Jackpot ohne Spielverpflichtung |
dieter.muenchrath
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Jackpot ohne Spielverpflichtung |
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Hallo auch,
Spielhallenbetreiber suchen ja jetzt nach allen Möglichkeiten ihre Hallen attraktiv zu halten. Ich wurde jetzt gefragt, wie ein Jackpot eingestuft würde, der ohne Nutzung der Spielgeräte, also von jedem Besucher, gleich ob Spieler oder sonstiger Bescuher, genutzt werden kann.
Er wäre dann nicht an Spielgeräte, gleich welcher Art, angeschlossen, sondern könnte manuell über einen speziellen Terminal bedient werden.
Danke für Eure/Ihre Meinung
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1
18.01.2006 13:34 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
M. E. nicht zulässig (Willen des Gesetzgebers!).
Koppelung an Spielgeräte schon seit langem nicht mehr zulässig!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
18.01.2006 13:54 |
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Solon
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dieter.muenchrath
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Hallo Herr Kramer,
danke für die schnelle Antwort.
Die Auslegung und Argumentation ist hier ja gerade, dass keine Verbindung mit den Spielgeräten besteht, sondern jedem, also auch rein zufälligen Besucher die Möglichkeit der Teilnahme, die auch kostenlos sein soll, offen steht.
Hintergrund ist natürlich, dass sich normalerweise nur Spieler in der Spielhalle aufhalten und diese auch ggf. warten um Jackpotauswertungen abzuwarten und diese werden in der Zwischenzeit natürlich spielen. Aber das steht ihnen vom Betreiber aus natürlich frei, ähnlich einer Verlosung ohne Einsatz und ohne Voraussetzung der Teilnahme an einem der Spiele. Damit wären die Teilnehmer lt. Betreiber keine Spieler im Sinne von 9 und dieser Jackpot/diese Verlosung zulässig.
Wat nu?
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3
18.01.2006 14:07 |
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Kneip
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Was haltet Ihr von folgender Sichtweise:
1. Ein Jackpot (oder wie die Aufsteller das Ding künftig nennen), ist ein Spielgerät an dem man Geld gewinnen kann, auch wenn´s keinen Einsatz kostet.
2. Wer in einer Spielhalle an irgendeinem Gerät spielt und wenn´s auch nur das kostenlose Jackpotgeräte ist, ist Spieler i.S. der SpielVO.
3. Wer ein Jackpotgerät betreibt, ist der Aufsteller eines Spielgerätes.
Wenn ein Aufsteller das Gerät betreibt, tut er dies mit einem Spielgerät, das nicht unter §§ 33 c und d fällt und stellt somit Gewinnchancen in Aussicht, die nach § 9 Abs. 2 verboten sind.
Könnte man so argumentieren oder habe ich was übersehen?
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4
18.01.2006 15:23 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Ich hätte es nicht besser ausdrücken können!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
18.01.2006 16:47 |
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Gewo
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo und Guude aus Frankfurt.
Also zu der Frage (kostenlose) Verlosungen in Spielhallen sehe ich die Sache mal so:
Egal, ob diese Dinger nun Jackpot, Verlosung, Ausspielung oder sonstwie genannt werden, und völlig Wurst, ob dafür zuvor ein Einsatz - z.B. entgeldiches Spiel an einem Unterhaltungsspieler o.ä. - verlangt wird oder eben auch nicht (weder in 6a, noch in 9 ist von entgeldlichem Spiel die Rede), liegt zumindest immer dann ein Verstoß gegen § 6a Buchst. a) SpielV - "...sonstige Gewinnberechtigungen ..." - vor, wenn irgendein Gerät bedient werden muss.
In den Fällen, in denen die Teilnahme an der "Verlosung" über das Ausfüllen von Postkarten o.ä. statt finden soll verstößt nach meinem Dafürhalten in jedem Fall der Spielhallenbetreiber gegen § 9 SpielV indem er entweder entgegen § 9 I "...unentgeldliche Spiele..gewährt", oder entgegen § 9 II "...sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt".
