Wirtschaftliches Betreiben einer PTB- zugelassenen Gerätebauart |
gmg
Foren Gott
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Wirtschaftliches Betreiben einer PTB- zugelassenen Gerätebauart |
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@ alle
Folgendes - interessante - Schreiben an den UAVD mal z. K.:
Zitat on
....anbei erhalten Sie mein Schreiben an einen Gerätehersteller mit der Bitte um Veröffentlichung. Dieses Schreiben wurde von mir anonymisiert, weil der darin geschilderte Sachverhalt fast deckungsgleich auf alle Gerätehersteller zutrifft. ...
.....Bislang bin ich davon ausgegangen, dass laut Spielverordnung und der Technischen Richtlinien der PTB sämtliche Nachbaugeräte der entsprechenden Bauart-Zulassung identisch zu sein haben. Es stellt sich daher die Frage, wie ist es möglich, dass von der PTB eine Geräte-Bauart zugelassen wird, welche gar nicht bzw. nur sehr schwer wirtschaftlich betrieben werden kann? Oder sollte es sich bei meinem Gerät nur um eine Ausnahme handeln? Hiergegen sprechen jedoch zwei Fakten. - Zum einen wurden mir die in meinem Anschreiben dargestellten Daten von meinen Aufstellerkollegen gleich mehrfach bestätigt und zum anderen betreibe ich Geräte derselben Bauart, mit denen ich akzeptable Einnahmen pro Stunde erziele. Da sämtliche Nachbaugeräte einer Bauart der Bauart-Zulassung zu entsprechen haben, dürften bereits daher Ausnahmen rechtlich ausgeschlossen sein. – In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beachtung, dass es sich hierbei um einen Zeitraum von über 6 Monaten handelt
Ich würde es sehr begrüßen, wenn sich Ihr Verband gegenüber dem Verordnungsgeber dafür einsetzen würde, dass die Gerätehersteller dazu verpflichtet werden, innerhalb der Produktbeschreibung das Verhältnis zwischen Gewinn und Verlust bezogen auf eine festgelegte Anzahl von Spielen offen zu legen, damit der Automatenaufsteller erkennen kann, unter welchen Bedingungen das Glücksspielgerät wirtschaftlich zu betreiben ist. Denn nur ein wirtschaftlicher Betrieb ist vor einem Abdriften in die Illegalität geschützt. Das dürfte auch dem Spielerschutz zu Gute kommen. ....
Zitat off
Im Original nachzulesen:
http://www.uavd.de/index.php?option=com_...d=244&Itemid=60
Das Anschreiben an den Gerätehersteller anbei als pdf.
Ein - aus Aufstellersicht - interessanter Denkansatz. Rechtlich z. Zt. nicht vorgesehen, da die Quote Geldspielgeräte durch die "neue" SpielV abgeschafft worden ist.
Grüße
__________________ gmg
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25.11.2008 15:54 |
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Solon
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murat69
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Hat das bis jetzt niemand bemerkt???
Mittlerweile ist man der Handlanger der Automatenbranche geworden,nicht der Aufsteller und Käufer verdient damit Geld sondern die Vertreiber der Geräte und der Fiskus....!!Und du musst zusehen das du es anschaffst,armes Deutschland
__________________ „Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.”
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2
25.11.2008 17:16 |
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Solon
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John-Lautner
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Genau so sieht es mittlerweile aus, das ist kein Einzelfall sondern die Regel.
Monatelange Einnahmen-Ausfälle zwingen viele Aufsteller in die Knie. Nicht weil nichts läuft, sondern weil die Geräte absichtlich so programmiert werden, daß nichts verdient werden kann !
Klar, daß so mancher wieder seine Magicgames hervorholt, nicht weil er sich bereichern will - vielmehr weil er kurz vor der Insolvenz steht und diese alten Geräte komischerweise das machen, was die "legalen" Nachfolger nicht schaffen: Geld einspielen !
Danke, liebe Novomatic, für das totale Chaos !!!
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3
25.11.2008 23:03 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle
Ich zitiere noch einmal aus den grundsätzlichen Überlegungen und Ausführungen zur ( seinerzeit ) "neuen" Spielverordnung:
Zitat on
....
