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Zum Ende der Seite springen rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?
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Hinterwäldler Hinterwäldler ist männlich
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rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?

Guten Morgen,

nach dem Tod eines Einzelgewerbetreibenden teilt die Witwe mit, dass sie das Gewerbe ihres Mannes auf Anraten des Finanzamts rückwirkend auf den 31.12.2019 abmelden möchte. Das Gewerbe wurde seither aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausgeübt.

Rückwirkende Abmeldungen durch den Gewerbetreibenden selbst kommen ja hin und wieder vor, aber kann das auch die Witwe als Erbin/Rechtsnachfolgerin melden? Aus der Gewerbeabmeldung ist dann ja auch nicht ersichtlich, dass der Gewerbetreibende selbst mittlerweile nicht mehr lebt.

Für Meinungsäußerungen wäre ich dankbar.

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
1 13.03.2024 09:44 Hinterwäldler ist offline E-Mail an Hinterwäldler senden Beiträge von Hinterwäldler suchen
Solon
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H. Allgaier   Zeige H. Allgaier auf Karte H. Allgaier ist männlich
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Falls hierzu eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts vorliegt, könnte ich darüber nachdenken. Sonst müsste sich die Witwe wohl noch um Nullabrechnungen oder dergleichen für die Jahre kümmern. Ggf. gibt es auch andereweitige Belege, dass der Verstrobene den Betrieb aus gesundheiitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte (Pflegegrad, etc.)

__________________
Schöne Grüße aus der Mark.
2 13.03.2024 10:49 H. Allgaier ist offline E-Mail an H. Allgaier senden Beiträge von H. Allgaier suchen
Solon
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Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Also wir melden bei Tod des Inhabers, wenn die Witwe oder der Witwer das Gewerbe nicht weiterführen möchten, zum Tag des Todes von Amts wegen ab.

Mangels Vertretungsvollmacht halte ich eine rückwirkende Abmeldung für rechtswidrig, ich lasse mich da aber auch gern belehren.

Grüße

__________________
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3 13.03.2024 10:55 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
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Moin,

jenseits aller rechtlichen Überlegungen, die man hier – auch zu dem Wunsche/Rat des Finanzamtes nach rückwirkender Abmeldung – anstellen könnte, spricht meines Erachtens nichts gegen die Abmeldung zum 31.12.2019, wenn glaubhaft vorgebracht wird, dass das Gewerbe tatsächlich zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Dass ein erkrankter Gewerbetreibender sein Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen zunächst vorübergehend und dann – bei nicht eintretender Genesung – endgültig einstellt, ist zumindest nicht unplausibel. Wenn also die Größe des Einzelunternehmens und eventuell damit einhergehende Vertretungsmöglichkeiten nicht dagegensprechen, dürfte der angegebene Beendigungszeitpunkt durchaus als wahrheitsgemäß beurteilt werden können.

Hiergegen spricht auch nicht, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe seinerzeit (Anfang 2020) nicht abgemeldet hat, da er hierzu im Zweifel auch nicht verpflichtet war, solange die endgültige Einstellung des Gewerbebetriebes (wegen der im Zweifel beabsichtigten Fortführung des Betriebes nach Genesung) noch nicht feststand. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Wenn der Witwe also auf diese Weise geholfen werden kann, warum denn nicht!?

Gruß
Ludwig

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
4 14.03.2024 08:19 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Hinterwäldler Hinterwäldler ist männlich
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Hallo,

ich danke für die Meinungsäußerungen; ich werde dem Wunsch der Witwe nachkommen und rückwirkend abmelden. Der Verstorbene war amtsbekannt seit Jahren schwer krank und pflegebedürftig; es besteht auch kein Grund an den Angaben der Witwe zu zweifeln.

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
5 14.03.2024 13:35 Hinterwäldler ist offline E-Mail an Hinterwäldler senden Beiträge von Hinterwäldler suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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,

das zuletzt skizzierte Ergebnis ist sicherlich vertretbar.