Soweit Verlosungen in der Tat auch bei REWE, ARAL usw. bisweilen praktiziert werden neigen die interessierten Kreise offenbar dazu zu verdrängen, dass diese Firmen eben keine Spielhallen betreiben und damit eben zunächst mal nicht den Vorgaben der SpielV - Stichworte Jugend- und Spielerschutz - unterliegen!!!
Im Übrigen dürfte aus meiner Sicht auch überhaupt nichts dagegen sprechen, wenn die Automatenbranche bspw. in Fussgängerzonen o.ä. Teilnahmekarten für kostenlose Verlosungen verteilen würde, sofern die Auslosung selbst meinetwegen irgendwo in der Republik aber eben gerade nicht in einer Spielstätte statt finden würde.
Grüße aus Frankfurt
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6
14.02.2006 13:20 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Grundsätzlich widerspreche ich ungern gegen einen so "erfahrenen Moderator", aber ich denke mit der o.g. Argumentation (Jackpot-Spielgerät- Spieler- Aufsteller u.s.w.) seit ihr schon irgendwie auf dem Holzweg, zumal man dies wesentlich einfacher lösen kann. Hier habt ihr nämlich übersehen, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit nur vorliegt, wenn der Spieler einen Einsatz leisten muss, den er verlieren kann (VG Gelsenkirchen vom 19.05.2001 7 L 2715/00) und warum sollte man einen komplizieren Weg über den verdeckten Einsatz gehen, wenn es einfacher geht.
Natürlich können alle teilnehmen, auch PErsonen die keine Spieler sind. Doch dass ist eher uninteressant. Ich zitiere mal einen guten Beitrag von OJ Neuss: "Es ist vollkommen egal, ob auch Nicht-Spieler an der Aktion teilnehmen können. Tatsache ist, dass der Spielhallenbetreiber oder ein Drittbetreiber nicht verhindern kann (und will), dass in erster Linie die Spielgerätenutzer an der Aktion teilnehmen.... Insofern greift durchaus § 9 Abs. 2 SpielV."
eine naheliegende und einfache Lösung.
In diesem Sinne, frohes Schaffen!
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7
14.02.2006 18:19 |
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Gewo
Tripel-As
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Was haltet Ihr von meinem Beitrag zum Thema "Spielgeräte nach § 6a SpielV"???
Zitat: |
Original von Gewo
Hallo und Guude aus Frankfurt.
Also zu der Frage (kostenlose) Verlosungen in Spielhallen sehe ich die Sache mal so:
Egal, ob diese Dinger nun Jackpot, Verlosung, Ausspielung oder sonstwie genannt werden, und völlig Wurst, ob dafür zuvor ein Einsatz - z.B. entgeldiches Spiel an einem Unterhaltungsspieler o.ä. - verlangt wird oder eben auch nicht (weder in 6a, noch in 9 ist von entgeldlichem Spiel die Rede), liegt zumindest immer dann ein Verstoß gegen § 6a Buchst. a) SpielV - "...sonstige Gewinnberechtigungen ..." - vor, wenn irgendein Gerät bedient werden muss.
In den Fällen, in denen die Teilnahme an der "Verlosung" über das Ausfüllen von Postkarten o.ä. statt finden soll verstößt nach meinem Dafürhalten in jedem Fall der Spielhallenbetreiber gegen § 9 SpielV indem er entweder entgegen § 9 I "...unentgeldliche Spiele..gewährt", oder entgegen § 9 II "...sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt".
Soweit Verlosungen in der Tat auch bei REWE, ARAL usw. bisweilen praktiziert werden neigen die interessierten Kreise offenbar dazu zu verdrängen, dass diese Firmen eben keine Spielhallen betreiben und damit eben zunächst mal nicht den Vorgaben der SpielV - Stichworte Jugend- und Spielerschutz - unterliegen!!!
Im Übrigen dürfte aus meiner Sicht auch überhaupt nichts dagegen sprechen, wenn die Automatenbranche bspw. in Fussgängerzonen o.ä. Teilnahmekarten für kostenlose Verlosungen verteilen würde, sofern die Auslosung selbst meinetwegen irgendwo in der Republik aber eben gerade nicht in einer Spielstätte statt finden würde.
