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Autor Beitrag
Thema: Trinkhalle / Schankwirtschaft
Gewo

Antworten: 18
Hits: 38.051
04.08.2006 09:51 Forum: Gaststättenrecht


Moin auch aus Frankfurt.

Genaugroßes Grinsen

Entweder es gibt bereits eine passende vollstreckbare Auflage, wie wärs dann mit ner Zwangsgeldandrohung.

Oder es müsste eine neue (passende) Auflage nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 GastG verfügt werden, selbstredend nebst sofortiger Vollziehung und Zwangsgeldandrohung.

Oder wenn das alles nix hilft, eben der Erlaubniswiderruf nebst sofortiger Vollziehung und Zwangsgeldandrohung.

Dann darf er allerdings ohne Alk. weiter machen und die Lärmproblematik beginnt u.U. von vornschimpf weil dann eben wieder ne Auflagenverfügung für den erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb her muss.

Gruß aus Frankfurt
Thema: Trinkhalle / Schankwirtschaft
Gewo

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03.08.2006 11:26 Forum: Gaststättenrecht


@ STrende

Richtig.

Zunächst mal Auflagen- oder Sperrzeitauflagen prüfen.

Was die Sitzgelegenheiten angeht werden die jedenfalls auch nicht durch die Betriebsart TH abgedeckt.


@ Steinmetz

Wie das Problem des Koll. STrende ja belegt, ist es durchaus entscheidend - oder kann es wenigstens sein - ob drinnen oder draussengroßes Grinsen

Gruß
Gewo
Thema: Spielhalle - "Dreifachkonzession"
Gewo

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03.08.2006 10:55 Forum: Spielrecht


Hallo aus Frankfurt.

Hatten wir schon mal!

Toilettenfrage bei mehreren Spielhallen in einem Komplex

@ Menschel

Nicht nur DIREKTE Wechsel zwischen den Hallen sind unzulässig, sondern auch der evtl. mögliche Wechsel von einer in die andere Halle über irgendwelche Toilettenflure o.ä.

Die Kundschaft muss um von einer in die andere Halle zu gelangen genau genommen durchs Freie!!

Diese "Freie" kann man aber denke ich ggf. ein klitzekleines Wenig großzügig auslegen, wenn sich benachbarte Hallen im gleichen Gebäude befinden.

Eine Passage oder sowas, wenn auch überdacht, kann man - muss man aber nicht! - gelten lassen.

Ein Vorraum wäre meines Erachtens nicht ok.

Gruß aus Frankfurt
Thema: Trinkhalle / Schankwirtschaft
Gewo

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03.08.2006 10:44 Forum: Gaststättenrecht


@ Steinmetz

Richtig Herr Kollege.

Stehtische sind ok.

Aber das mit der Innenraumbeidenung ergibt sich doch bereits aus der Definition!

"... der Ausschank erfolgt durch (Ausgabe-) Schalter an ausserhalb der TH stehende Personen"

Problematisch kann das eigentlich nur bei Mischbetrieben werden.

Also TH, und während der Ladenöffnungszeiten gleichzeitig noch Einkaufskiosk.

Dann dürfen während der Ladenöffnungszeiten im Innenraum nichtalkoholische Getränke ausgeschänkt werden, alkoholische Getränke müssten aber draussen verzehrt werden.

Nach Eintritt Ladenschluss, dann nur noch nach draussen.

Und ja:

Durch das geänderte GastG können die Kiosk Betreiber sich jetzt quasi per Erklärung zum erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb umdeuten und im Rahmen der Sperrzeit auch innen mit Sitzgelegenheiten (alkoholfrei) ausschänken.

Alk aber nach wie vor nur nach draussen und im Stehen!!!

Nettes Überwachungsproblemchen mal wiederschimpf

Gruß aus Frankfurt
Thema: Trinkhalle / Schankwirtschaft
Gewo

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RE: Trinkhalle / Schankwirtschaft 03.08.2006 08:46 Forum: Gaststättenrecht


Guten Morgen aus Frankfurt.

@ Koll STrende

Nachstehend eine kurze Definition der gaststättenrechtlichen Betriebsart Trinkhalle:

Trinkhallen sind Schankstätten an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, bei denen der Ausschank durch Schalter an Stehgäste außerhalb der Trinkhalle betrieben wird. Sie besitzen keine Einrichtungen, die für die Bequemlichkeit oder den längeren Aufenthalt der Gäste dienen können.