Aber so etwas wie eine "Gewerberechtsnachfolge" gibt es m. E. nicht. Von daher meine ich, dass im Todesfall problemlos v. A. w abgemeldet werden kann, vielleicht sogra muss. Eine Abmeldepflicht für Hinterbliebene existiert meiner Meinung nach in Folge dessen auch nicht.

Die Gewerbeausübung schein mir eine höchtspersönliche Angelegenheit zu sein, in die - soweit es um ein Einzelunternehmen geht - keine andere Person "hineinschlüpfen" kann.

Nur mal so ein Gedanke ...


CS
6 14.03.2024 13:51 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Bei n.e. Einzelunternehmen ist es in der Tat so, dass dann grds. zum Todestag v.A.w. abgemeldet wird, sobald ich Kenntnis davon erhalte.

Ich wäre jedoch auch entsprechend entgegenkommend und würde v.A.w. zum gewünschten Datum der Witwe abmelden, wenn sie vorspricht und ich bis dahin noch nicht die Abmeldung zum Todestag vorgenommen habe.

Last but not least bleibt es bei einer Abmeldung v.A.w.

Für etwaige Angehörige, die mir plausibel erklären, warum sie eine Abmeldebescheinigung benötigen, bekommen diese dementsprechend gebührenfrei bzw. alternativ ein entsprechendes Schreiben von mir als Bestätigung.

__________________
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7 14.03.2024 14:26 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Hallo Civil Servant,

ich sehe das "Witwen- /Witwerprivileg" des § 46 GewO schon als "Gewerberechtsnachfolge".
Daher frage ich den überlebenden Ehepartner / Lebenspartner immer an, ob er /sie das Gewerbe fortführt.

Kam noch nie vor.

Grüße

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8 14.03.2024 14:26 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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Ich denke, dass das aber die Thematik Gewerbemeldung gar nicht berührt. Eine Witwe, die das Gewerbe des verstorbenen Ehemannes fortführt muss anmelden.

Eine tote Person kann kein Gewerbe mehr ausüben. Da sind wir uns einig.

Was übergehen kann ist die Betriebsstätte, etwaiges Betriebsvermögen. Bisheriges Personal kann weiterbeschäftigt werden usw. Alles irgendwie möglich, lässt aber die Frage ob, wann, wie durch wen ab- und angemeldet werden muss, m. E. unberührt.
9 14.03.2024 15:31 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Hinterwäldler Hinterwäldler ist männlich
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Beim Tod von Gewerbetreibenden (was zumindest hier nicht so häufig vorkommt) erkundige ich mich immer bei den Hinterbliebenen, was mit dem Gewerbe weiter passieren soll. Insbesondere will ich sicher gehen, dass auch an die Gewerbeanmeldung gedacht wird, falls Ehegatte oder Kinder weiter tätig sind.

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
10 14.03.2024 16:50 Hinterwäldler ist offline E-Mail an Hinterwäldler senden Beiträge von Hinterwäldler suchen
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Ja, man sieht, je nachdem welchen Kommentar man nutzt, ist es durchaus strittig. großes Grinsen

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11 15.03.2024 07:59 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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Moin!

Vielleicht hilft ja folgende Überlegung:

Das Ein zum Zeitpunkt des Erbfalles existierendes Unternehmen (bzw. ein solcher Betrieb) des Gewerbetreibenden gehört zur Erbmasse. Insoweit sind die Erben Rechtsnachfolger des Erblassers/verstorbenen Gewerbetreibenden.

Der Gewerbebegriff ist jedoch nicht unternehmens-, sondern personenbezogen.

Zu Gewerbetreibenden werden die Erben des Erblassers also erst dann, wenn sie das Unternehmen persönlich fortführen. Dann müssen sie die selbständige gewerbliche Tätigkeit selbstredend, im Zweifel unter Hinweis auf die Erbschaft, anzeigen (anmelden).

