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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Pro Glücksspielmonopol » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Pro Glücksspielmonopol 8 Bewertungen - Durchschnitt: 8,888 Bewertungen - Durchschnitt: 8,888 Bewertungen - Durchschnitt: 8,888 Bewertungen - Durchschnitt: 8,88
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Schadulke Schadulke ist männlich
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Pro Glücksspielmonopol

Hallo,

wie nicht anders zu erwarten, hat sich nun auch der Landessportbund in die Diskussion um die Weiterführung des Glücksspielstaatsvertrages eingeklingt und spricht sich für einen Erhalt des staatlichen Glücksspielmonopols aus. In einer gemeinsamen Erklärung mit den Sportbünden von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und dem Saarland wies der Landessportbund Hessen gestern auf die Bedeutung der Erträge von staatlichen Lotterien oder Wetten für die Haushalte der Verbände hin. Ohne diese Mittel könnten die Organisationen «ihre wichtigen und allseits anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl unserer Gesellschaft nicht erbringen», hieß es in der Stellungnahme. Bei einer Liberalisierung der Sportwetten wäre das Lotteriemonopol des Staates nicht zu halten. Es gelte deshalb, den geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag zu optimieren, betonten die Vertreter der Landessportbünde bei einer gemeinsamen Sitzung in Stuttgart. Ziel müsse es sein, die Spielsucht zu bekämpfen und «den Blick verstärkt auf die Gefährdung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch Betrug und Kriminalität zu richten», betonte der Präsident des hessischen Landessportbundes, Rolf Müller. Voraussetzung dafür ist nach Ansicht der südwestdeutschen Landessportbünde unter anderem die Schließung illegaler Sportwettenanbieter.

http://www.b2b-deutschland.de/hessen/reg..._2815404010.php

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
1 12.08.2010 09:59 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
Solon
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prochnau prochnau ist männlich
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Hier das offizielle Statement vom DOSB:

Die Präsidenten und Hauptgeschäftsführer unterstrichen bei einer Sitzung in Stuttgart die herausragende Bedeutung, die die Erträge aus allen staatlichen Lotterien, Wetten und der GlücksSpirale für die jeweiligen Haushalte der Landessportbünde haben. „Ohne die hieraus stammenden Mittel könnte die Sportorganisation ihre wichtigen und allseits anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl unserer Gesellschaft nicht erbringen. Darum darf diese Säule unter keinen Umständen gefährdet oder ausgehöhlt werden“, so die LSB-Vertreter.

Bei einer Liberalisierung der Sportwetten wäre das staatliche Lotteriemonopol nicht mehr zu halten. Deshalb müsse im Rahmen der notwendigen Evaluierung des geltenden Staatsvertrages die Chance zu einer Optimierung genutzt werden. Wie die aussehen könnte, skizzierte der Präsident des Landessportbundes Hessen, Rolf Müller: „Das Ziel ist es, die Spielsucht zu bekämpfen und den Blick verstärkt auf die Gefährdung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch Betrug und Kriminalität zu richten. Die Integrität des sportlichen Wettbewerbs ist eine zentrale Legitimation der Sportorganisation, Wettbetrug darf keine Basis haben.“

Voraussetzung dafür sind nach Ansicht der südwestdeutschen Landessportbünde das De-facto-Verbot und damit die Schließung der illegalen Sportwettenanbieter sowie faire Bedingungen für die Sportwette Oddset der deutschen Lottogesellschaften, damit der Sport davon profitieren könne.
Einhellig begrüßten die LSB-Vertreter die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und die damit verbundene positive Bewertung staatlicher Monopolregelungen für Glücksspiele. Diese Urteile seien ein klares Signal dafür, dass ein nationaler Glücksspiel-Staatsvertrag nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Abschließend befürworten sie eine enge Partnerschaft der Sportorganisation mit den staatlichen Gesellschaften ihrer Länder und dem gesamten deutschen Lottoblock.

