiben wir lieber bei dem, was der Gesetzgeber beschlossen hat.

Was passiert denn, wenn eine Anhörung nicht erfolgt ist? Nichts! Der VA ist zwar anfechtbar, aber die Anhörung kann bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Und dies ist dann spätestens die Widerspruchsbegründung.



Gepostet am 08.11.2006 um 15:18 von:
Benutzer: pmcolonia
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9407#post9407


Beitrags-Print by Breuer76