Für die gewerblich betriebenen Spielgeräte werden in § 13 SpielV statt der bisherigen einzelspielbezogenen beschränkungen Höchstgewinn und -verlustgrenzen je ( laufender ) Stunde als entscheidende Kriterien für die Zulässigkeit eines Unterhaltungsspielgerätes mit Geldgewinn festgelegt. Dabei soll zur Beschränkung des Spielanreizes die Gewinnobergrenze je laufender Stunde auf 500 € festgelegt werden. Die Verlustmöglichkeit soll auf 80 € je laufender Stunde begrenzt werden. Bei langfristiger Betrachtung sollen jedoch Höchstverluste den Betrag von 33 € je Stunde nicht übersteigen.....
Soweit die seinerzeitigen Gedanken des Verordnungsgebers.
Diese Ausrichtung der Spielverordnung war voll und ganz auf den Spielerschutz zugeschnitten. Nicht auf den Aufsteller......
Bezüglich der "Langfristigkeit" der Betrachtung würde ich weiterhin von die Gesamtaufstellzeit des Geldspielgerätes ausgehen. Früher waren das ja mal die 4 ( bzw. bei einigen zugelassenen Geräten 5 ) Jahre Laufzeit. Warum sollte sich an dieser Betrachtung/Definition der Langfristigkeit etwas geändert haben ?
Grüße
Habe gestern übrigens einen Streifen eines "neuen" Geldspielgerätes in die Hand bekommen.
1. Ausdruck: Saldo 2 ............. -4.000 € !
__________________ gmg
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4
26.11.2008 06:41 |
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alfi1950
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Hallo zusammen!
Warum nur Novomatic?
Die meißten der nicht finanzierbaren Geräte sind doch aus NRW gekommen!
Wenn es Novomatic nicht gegeben würde, dann wäre es für viele von uns zu spät gewesen ..........
Warum es jedoch innerhalb einer Baureihe solche Unterschiede gibt, sollten uns mal die Hersteller oder die PTB erklären.
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5
26.11.2008 14:13 |
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UAVD ev
Mitglied
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Zitat § 12 SpielV:
„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,“
UAVD–Anfrage an die PTB (Abteilung 8) vom 23. Oktober 2006:
„Was ist unter dem abstrakten Begriff „langfristig“ im Zusammengang mit § 12 Nr. 2a zu verstehen?
“ PTB – Antwort an den UAVD e.V. vom 3. November 2006:
Den Begriff „langfristig“ hat der Verordnungsgeber nicht weiter definiert. Nach unseren Erkenntnissen pegelt sich der Durchschnitt nach einigen Hundert oder Tausend Spielstunden ein.
“ Rechtssicherheit und Spielerschutz ist nur mit klar definierten Vorgaben möglich.
Z.B.:
Kein höherer Betrag als 33 Euro und kein geringer Betrag als 15 EUR je Stunde als Kasseninhalt innerhalb von X Spielstunden. Es heißt doch Spielverordnung und nicht Geräteherstellerverordnung.
Ein Spielerschutz ist nur dann praktizierbar, wenn der jenige geschützt wird, der für die Veranstaltung des Spiels verantwortlich ist und das ist der Automatenaufsteller.
__________________ Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller
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7
27.11.2008 11:45 |
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gottfried
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Die PTB überprüft die Einhaltung der Spielverordnung. Die Spielverordnung dient unter anderem (sic!) dem Spielerschutz. Sie bedient sich dazu der von ihr geschaffenen technischen Richtlinie. Die PTB kann und soll nicht prüfen ob ein Gerät wirtschaftlich betrieben werden kann.
Jedem Aufsteller ist es überlassen, ob er ein Gerät eines bestimmten Herstellers betreibt oder nicht. Wenn das Gerät beliebt ist und gleichzeitig wirtschaftlich erfolgreich, wird er es weiter betreiben. Wenn das Gerät beliebt ist aber nicht wirtschaftlich erfolgreich, zieht er es wieder ab und gibt es an den Hersteller zurück.
Ich muss davon ausgehen, dass es gewisse Geräte gibt, ob von Gauselmann oder von Novomatic, die aufgrund ihrer Verbreitung als sehr beliebt einzustufen sind und gleichzeitig wirtschaftlich erfolgreich. Ansonsten könnten sich die Stückzahlen im Markt nicht halten.
Wer es noch nicht bemerkt hat: Wir befinden uns in einer freiheitlichen, sozialen Marktordnung. Es bestimmen hauptsächlich Martkangebot und Marktnachfrage den Markt.
Ein zu starker Eingriff des Gesetzgebers wird dieses Gleichgewicht ungünstig verschieben.