http://www.dosb.de/de/service/sport-mehr...ash/33ad8f9aef/
2 13.08.2010 15:25 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
Solon
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schneiderlein schneiderlein ist weiblich
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SPD-Ministerpräsident Beck hat sich vorgenommen, das Glücksspielmonopol zu retten und will bis Anfang nächsten Jahres einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorlegen, der die Auflagen des Gerichts erfüllt. Da hat wohl jemand das Signal nicht ganz verstanden.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziale...,716506,00.html

schneiderlein
3 09.09.2010 13:24 schneiderlein ist offline Beiträge von schneiderlein suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

die politische Debatte ist nun voll im Gang...und das ist gut so. Allerdings wird auch deutlich, wie groß die Kluft der verschiedenen Interessenvertreter ist. Während sich die privaten Glücksspielanbieter große Chancen auf eine Liberalisierung ausrechnen, haben sich hochrangige Politiker (wie eben Beck) für eine Beibehaltung des staatlichen Monopols ausgesprochen. Auch der bayerische Innenminister Joachim Herrmann von der CDU hat Beck beigepflichtet und dessen niedersächsischer Amtkollege Uwe Schünemann (ebenfalls CDU) will das Monopol sogar auf Pferdewetten und Glücksspielautomaten ausweiten. Das dürfte noch spannend werden.

http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/a...en-Jackpot.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
4 10.09.2010 09:02 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
Michi344 Michi344 ist männlich
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Wieso hat die Politik denn nicht schon viel früher reagiert.

Stattdessen war man der Meinung, dass man mit dem Besitz des Glücksspielmonopols und seinerzeit rechtlichen Auslegung seine Schäfchen im trockenen hat.

Der Rubel rollte ja, wo sollten denn die Bürger sonst Ihre Spielsucht nach Wetten und Lotto befriedigen. Dass aufgrund der heutigen Zeit und der Möglichkeiten des Internets es viele Bürger gibt, die trotz des Risikos Ihre Wetten über Ausländische Anbieter machen, weil dort z. Bsp. auch die Quoten besser sind, das hat der Staat die letzten Jahre auch klanglos hingenommen.


Egal wie aggressiv das staatliche Glücksspiel um neue Kunden geworben hat, egal ob die Kunden Ihre Spielsucht befriedigt haben, ( ist bei Lotto und Wetten über das Internet eh nicht zu verhindern gewesen ), Hauptsache das Geld und die Einnahmen für den Staat fließen.

Jetzt kommt der große Aufschrei, wir müssen das Monopol neu Regeln.

Sonst verlieren wir noch einen Grossteil unserer Einnahmen, die Leute werden noch süchtiger, uns fehlen die Mittel zur Förderung des Sports.

Leute selbst wenn der Staat das Monopol versucht mit neuen Gesetzen "NEU" zu regeln, der Kunde entscheidet selbst wo er Wetten geht.
Wenn der Staat jetzt noch der Meinung ist, das Monopol für Glücksspielautomaten an sich zu reißen, weil er denkt er macht das große Geld damit ( die Suchtpräventation ist doch nur ein scheinheiliges Argument ), dann soll er das doch machen.

Die Zuständigen Stellen des Staates können sich gern an mich wenden, und mir ein reelles Kaufangebot für unsere Automatenaufstellung und unsere Spielstätten machen, ich bin der erste, der sein Geschäft an den Staat verkauft.

Mit dem Schein werde ich mir dann im Ausland meinen Lebensunterhalt finanzieren, und dem Deutschen Staat sicherlich keiner Träne nachweinen.

So lange wie den Verantwortlichen in den Ämtern der Kommunen ( es gibt auch Ausnahmen ) jegliches wirtschaftliche Denken fremd ist, Sie Ihre Blockadehaltung gegenüber der Veränderung der Lebensgewohnheiten der Bürger nicht aufgeben,

so lange vielen Politikern der eigene Stuhl wichtiger ist, als eine eigene Meinung zu vertreten ( es gibt auch hier Ausnahmen ),

wird die Entwicklung in diesem Land weiterhin nur in Tippelschritten voran gehen.

Unsere Politiker fragen sich warum die Wahlbeteiligung so niedrig ist, das Beispiel des Glücksspielmonopols ist wiederum ein guter Grund, diesem Puppentheater fern zu bleiben.

