Forum-Gewerberecht

» Jackpot ohne Spielverpflichtung «

Bezieht sich auf den letzten Beitrag, "nette Tante".

Guten Morgen aus Neuss,

genau so einfach ist das ganze Thema auch.

Die vermeintlich pfiffigen Spielhallenbetreiber begehen (bewusst oder unbewusst) einen schwerwiegenden Fehler, indem Sie in den § 9 Abs. 2 SpielV ihre persönlichen Wunschvorstellungen reininterpretieren, nämlich die Koppelung von Gewinnaussichten und Spielgeräten. Bei oberflächlichem Lesen dieses unmöglichen Schachtelsatzes kann man mit etwas Phantasie darauf kommen.

Fakt ist aber:

Gewinne dürfen dem Nutzer [u][b]ausschließlich[/b][/u] über die zugelassenen Geld- bzw. Warenspielgeräte zukommen. Jede "sonstige" (und damit [b]jede nur denkbare[/b] weitere) Gewinnmöglichkeit ist verboten.

Das kleine aber wichtige Wörtchen, "sonstigen", lässt keinen Raum für Auslegungen oder "innovative Werbemaßnahmen" in Form von technischen oder sonstigen Verlosungen, Lotterien, Preisrätseln, etc... . Insofern gebe ich dem Kollegen aus Frankfurt Recht, dass auch die Postkartenaktion unter die Regelung des § 9 Abs. 2 SpielV fällt, da hiermit "sonstige Gewinnchancen" in Aussicht gestellt werden.

Ziel der Spielhallenbetreiber ist, den Zeitraum bis zur gerichtlichen Klärung aller Regelungen der SpielV zu nutzen, um auf unlautere Weise "Kundenbindung" und Gewinnmaximierung zu betreiben. Dem sollte m. E. im Extremfall mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Riegel vorgeschoben werden.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 15.02.2006 um 09:09 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
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