Aus diesem Grund dürfen:

a) keine Tische und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten zur Benutzung durch die Gäste innerhalb und außerhalb der Trinkhalle aufgestellt werden.

b) in der Trinkhalle neben den erlaubten Getränken und zubereiteten Speisen nur Zubehörwaren abgegeben werden. Zubehörwaren sind Tabakwaren, Süßwaren, Dauerbackwaren, Zündhölzer, Ansichtskarten, Zeitungen und Zeitschriften.

c) Getränke, zubereitete Speisen und Zubehörwaren nur durch den Schalter an außerhalb der Trinkhalle stehende Personen abgegeben werden.

Diese Definition hängen wir bei uns an alle entsprechenden Gaststättenerlaubniss als Hinweise mit dran.Insoweit also ganz klar:

1. Keine Innenraumbedienung!

2. Keine Sitzgelegenheiten!

Gruß aus Frankfurt
Thema: Widerruf nicht mehr möglich - was nun?
Gewo

Antworten: 30
Hits: 25.279
RE: Widerruf nicht mehr möglich - was nun? 27.07.2006 07:14 Forum: Gaststättenrecht


Guten Morgen aus Frankfurt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen.

Seht es mir bitte nach, aber irgendwie halte ich die zweifelsfrei durchaus interessante Diskussion hier doch für ein wenig arg theoretischsmile

Hier geht es doch so wie ich es verstehe zunächst nur und ausschließlich um die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Kandidaten G.

Solange ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass G - für den Fall, dass seine gastronomische Karriere den Bach runter geht - ggf. ein anderes Gewerbe ausüben will, ist doch zunächst gar kein Grund für ein ggf. gewerbeübergreifendes Verfahren erkennbarKopfkratz

Soweit das Strohmannverhältnis nachgewiesen werden kann hat er doch "nur" die gleiche Pinte weiter betrieben wie vorher und eben gerade nicht gemakelt, gespielt, gepfandleiht oder wegen mir auch geeinzelhandelt.
Und wenn das Strohmannverhältnis nicht nachgewiesen werden kann...



@ Kramer

Herr Kollege, ich stimme Ihnen zu, dass die Variante mit dem konkludenten Verzicht sicher auch was hatgroßes Grinsen

Wenn man das so hin bekäme, wäre dem Koll. STrende dann ja auch geholfen s. Zitatgroßes Grinsen

Zitat:
Original von STrende

Gibt es denn trotzdem noch irgendeine Möglichkeit, das Verfahren im GZR sichtbar zu machen? Bei einem Verzicht während eines Widerrufsverfahrens, der lt. Kommentar die gleichen Folgen wie das Erlöschen hat, würde dieser ja auch im GZR eingetragen.


Wenn Koll. STrende allerdings schon mit dem Nachweis des Strohmannverhältnisses Schwierigkeiten hat stelle ich mir gerade vor, wie er denn dann den (konkludenten) Verzicht nachweisen willverwirrt smile

Gruß aus Frankfurt
Thema: Widerruf nicht mehr möglich - was nun?
Gewo

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26.07.2006 14:26 Forum: Gaststättenrecht


Dacht ich mirgroßes Grinsen

"... hat sich erlädscht, weil Sie abgemeldet haben oder so ähnlich, odersmile "

Und dann sind wir eben wieder an dem Punkt:

Das Verfahren wurde eingestellt, weil Sie davon ausgingen, dass der Bursche keine Gewerbetätigkeit mehr ausübt!

Sollte das so sein - er macht tatsächlich nix, oder Sie können es zumindest nicht nachweisen - ist er raus, weil Sie ihm gar nichts anzuschaffen haben!

Macht er aber doch und Sie können das beweisen, dann sind eben nachträglich Tatsachen eingetreten ... usw. und Sie können ein neues Verfahren nach 15 II GastG starten weil ganz nebenbei die Erlaubnis eben auch nicht erloschen ist.smile

Gruß
Thema: Widerruf nicht mehr möglich - was nun?
Gewo

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26.07.2006 14:09 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Frankfurt nochmal.

ÄÄÄHHMMM...seufz Weißnicht Wand

Also...

Entweder

1. Der Knabe G ist tatsächlicher Gewerbetreibender und bedient sich eines Strohmannes dann hat er seine alte Erlaubnis noch und beide, sowohl die alte des G, als auch die seinert Stroh-(Ehe-)frau müssen wiederrufen werden (15 II GastG)

oder

2. ein Strohmannverhältnis kann nicht nachgewiesen werden (Folge: die Erlaubnis des G ist tatsächlich nach § 8 GastG erloschen), dann kommt ihr an diesen Burschen nicht mehr ran.