Wenn ein Aufsteller es möchte, kann er ein Gerät mit einem Stundenverlust von 1 Euro betreiben. Wenn er es nicht möchte, zwingt ihn auch niemand.
Geräte mit Stundenverlusten jenseits von 25 Euro haben eine sehr geringe Halbwertzeit. Die Endverbrauchernachfrage (der Spieler) nach solchen Geräte ist gering.
__________________ gruss von gottfried
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8
27.11.2008 16:12 |
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jasper
Kaiser
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Gottfried,
du Scherzkeks!
Zu was ist die PTB eigentlich da?
Zitat: |
]„Wenn ein Aufsteller es möchte, kann er ein Gerät mit einem Stundenverlust von 1 Euro betreiben. Wenn er es nicht möchte, zwingt ihn auch niemand.“ |
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Und woher weiß ein Aufsteller ob er ein Gerät mit einen Stundenverlust von 1 Euro betreibt?
Was ein Aufsteller wirklich betreibt weiß er doch erst nach Monaten bzw. laut PTB im "Durchschnitt nach einigen Hundert oder Tausend Spielstunden" und wenn sich dann herausgestellt hat, dass das Gerät nichts gebracht hat, dann ist es zu spät!! Vom ehemaligen „Neupreis“ ist beim Weiterverkauf/Inzahlunggabe nach nur 6 Monaten nur noch ein Bruchteil zu realisieren.
Zitat: |
„Ich muss davon ausgehen, dass es gewisse Geräte gibt, ob von Gauselmann oder von Novomatic, die aufgrund ihrer Verbreitung als sehr beliebt einzustufen sind und gleichzeitig wirtschaftlich erfolgreich. Ansonsten könnten sich die Stückzahlen im Markt nicht halten.“ |
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Ich bin der Meinung, dass der Markt zu etwa 80% vom Spieler und nur zu ca. 20% vom Aufsteller selbst bestimmt wird. – Oder meinst Du nicht, dass je lauter die Spieler nach bestimmten Geräten schreien, der Aufsteller zu reagieren hat?!
Zitat: |
„Ein zu starker Eingriff des Gesetzgebers wird dieses Gleichgewicht ungünstig verschieben.“ |
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Da hast Du Recht!
Also Hersteller wacht auf und laßt die Hosen runter über eure Auszahlquoten und verkauft/vermietet uns nicht länger Wundertüten . – Sonnst bleibt wirklich nur die gesetzliche Vorgabe darüber welche erforderlichen Angaben in einem Prospekt zu stehen haben.
Gottfried
was schreibe ich Dir hier eigentlich, dass wirst Du ja als Aufsteller bereits alles Wissen!
@alle
Was ist ein ein Referenz-Hash nach SHA-256 des Originals?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 27.11.2008 19:36.
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9
27.11.2008 19:34 |
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Zeuss
Eroberer
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Zitat: |
Original von Kölner
Na Alfi,
verdienst Du dein Brötchen in Austria???
Das neue Geschäftsmodell ist jawohl eindeutig von Novomatic in den Markt gebracht worden!
Zitat
"Wenn es Novomatic nicht gegeben würde, dann wäre es für viele von uns zu spät gewesen .........."
und das ist echt der allergrößte Hohn! |
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Er hat doch recht, als ADP Geräte wie WW oder NW oder oder brachte und Auszahlungen ohne Ende waren hatten die Novokisten gute Einnahmen.
__________________ Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
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10
28.11.2008 00:22 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Zeuss
Er hat doch recht, als ADP Geräte wie WW oder NW oder oder brachte und Auszahlungen ohne Ende waren hatten die Novokisten gute Einnahmen. |
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Ich habe jetzt mal Streifen der neuen Gerätegeneration von ADP gesehen.
Es scheint so, als hätte ADP seine Hausaufgaben gemacht.
Grüße
__________________ gmg
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11
28.11.2008 06:47 |
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Zeuss
Eroberer
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Die neuen Geräte sind stabil und fair allen gegenüber, dem Spieler und dem Aufsteller, es gibt nciht mehr solche Mega ballungen, das ein Kunde 6000 EUR bekommt, sondern das einer evtl mit 2000 abgespeisst wird und der rest sich auf andere verteilen.
__________________ Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
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28.11.2008 11:25 |
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RudiCartell
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von Jasper:
>>
@alle
Was ist ein ein Referenz-Hash nach SHA-256 des Originals?