In den Fällen, in denen der Betrieb verkauft, verpachtet oder endgültig eingestellt wird, aber auch dann, wenn ein zu Lebzeiten des Gewerbetreibenden endgültig eingestelltes Gewerbe nicht abgemeldet wurde, stellt sich die Frage, ob die Erben verpflichtet sind, das Gewerbe des Erblassers abzumelden (Gebührenpflicht, Owi bei Unterlassen).

Meines Erachtens ist dies nicht der Fall. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO trifft den Gewerbetreibenden. Dann müssten die Erben durch den Erbfall also in den Status des Gewerbetreibenden eintreten. Die Rechtsnachfolge der Erben bezieht sich aber allein auf die Stellung als Eigentümer des Betriebes. Zu Gewerbetreibenden werden sie erst wenn sie den Betrieb selbst fortführen, dann aber als "eigene Person" und nicht als Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das ist etwas anderes als etwa der Eintritt eines Erben in einen Mietvertrag. Hier wird der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers unmittelbar Vertragspartei und muss den Mietvertrag ggf. kündigen.

Im Todesfall müsste die Abmeldung daher immer von Amts wegen erfolgen.

§ 46 GewO ändert daran nichts. Diese Vorschrift betrifft ohnehin nur erlaubnispflichtige Gewerbe, soweit keine Sondervorschriften bestehen. Zudem gibt sie nur ein Gewerbefortführungsrecht; Gewerbetreibender wird die jeweilige Person erst dann, wenn sie von diesem Recht auch Gebrauch macht, das Gewerbe also tatsächlich fortführt. Also keine andere Situation als im "Normalfall".

Gruß
Ludwig

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12 15.03.2024 11:20 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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Moin

Ja, die Überlegungen sind einleuchtend, leider hatte ich diesen Fall auch noch nie großes Grinsen

Dass die Abmeldung v.A.w. erfolgt ist unstrittig, da führt kein Weg dran vorbei.
Mir schwebt da eher das Abmeldedatum im Kopf herum.
Es kann immerhin sein, dass der Erbe das Geschäft noch abwickeln möchte oder wie auch immer.
Je nachdem welchen Kommentar man zu Rate zieht, gehen die Meinungen zu einer Anzeigepflicht auseinander.

In solchen Fällen, und dass Einzelgewerbetreibende versterben haben wir sogar öfters, fahre ich aber die leichte Schiene. Meistens haben die Hinterbliebenen ganz andere Sorgen.

Grüße

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13 15.03.2024 12:32 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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... Gewerbe abwickeln: Da kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wenn nur alle Vermögenswerte des Unternehmens liquidiert werden, würde ich das schon nicht mehr als Gewerbeausübung einstufen. Es wäre bloße Abwicklung. Gewerbeausübung würde voraussetzen, dass weiter Waren oder Leistungen für Dritte angeboten werden. Dann aber müsste der Erbe als neuer Gewerbetreibender mit Betriebsbeginn anmelden.
14 15.03.2024 14:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Hinterwäldler Hinterwäldler ist männlich
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Anschlussfrage zum Thema der "Abwicklung":

Ein Gewerbetreibender erfüllt am 15.03.2024 einen Auftrag. Am 16.03.2024 verstirbt er plötzlich und überraschend. Das Gewerbeamt meldet das Gewerbe zum 16.03.2024 von Amts wegen ab.

Dürfen die Erben (die ja auch offene Forderungen geerbt haben) dann streng genommen 1 oder 2 Wochen nach dem Abmeldedatum noch die erbrachte Leistung in Rechnung stellen?

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
15 18.03.2024 07:46 Hinterwäldler ist offline E-Mail an Hinterwäldler senden Beiträge von Hinterwäldler suchen
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Moinsen,

die Gewerbemeldung berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht.

Folge: Die Forderung kann natürlich geltend gemacht werden.

Ich kenn den Reflex, dass wir Gewerberechtler gerne mal Rechtsbereiche miteinander vermischen, die nichts miteinander zu tun haben oder schlicht getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Davon sollte man sich lösen.

Beste Grüße

CS
16 18.03.2024 08:05 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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