Ausgangspunkt war doch die Frage, ob man noch irgendwie an G rankommt, oderverwirrt

Und klar dürfte doch auch aufgrund der wirklich interessanten Diskussion hier sein, dass egal wie, die Voraussetzung immer sein muss, das jemand auch tatsächlich ein Gewerbe ausübt!

Ergo:

Übt G ein Gaststättengewerbe aus, dann greift auch das GastG (entweder § 15 II GastG oder
§ 15 Abs.2 der GewO i.V.m. §§ 2 Abs.1, 31 GastG), oder aber G ist gar nicht Gewerbetreibender, dann habt ihr dem auch gar nix anzuschaffengroßes Grinsen



Koll. STrende hat dazwischen gefunkt.
(Das kommt davon wenn man mit den Antworten so lange brauchtgroßes Grinsen )

@ STrende

Wie eingestelltverwirrt

Einen Bescheid rausgeschicktverwirrt
Wegen ner Gewerbeabmeldungverwirrt
Und wenn ja, was steht denn da drinverwirrt

Egal!

Wenn Strohmannverhältnis, dann hat er noch seine Erlaubnis und dann sind eben nachträglich Tatsachen eingetreten...( § 15 II GastG)

Gruß aus Frankfurt
Thema: Widerruf nicht mehr möglich - was nun?
Gewo

Antworten: 30
Hits: 25.279
26.07.2006 11:22 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Frankfurt.

Und nu ich auch nochgroßes Grinsen

Ist ja wirklich alles recht interessant hier - Wirklich!!! aber...

Was ist denn nun mit der Gaststättenerlaubnis des Gverwirrt

Bedient sich der G nun nachweislich seiner Ehefrau als Strohfrau oder nichtverwirrt

Wenn das Strohmannverhältnis nachgewiesen werden kann, dann ist seine Erlaubnis eben gerade nicht erloschen!!!

§ 8 GastG hebt glasklar auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ab.

Die Frage ob G das Gewerbe abgemeldet hat ist insoweit unerheblichgroßes Grinsen

Wenn G sich also eines Strohmannes/-frau bedient und er nachweislich der tatsächliche Gewerbetreibende ist gilt seine Erlaubnis weiter und kann/muss wiederrufen werden.

Gruß aus Frankfurt
Thema: My FIFA WM 2006
Gewo

Antworten: 88
Hits: 38.193
RE: My FIFA WM 2006 07.07.2006 10:41 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Echt doof, das Deutschland raus ist (s. Anhanggroßes Grinsen )

Gruß
Gewo
Thema: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel
Gewo

Antworten: 1
Hits: 1.646
Nach dem Spiel ist vor dem Spiel 06.07.2006 09:10 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Ein Deutscher, ein Argentinier und ein Italiener werden in Saudi-Arabien beim dort strengstens verbotenen Konsum von Alkohol erwischt.

Der Scheich lässt sie vorführen, sieht sie sich an und sagt: "Für den Konsum von Alkohol bekommt ihr eine Strafe von 50 Peitschenhieben! Aber da ihr Ausländer seid und von dem Verbot nichts wusstet, will ich gnädig sein. Ihr habt vor der Strafe noch einen Wunsch frei! Fang du an, Argentinier!"

Der Argentinier: "Ich wünsche mir , dass ihr mir ein Kissen auf den Rücken bindet, bevor ihr mich auspeitscht."

Der Wunsch wird ihm erfüllt, doch leider zerreißt das Kissen unter der Wucht der Peitschenhiebe bereits nach 25 Schlägen.

Der Italiener, der das sieht, wünscht sich, dass man ihm zwei Kissen auf den Rücken binden möge. Gesagt, getan, doch leider reißen auch bei ihm die beiden Kissen vorzeitig.

Nun wendet sich der Scheich an den Deutschen und sagt: "Nun, Deutscher, da ich ein großer Fußballfan bin und ihr so schön Fußball spielt, bin ich dir besonders gnädig! Du hast zwei Wünsche frei! Aber wähle gut!!!"

Der Deutsche: "OK, schon gewählt, als ersten Wunsch hätte ich gern 100 Peitschenhiebe statt nur 50!" Der Argentinier und der Italiener schauen sich kopfschüttelnd und entgeistert an.

Der Scheich sagt: " Ich verstehe es zwar nicht - aber es sei dir die doppelte Zahl an Peitschenhieben gewährt! Und dein Zweiter Wunsch?"

Der Deutsche: "Bindet mir den Italiener auf den Rücken!"