<<
Den hier verwendeten Satz kann man wortwörtlich keiner sauberen Definition zuführen. Was vermutlich ausgedrückt werden sollte, ist, dass ein Checksummenverfahren nach SHA (Secure Hash Algorithm) Verwendung finden soll, um die Identität der im Gerät befindlichen Software zu ihrem zulassungskonformen Original zu überprüfen. Das neue Verfahren SHA 2 definiert eine mögliche Ausgabelänge des Prüfsummenwertes als 256-bitige Zahl. der SHA-256 ist normalerweise eine Berechnung die die Zwischenergebnisse der einzelnen Rechnenschritte in 32-bit lange Einheiten (Wörter) unterteilt. Alle diese technischen Detail kann man unter wikipedia unter http://en.wikipedia.org/wiki/SHA1 bzw. sepziell im Deutschen http://de.wikipedia.org/wiki/Secure_Hash_Algorithm#SHA-256 nachlesen. Der Hash ist die errechnete Zahlenkolone (nach dem SHA Algorithmus) aus der gesamten Binärdatei, die die Eindeutigkeit der Software als "handlicher" Zahlenwert darstellen soll.
Alle SHA "Prüfsummen" sind zwar um Längen/Qualitäten besser als die meist PTB-zugelassenen und vom Prüfer angewandte CRC-32 Checksumme, bei der Geräteüberprüfung.
Dennoch gilt weiter die maßgebliche Einschränkung, wenn ich zwei "faule" Exemplare auf inhaltliche Identität prüfe, so kann ich nur bestätigen, dass Sie gleich sind und nicht im Sinne der vorgeschriebenen Funktion "richtig" (korrekt).
Zum Punkt "Richtigkeit"/Korrektheit kann ich nur auf die Diskussion zu Forderungen an den Gesetzgeber verweisen. Ohne tatsächliche Überprüfung des Quellcodes und der Sicherstellung, dass die untersuchten Quelle auch wirklich die Binärdatei erzeugt, wird der Verdacht des "Schattendaseins" ungewollter Funktionen nie entkräftet werden können. Soll aber vielleicht auch gar nicht.
Auch das Auszahlungsverhalten und den Ertrag des Aufstellers wird man nur dann innerhalb der gesetzlichen Grenzen fixieren können, wenn nicht nur versichert wird, sondern sondern überprüft. Nach heutiger PTB-Sicht sind das im schlimsten Fall 1000 Spiele. Früher (vor 2006) wurde einmal das statischtische Verhalten durch simulierte Schnellspiele bei der BA überprüft. Heute wird auf Papier "versichert", dass das so sein wird.
Ich weiß nicht, ob die Prüfschnittstelle überhaupt heute noch diesen Modus bereitstellt oder ob das Statistikkriterium - was konsequent - wäre gleich jeglicher Überprüfbarkeit entzogen wurde.
Man hörte schon, dass eventuell die Virenproduzenten den Dienst erweisen könnten, die bisherige Praxis (versichern, hinterlegen und glauben) als ungenügend zu erkennen (auch auf anderen Ebenen).
Auch Zeuss mag den für sich richtigen Eindruck gewonnen haben, aber das ist subjektiv und - sorry - belanglos, weil es die anderen Fälle (subjektiv) eben auch gibt. "Stabil" und "fair" sind nicht die weichen Kriterien die im Gesetz stehen.
Der Beschwerdeführer will doch wohl im Moment wissen, wie er seinen bezifferten Verlust gegenüber den gesetzlichen einzuhaltenden Grenzwerten kompensiert bekommt. Es ist ein Schaden entstanden und nun muss noch der Verantwortliche gefunden werden, der hier haftet/bezahlt. Mal sehen wer als erster "HIER" schreit.
Gruß vom Rudi
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13
28.11.2008 12:29 |
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gmg
Foren Gott
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Hallo Rudi,
für die nicht sicherlich ganz einfache Erklärung eine Fachmannes an einen "Unwissenden".
Du schreibst in Deinem Beitrag, dass die Schnellspiele bei der BA überprüft wurden.
Frage:
Wer ist die "BA" ?
Dann beziehst Du Dich auf einen bezifferten Verlust gegenüber den gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerten.
Frage 2:
Welche gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerte meinst Du ?
Es gibt doch nur die in der SpielV aufgeführten Grenzwerte "nach oben" ( Spielerschutz ).