Grüße aus Frankfurt |
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Sorry!!!
Sollte zum Thema "Jackpot ohne Spielverpflichtung!!!
[Mod on] EDIT by webmaster 15.02.2006, 08:12 Uhr : Beitrag und Antwort wurden ins passende Forum verschoben [Mod off] |
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Gewo: 15.02.2006 07:39.
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8
15.02.2006 07:34 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Zitat: |
Original von Gewo
Hallo und Guude aus Frankfurt.
Also zu der Frage (kostenlose) Verlosungen in Spielhallen sehe ich die Sache mal so:
Egal, ob diese Dinger nun Jackpot, Verlosung, Ausspielung oder sonstwie genannt werden, und völlig Wurst, ob dafür zuvor ein Einsatz - z.B. entgeldiches Spiel an einem Unterhaltungsspieler o.ä. - verlangt wird oder eben auch nicht (weder in 6a, noch in 9 ist von entgeldlichem Spiel die Rede), liegt zumindest immer dann ein Verstoß gegen § 6a Buchst. a) SpielV - "...sonstige Gewinnberechtigungen ..." - vor, wenn irgendein Gerät bedient werden muss.
In den Fällen, in denen die Teilnahme an der "Verlosung" über das Ausfüllen von Postkarten o.ä. statt finden soll verstößt nach meinem Dafürhalten in jedem Fall der Spielhallenbetreiber gegen § 9 SpielV indem er entweder entgegen § 9 I "...unentgeldliche Spiele..gewährt", oder entgegen § 9 II "...sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt".
Soweit Verlosungen in der Tat auch bei REWE, ARAL usw. bisweilen praktiziert werden neigen die interessierten Kreise offenbar dazu zu verdrängen, dass diese Firmen eben keine Spielhallen betreiben und damit eben zunächst mal nicht den Vorgaben der SpielV - Stichworte Jugend- und Spielerschutz - unterliegen!!!
Im Übrigen dürfte aus meiner Sicht auch überhaupt nichts dagegen sprechen, wenn die Automatenbranche bspw. in Fussgängerzonen o.ä. Teilnahmekarten für kostenlose Verlosungen verteilen würde, sofern die Auslosung selbst meinetwegen irgendwo in der Republik aber eben gerade nicht in einer Spielstätte statt finden würde.
Grüße aus Frankfurt |
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zusammen!
Also ich weis nicht, wirklich schlüssig klingt das nicht! Ich bin da eher ein Verfechter folgender Argumentation:
Natürlich können alle an dem "Jackpot", "Merkur Entertainer" oder auch Promotion aktion teilnehmen, auch PErsonen die keine Spieler sind. Doch dass ist eher uninteressant. Ich zitiere mal einen guten Beitrag von OJ Neuss: "Es ist vollkommen egal, ob auch Nicht-Spieler an der Aktion teilnehmen können. Tatsache ist, dass der Spielhallenbetreiber oder ein Drittbetreiber nicht verhindern kann (und will), dass in erster Linie die Spielgerätenutzer an der Aktion teilnehmen.... Insofern greift durchaus § 9 Abs. 2 SpielV."
eine naheliegende und einfache Lösung.
Na dann schaffen wir uns mal, ich nicht alles so einfach sehen, aber sich auch nicht in eine Sache verrennen!
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9
15.02.2006 08:06 |
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nette.tante
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Zitat: |
Original von der_vollstrecker
zusammen!
Also ich weis nicht, wirklich schlüssig klingt das nicht! Ich bin da eher ein Verfechter folgender Argumentation:
Natürlich können alle an dem "Jackpot", "Merkur Entertainer" oder auch Promotion aktion teilnehmen, auch PErsonen die keine Spieler sind. Doch dass ist eher uninteressant. Ich zitiere mal einen guten Beitrag von OJ Neuss: "Es ist vollkommen egal, ob auch Nicht-Spieler an der Aktion teilnehmen können. Tatsache ist, dass der Spielhallenbetreiber oder ein Drittbetreiber nicht verhindern kann (und will), dass in erster Linie die Spielgerätenutzer an der Aktion teilnehmen.... Insofern greift durchaus § 9 Abs. 2 SpielV."
eine naheliegende und einfache Lösung.