Gruß aus FrankfurtAugenzwinkern
Thema: Sportwetten: VG Minden 3 L 365/06
Gewo

Antworten: 24
Hits: 14.434
29.06.2006 09:56 Forum: Spielrecht


Frau Kizina.

Für mich liest sich das BVerfG Urteil eher so, dass eben gerade nicht das Monopol als solches verfassungswidrig ist, sondern lediglich dessen bisherige Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Bedingungen/Vorgaben - welche insoweit ausdrücklich auch gleichzeitig EU-Rechtskonform sind!!!großes Grinsen - entsprach.

Die seitens des BVerfG eingeräumte Frist bezieht sich folgerichtig auch nur darauf, dass bis zu deren Ablauf die Ausgestaltung des einschlägigen Rechtes angepasst werden muss und ist darüber hinaus auch noch ausdrücklich mit Bedingungen verknüpft.

By the way...

Erklären Sie mir doch bitte mal, weshalb gerade diese Bedingungen nur für die staatlichen Anbieter, nicht aber für die privaten Wettvermittler gelten sollenverwirrt

Wenn erklärtes Ziel der Spielerschutz, die Kanalisierung des Angebotes usw. sind und deshalb u.a. die staatlichen Veranstalter bspw. nur sehr verhalten werben dürfen, wie erklären Sie sich dann das exzessive Werbeverhalten der "Privaten"verwirrt

Gelten die mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Ziele für "Private" nichtverwirrt

Ihr Beispiel hinsichtlich der vom BVerfG eingeräumten Frist erscheint mir insoweit ein wenig populistischsmile

Kann man denn Ihrer Meinung nach sagen, dass alle stehlen dürfen weil ein Dieb eine Bewährung bekommen hatKopfkratz verwirrt

Gruß
Gewo
Thema: 100 % Leistung
Gewo

Antworten: 0
Hits: 1.335
100 % Leistung 22.06.2006 08:22 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Guten Morgen aus Frankfurt.

In der Anlage einige Tipps und Hinweise wie die Leistungserwartungen des Arbeitgebers/Dienstherren erfüllt werden, und gleichzeitig auch noch was für die Karriere erreicht werden kann.großes Grinsen

Und um das Ganze noch zu toppen auch gleich noch ein Vorschlag zur Einnahmesteigerung mit dazu.großes Grinsen
Thema: Neuer erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb
Gewo

Antworten: 7
Hits: 7.011
RE: Synchronposting 01.06.2006 07:55 Forum: Gaststättenrecht


Guten Morgen aus Frankfurt.

Ich stimme den Kollegen aus Bayern und Brandenburg zwar zu, dass auch erlaubnisfreie Gaststätten dennoch dem GastG unterfallen, aber eine Beteiligung der Erlaubnisbehörde im Baugenehmigungsverfahren muss m.E. zweifelsfrei auch in Verbindung mit den jeweiligen Bauordnungen der Länder gesehen werden.

In Hessen bspw. trifft die Baugenehmigung - so denn überhaupt eine notwendig ist - seit der Änderung 2002 keine Aussagen mehr über Bauordnungsrecht.

Folgerichtig (zumindest aus Sicht unserer Bauaufsicht) fragen uns die Koll. auch gar nicht mehr!!!

Ergebnis: Wir sind ggf. Reparaturbetriebwut

Gruß aus Frankfurt
Thema: Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO
Gewo

Antworten: 9
Hits: 7.996
23.05.2006 08:43 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen aus Frankfurt.

Und noch ein Aspekt:

Warum sollte ich eine offenkundig rechtmäßige, bestandskräftige Erlaubnis aufheben und durch eine neue, gleichlautende ersetzenKopfkratz verwirrt

Und das am besten auch noch kostenfreiKopfkratz verwirrt

Wieso sollte ich dem Adressaten neue Rechtsmittelfristen ohne Grund einräumenKopfkratz verwirrt


Nee!!!

Kol. Wiesemeier, Milbrodt, Krämer und Kramer

Vollste Zustimmunggroßes Grinsen

Gruß aus Frankfurt
Thema: Merkur-Spielothek Trainingslager - FanTreff ?? zulässig ??
Gewo

Antworten: 3
Hits: 2.736
RE: Merkur-Spielothek Trainingslager - FanTreff ?? zulässig ?? 16.05.2006 09:21 Forum: Spielrecht


Richtig!
Sehe ich genau so!