Aber es gibt doch keine Grenzwerte "nach unten" !
Interessant wäre es auch zu wissen, um welches Gerät es sich tatsächlich genau handelt !
Wird da eventuell ein Hersteller mit den eigenen "technischen Unvollständigkeiten" geschlagen ?
Grüße
__________________ gmg
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14
28.11.2008 13:05 |
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RudiCartell
Tripel-As
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M i s t v e r s t a n d ... |
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Sorry gmg, ja nach deinen Fragen ist mit das Durcheinander gleicher Begriffe mit möglicher unterschiedlicher Meinung auch aufgefallen:
Ich meinte mit BA die Bauartzulassungsüberprüfung innerhalb der PTB und nicht den Bundesverband ...
Es ist richtig, es gibt keine Grenzwerte für das wirtschaftliche Betreiben der GSG nach unten hin und die SpielV dient primär dem Spielerschutz. Die Argumentation der Aufsteller in diesem Thread und des Beschwerdeführers zielen aber auf den durchschnittlichen Kassenbestand (Langzeit) ab, um daraus einen fiktiven Grenzwert ihrer Verluste im schlimmsten Fall zu bestimmen. Sonst hätte die Beschwerde ja wohl nicht die Rechnung nach SpielV begründen können:
§ 12 Abs. 2 a) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
§ 13 Abs. 1 Nr. 3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
Aber dies bleibt ja noch zu klären und ich warte gespannt, wie der Anspruch von dem Hersteller abgewert wird.
Vielleicht erzält der UAVD ja noch um welches Gerät es sich handelt.
Gruß vom Rudi
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15
28.11.2008 13:27 |
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gmg
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Zitat: |
Original von RudiCartell
Vielleicht erzält der UAVD ja noch um welches Gerät es sich handelt.
Gruß vom Rudi |
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Ja, das wäre nett !
Grüße
__________________ gmg
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16
28.11.2008 13:33 |
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gottfried
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Hallo Jasper,
Du schreibst
Zitat: |
Und woher weiß ein Aufsteller ob er ein Gerät mit einen Stundenverlust von 1 Euro betreibt?
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Du hast recht. Ob 1 Euro oder nicht weiß der Aufsteller erst nach einer gewissen Zeit. Es liegt dann am Aufsteller ob er gewisse Regressansprüche geltend machen kann bzw. am Hersteller/Lieferanten ob er sich davon etwas annimmt.
Am besten man vereinbart bei Neugeräten einen Testzeitraum z.B. 3 Monaten und entscheidet dann. Ein Gerät, welches nach 3 Monaten bei durchschnittlicher Bespielung keinen ausreichenden Stundenverlust generiert, fällt dann eben durch den Test und wird kostenfrei an den Hersteller zurück gegeben.
Du schreibst weiterhin
Zitat: |
Ich bin der Meinung, dass der Markt zu etwa 80% vom Spieler und nur zu ca. 20% vom Aufsteller selbst bestimmt wird. – Oder meinst Du nicht, dass je lauter die Spieler nach bestimmten Geräten schreien, der Aufsteller zu reagieren hat?!
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Der Markt wird ausschließlich durch den Spieler bestimmt. Der stimmt mit den Füßen ab, ob es ihm in der Halle gefällt oder nicht. Und das liegt in erster Linie an den Geräten.
... und noch
Zitat: |
Da hast Du Recht!
Also Hersteller wacht auf und laßt die Hosen runter über eure Auszahlquoten und verkauft/vermietet uns nicht länger Wundertüten . – Sonnst bleibt wirklich nur die gesetzliche Vorgabe darüber welche erforderlichen Angaben in einem Prospekt zu stehen haben.
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Mit dem Gesetzgeber zu drohen macht erst mal keinen Sinn. Der wird einen Teufel tun und wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorschreiben. Du willst ja auch nicht, dass er Dir vorgibt welche Marge Du machst. Oder?
Stell doch einfach keine Geräte auf, die wirtschaftlich keinen Sinn machen. Verhaust Du's einmal ist das unternehmerisches Risiko. Mach es nur nicht zu oft.
__________________ gruss von gottfried
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17
28.11.2008 16:59 |
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Meike
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Hallo Rudi,
da gebe ich Dir recht, wenn beim hinterlegten Quell-Code nicht einmal geprüft wird, ob damit auch
das hinterlegte Muster der Binärdatei erzeugt wird, dann brauchen wir uns nicht über SHA-256 zu unterhalten.