Na dann schaffen wir uns mal, ich nicht alles so einfach sehen, aber sich auch nicht in eine Sache verrennen! |
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Ich würd das noch nicht mal so "kompliziert" sehen. Er bietet es Spielern an. Fertig. Ob auch andere teilnehmen können ist doch eigentlich nicht wichtig. Oder seh ich das falsch?
__________________ Gruß
nette.tante
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10
15.02.2006 08:17 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Genau das meine ich!!!
Ganz einfach und unkompliziert und dumm gelaufen für die Betreiber.
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11
15.02.2006 08:21 |
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Gewo
Tripel-As
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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nette tante.
Nö!!
Im Prinzip seh ich das genau so einfach!!!
Wenn ein Spielhallenbetreiber wie auch immer und von wem auch immer in seiner Spielhalle Gewinne in Aussicht stellt ist das unzulässig!!!
Gruß aus Frankfurt
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12
15.02.2006 08:26 |
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dieter.muenchrath
Mitglied
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Guten Morgen aus Frechen,
sind denn schon alle Spielhallen kontrolliert und sauber oder gibt es Widerstände?
Wer mußte schon eine Ordnungsverfügung erlassen?
Kann mir eine solche (anonymisiert natürlich) auf
dieter.muenchrath@stadt-frechen.de
gemailt werden?
Danke
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13
15.02.2006 09:04 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Hat denn schon jemand eine Untersagungsverfügung rausgeschickt (am besten mit sofortiger Wirkung)? Da wird es dann hoffentlich irgendwo einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geben und wir könnten das ganze mit etwas mehr Gewissheit betrachten.
Wenn es denn soweit ist, unbedingt hier oder im nicht-öffentlichen Bereich bekanntmachen, ich denke, auf gerichtliche Entscheidungen sind wir alle gespannt (ich gehe allerdings auch davon aus, dass "Merkur Entertainment und Co" nicht zulässig sind.).
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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14
15.02.2006 09:06 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Bezieht sich auf den letzten Beitrag, "nette Tante".
Guten Morgen aus Neuss,
genau so einfach ist das ganze Thema auch.
Die vermeintlich pfiffigen Spielhallenbetreiber begehen (bewusst oder unbewusst) einen schwerwiegenden Fehler, indem Sie in den § 9 Abs. 2 SpielV ihre persönlichen Wunschvorstellungen reininterpretieren, nämlich die Koppelung von Gewinnaussichten und Spielgeräten. Bei oberflächlichem Lesen dieses unmöglichen Schachtelsatzes kann man mit etwas Phantasie darauf kommen.
Fakt ist aber:
Gewinne dürfen dem Nutzer ausschließlich über die zugelassenen Geld- bzw. Warenspielgeräte zukommen. Jede "sonstige" (und damit jede nur denkbare weitere) Gewinnmöglichkeit ist verboten.
Das kleine aber wichtige Wörtchen, "sonstigen", lässt keinen Raum für Auslegungen oder "innovative Werbemaßnahmen" in Form von technischen oder sonstigen Verlosungen, Lotterien, Preisrätseln, etc... . Insofern gebe ich dem Kollegen aus Frankfurt Recht, dass auch die Postkartenaktion unter die Regelung des § 9 Abs. 2 SpielV fällt, da hiermit "sonstige Gewinnchancen" in Aussicht gestellt werden.
Ziel der Spielhallenbetreiber ist, den Zeitraum bis zur gerichtlichen Klärung aller Regelungen der SpielV zu nutzen, um auf unlautere Weise "Kundenbindung" und Gewinnmaximierung zu betreiben. Dem sollte m. E. im Extremfall mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Riegel vorgeschoben werden.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 15.02.2006 09:14.
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15
15.02.2006 09:09 |
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nette.tante
Routinier
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Zitat: |
Original von dieter.muenchrath
Guten Morgen aus Frechen,
sind denn schon alle Spielhallen kontrolliert und sauber oder gibt es Widerstände?