[§ 9 Abs. 2 SpielV]

Gruß aus Frankfurt
Thema: In HH werden keine Wettbüros geschlossen!
Gewo

Antworten: 21
Hits: 14.411
08.05.2006 09:15 Forum: Spielrecht


Lieb Frau Corleisverwirrt Kopfkratz

(oder doch vieleicht lieber)

Werter Herr Davidverwirrt Kopfkratz


Die Frage, ob, und wenn ja von wem hier bisweilen Urteile o.ä. selektiv, oder gar verzerrt dargestellt werden stellt sich gelegentlich in der Tat.

Ich darf Ihnen allerdings versichern, dass mir solche Unterfangen im geschlossenen Forumsbereich noch nicht untergekommen sind.

Wie Sie mit einem kurzen Blick in die Forumregeln feststellen könnten dient dieses Forum "in erster Linie dem Informationsaustausch der mit dem Gewerberecht beschäftigten Angestellten und Beamten in Behörden, steht aber ebenso allen anderen interessierten Bürgern offen".

Ein weiterer Blick in genannte Regeln, aber auch in verschiedene einschlägige (öffentliche) Threads dieses Forums könnte dann die erhellende Erkenntnis erzeugen, dass es bspw. aus rechtlichen Gründen notwendig sein könnte, bestimmte Diskussionsthemen (Stichworte Urheberrecht, Rechtsberatungsgesetz u.a.) nicht im öffentlichen Bereich zu behandeln.

In jedem Fall dürfen Sie davon ausgehen, dass die im geschlossenen Bereich zwischen den Behördenvertretern geführten Diskussionen zu Urteilen und anderen Dingen grundsätzlich immer dem Zweck dienen eine möglichst objektive (rechtliche) Beurteilung oder Sichtweise der diskutierten Sachverhalte zu ermöglichen.

Das geschieht bisweilen durchaus recht kontrovers, führt im Ergebnis aber sicher dazu, dass auch andere Sichtweisen in das Behördenhandeln mit einfließen können und dient letztlich der Rechtsklarheit.

Um noch einmal auf Ihre "nett gemeinte Kritik zurückzukommen:

Wenn ich mir die Themenüberschrift dieses von Ihnen eröffneten Threads anschaue kann ich meine Fragen eigentlich nur wiederholen:
Ging es in Hamburg wirklich um Wettbüros???verwirrt
Oder wars nicht doch ein anderer Sachverhalt???verwirrt

Ist Ihre Themenüberschrift insoweit zutreffendverwirrt
Oder "verzerrt" die von Ihnen gewählte Überschrift nicht ein wenigverwirrt

Nichts für Ungut

Gruß
Gewo
Thema: In HH werden keine Wettbüros geschlossen!
Gewo

Antworten: 21
Hits: 14.411
RE: In HH werden keine Wettbüros geschlossen! 05.05.2006 11:42 Forum: Spielrecht


Wie immer Herr KirchhammerRespekt

Vieleicht an dieser Stelle auch nochmal der Hinweis auf den Thread "Beschluss Hamburg..." im geschlossenen Bereich.großes Grinsen

Gruß aus Frankfurt
Thema: In HH werden keine Wettbüros geschlossen!
Gewo

Antworten: 21
Hits: 14.411
RE: In HH werden keine Wettbüros geschlossen! 05.05.2006 10:17 Forum: Spielrecht


Liebe Corleis.

Sind Sie sicher, dass Ihre Aussage, "in HH werden keine Wettbüros geschlossen", so richtig ist?

Wenn ich mir den von Ihnen zitierten Beschluss des VG Hamburg so durchlese habe ich da so meine Zweifel.Kopfkratz smile

Ging es da tatsächlich um Wettbüros?Kopfkratz

Oder war der Sachverhalt nicht doch ein anderer?Kopfkratz

Ist es - insbesondere in Kenntnis des BVerfG-Urteils - vertretbar die Leute durch solche undifferenzierten Aussagen wie, (illegale) "Wettbüros werden nicht geschlossen", zu verunsichern??Kopfkratz
Gruß
Gewo
Thema: Betriebszeit für Außengastronomie
Gewo

Antworten: 11
Hits: 12.210
25.04.2006 16:33 Forum: Gaststättenrecht


Hallo Koll. Boshamer (nur 1 m richtig gellegroßes Grinsen )

Ich wollte ja auch nur darauf hinweisen, dass es formal 2 verschiedene Dinge sind, ob eine Betriebszeitbeschränkung als Auflage nach 5 GastG, oder eine Sperrzeitregelung getroffen wurde.

Aber wie bereits angedeute befürchte ich ohnehin, dass zur WM unser nordöstliches EU-Neumitglied "offen" ist.

Gruß
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