Hallo Gottfried,
warum willst Du eine 3-monatige Testphase? - Das erinnert mich an die Diskussionen eines Herstellers
über "Probezulassungen" und "kostenlose Testbetriebe". Dieses Ansinnen ist doch von verschiedenen Stellen bereits abgelehnt
und das mit guter Begründung.
Glaubst Du, dass der Hersteller nicht weiß, was wie zu programmieren ist?
Früher ging es mit der einstellbaren AQ doch auch und da haben nicht so viele über die "Dynamik" im Auszahlverhalten geklagt .
Gruß an alle,
schaut Euch zum Vergleich die Versagungsgründe bei beantragter UB an:
§33 e Abs. 1 Nr.2 GewO
"Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann."
Warum sollte es bei den §33 c-Geräten also ein Problem der "freiheitlich sozialen Marktordnung " sein?
Bei den §33d-Geräten geht es auch, also braucht hier nur angeglichen zu werden.
Und wenn wir dann beim Erweitern sind, bitte ich den Versagungsgrund Nr.1 gleich mitaufzunehmen,
damit man nicht mehr so viel erklären muss, warum das eine 24-er Roulette eine PTB-Zulassung hat
und das andere nicht.
Gruß
Meike
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18
28.11.2008 22:45 |
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dieter116
König
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Meike, die Quelltxtprüfung ist mein Reden seit Langen und eshalb ja auch in meinen Forderungen erwähnt: Vorschläge an den Gestzgeber zur Erweiterung/Änderung der SpVO / Techn. Richtl.
Das mit der 3 monatigen Testphase ist wohl anders gemeint.
Der Aufsteller soll ein zugelassenes Gerät 3 Monate testen und dann an den Hersteller zutückgeben können.
Der 33e hat hier wohl nicht mit dem 33c vergleichbar.
Dieser soll verhindern, dass das Spiel das nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann später unter anderen Bedingungen betrieben wird.
Das trifft auf 33c Geräte eigentlich nicht zu, da diese alle baugleich sein 'sollten' und eigentlich nicht unter anderen Bedingungen betrieben werden können.
( dies trifft jedenfalls auf den Normalaufsteller zu).
Damit wären wir wieder bei meinem oben genannten Thema.
Rudi, dieser Satz ist mir nicht ganz klar:
Man hörte schon, dass eventuell die Virenproduzenten den Dienst erweisen könnten, die bisherige Praxis (versichern, hinterlegen und glauben) als ungenügend zu erkennen (auch auf anderen Ebenen).
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19
29.11.2008 09:50 |
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jasper
Kaiser
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Hallo Rudi,
vielen Dank für Deiner Erklärung über SHA-256, welche mir deutlich zeigt, dass wir bzgl. der Überwachungs- und Überprüfungsmöglichkeiten der PTB zugelassenen Glücksspielgeräte in der tiefsten Steinzeit leben und zwar mit dem Wissen der Prüfer und der PTB. – Höchste Zeit die Sache klarer zu gestalten, damit die PTB-Zulassung und auch die TÜV-Überprüfung einen Sinn bekommen.
Hallo gottfried,
Du schreibst von einem unternehmerischen Risiko welches mit einer einfachen Produktbeschreibung auszuräumen wäre.
Ein Glücksspielgerät dessen „Inneres“ ich überhaupt nicht kenne und mir nur mit dem „Vertrauen in den Hersteller" angeboten wird, kann mir innerhalb von nur 3 Monaten solch eine finanziellen Schaden beibringen, der den monatlichen (Probe)Mietpreis um ein vielfaches übersteigt. Und das obwohl der Gerätehersteller ganz genau bekannt ist, was für eine Software sich im Geräte befindet!
Diese Software könnte auch so programmiert sein, dass das Gerät in den ersten 3 Monaten (Testphase) tolle Kassen bringt um mich anschließend zu ruinieren.
Hallo Meike,
§33 e Abs. 1 Nr.2 GewO
"Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann."
Der §33c GewO bräuchte also nur wie folgt geändert werden:
"Ein Versagungsgrund der Gerätezulassung hat dann zu erfolgen, wenn das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann."
Dann müsste nur noch die Begrifflichkeit „wirtschaftlich betrieben“ nachprüfbar definiert werden. – WAS SPRICHT DAGEGEN?
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30.11.2008 09:47 |
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