Wer mußte schon eine Ordnungsverfügung erlassen?
Kann mir eine solche (anonymisiert natürlich) auf
dieter.muenchrath@stadt-frechen.de
gemailt werden?
Danke |
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Da hätte ich auch Interesse...
__________________ Gruß
nette.tante
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16
15.02.2006 09:13 |
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Gewo
Tripel-As
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo OJ Neuss.
Sauber auf den Punkt gebracht!!
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17
15.02.2006 09:17 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Ordnungsverfügung: ...oder im Formularpool als Musterbescheid reingestellt werden?
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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18
15.02.2006 09:18 |
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der_fragende
Doppel-As
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Jackpot ohne Spielverpflichtung |
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Hallo an Alle hier ,
eine Frage ergibt sich aus meiner täglichen Arbeit mit den Spielhallenbetreibern aber trotzdem noch !
Fragebogen !!
Thema: Was ist denn nun wenn so einen "Jackpot-Gerät , System, Einrichtung , ..... oder wie auch immer die Hersteller ala G(r)auselmann die auch nennen werden,
1.) kein Spielgerät (im eigentlichen Sinne der SpielV) in der Halle vorhanden ist (z.B. nur ein Display/ohne Bedienfunktion nur LED's in einer lustigen Plastikverpackung mit einem €-Betrag und zwei Karten-Slot's ??? für was auch immer für Karten
2.) die Teilnahme per Internet oder Postkarte, per Los für SHG für jedermann/frau möglich ist
3.) die Betreiber/Aufsteller dieses Gerät nicht beeinflussen sollen ?? wie auch immer ?
4.) wenn diese Jackpot's als Marketingaktion oder noch schlimmer als ACHTUNG "regionales Preisauschreiben"
bezeichnet werden (GM-Gruppe)
5.) kein Einsatz, weder Geld noch sonstwas ..... Token, falsche Hasen und und und ..
6.) ???? ..... ???
Auf was für einer Grundlage kann man hier eine Beseitigungsverfügung "rausjagen" ??
freundliche Grüße aus dem thüringschen Ländle
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19
27.02.2006 20:27 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Morgen,
also diese Argumentation Jackpot ist ein Spielgerät-Spieler-Aufsteller u.s.w. finde ich ja schon von Anfang an nicht so toll.
Also ich habe das meinen Leuten wie folgt verklickert, und es klappt auch.
Man muss das ganze nur von der "anderen" Seite argumentieren. Es ist unstrittig, dass alle an dem Preisausschreiben, Promotionaktion oder wie auch immer teilnehmen können. Die Betreiber sagen, dass man nicht Spieler sein muss, wohl wahr. Doch diese Argumentation ist irrelavant. Tatsache ist, dass die Spielhallenbetreiber oder auch eine Drittfirma es nicht verhindern können, dass in erster Linie die Spielgerätenutzer und "zahlenden Kunden" an der Aktion teilnehmen. Und genau in dem Moment, in dem ein Spieler diese "Promotionaktion" gewinnt, greift der § 9 Abs. 2 SpielV, die es ja verbietet, sonstige Gewinnchancen und Vergünstigungen in Aussicht zu stellen.
Wenn es bei mir in der Stadt nötig wäre, würde ich es so in meiner Verfügung begründen.
Den Argumenten, dass die Betreiber so viel Geld verschenken können, wie sie wollen kann nur so lange gefolgt werden, wie es nicht an einem Spieler verschenkt wird.
Ich kann nur empfehlen, was ich mit meinen Leuten gemacht habe. Vom Grundsatz her möchte keiner der Spielhallenbetreiber diese "Geldvernichtungsmaschinen". Also, die Leute alle an ein Tisch bringen, ihnen sagen wie es abgehen soll und wie bei Verstößen reagiert wird und sie sind sich einig. Schließlich wollen alle nur das gleiche, was die anderen haben, um wettbewerbsfähig zu sein. Wenn keiner ein Jackpot hat, ist auch o.k.
Gruß aus dem Harz!
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20
28.02.2006 08:11 |
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