Gruß Michael

__________________
Zeigefinger Wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten. Zeigefinger
5 10.09.2010 12:55 Michi344 ist offline E-Mail an Michi344 senden Beiträge von Michi344 suchen
ussi ussi ist männlich
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oh michi
wenn du wüsstest wie es in der politik abgeht, würdest du dich erhängen smile

ich sehe das ganze genauso wie du, vorallem viele beamte sehen den menschen garnichtmehr.
nur paragraphen , ist ähnlich mit dem nichtraucherschutz,
ich habedafür plädiert, dass jeder wirt selbst entscheiden kann, ob in seiner kneipe geraucht werden darf oder nicht, mit einem infokleber am eingang.
wer rein will, soll reingehen & wem das stinkt soll draussen bleiben.
das ist DEMOKRATIE , weist du was passiert ist ???
na kannste dir ja denken smile

ich bin nun ortsvorsteher in unserer kleinen gemeinde & ich kenne soziemlich jeden bürger & sehe das jeden tag die kleinen leiden.
das sehen odnungsämter LEIDER nicht, zumindesten selten,
der coolste satz = " das ist ihr problem, oder das hätten sie wissen müssen, dass das laut §§§§§§§§§§§ nicht erlaubt ist smile "
jeden tag werden § geändert & wenn man nicht seine ganze ARBEITSZEIT in FOREN verbringt & dafür auch geld kassiert , dann ist klar, dass man garniht alles wissen kann smile

aber micha keine sorge es geht immer weiter ^^

es wird zwar nun schadensklagen geben , das wird der staat aber locker wieder reinholen ," das volk hat genug geld "
seit neuestem gibt es ja bereits eine LUFTSTEUER hehe

also aloha
6 11.09.2010 06:12 ussi ist offline E-Mail an ussi senden Beiträge von ussi suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

Auch Ver.di hat sich für die Beibehaltung des Glücksspielmonopols in Deutschland ausgesprochen:

http://isa-guide.de/casinos/articles/307...eutschland.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
7 11.09.2010 10:33 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Zitat:
Original von Schadulke
Hallo,

Auch Ver.di hat sich für die Beibehaltung des Glücksspielmonopols in Deutschland ausgesprochen:

http://isa-guide.de/casinos/articles/30772_ver_di_bekennt_sich_auch_nach_de
m_eugh_urteil_zum_gluecksspielmonopol_in_deutschland.html


Viele Grüße,

Gerd Schadulke

Können die doch auch. Dann haben wir eben wie bei den Spielbanken heute auch schon:

1. Private Spielbanken
2. Staatliche Spielbanken

So gibt es doch gleich zweimal die Möglichkeit hohe Ver.di Mitarbeiter (ehrenamtlich) in den Aufsichts- oder Beirat zu schleusen.

Ehrenamtlich schon deshalb, damit nach Abzug der Mehrwertsteuer, wenn sie denn auch rechtmäßig und gewollt ist, auch noch die Glücksspielsteuer erwirtschaftet werden kann.
8 11.09.2010 21:25 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo,

hier ein interessanter Kommentar von Dr. Manfred Hecker:

Der EuGH hat mit drei Urteilen vom 08.09.2010 (Rs. C-409/06 - Winner Wetten GmbH; Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - Markus Stoß u. a.; Rs. C-46/08 - Carmen Media Group) im Wege des Vorabscheidungsersuchens über verschiedene Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte entschieden.
Die Urteile sind von der nationalen Presse überwiegend einseitig und im Ergebnis unzutreffend kommentiert worden. Vom Boulevard bis hin zu anspruchsvollen Nachrichtenmagazinen war einhellig die Rede davon, dass der EuGH das "deutsche Glücksspielmonopol gekippt" habe.

Auslöser hierfür dürften in erster Linie nicht die Urteile des EuGH selbst, sondern seine mehr als missverständliche Pressemitteilung bzw. deren Überschrift gewesen sein. Nach der befremdlich unpräzisen Schlagzeile soll "mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol (...) das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt" werden. Kein Hinweis darauf, dass diese Entscheidungen auf Sachverhalten beruhen, die zum großen Teil längst überholt sind, wie zum Beispiel die beanstandeten Werbemaßnahmen aus dem Jahre 2007, welche schon seit Jahren nicht mehr geschaltet werden. Aber auch eine Information darüber, dass die Feststellung der Europarechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols gar nicht vom EuGH getroffen werden kann, sondern nur von den nationalen Gerichten auf Grundlage einer erneuten Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Instanzenweg, mag man allenfalls am Ende der Pressemitteilung dem vom eigentlichen Text getrennten "Hinweis" entnehmen.

So verwundert es nicht, dass weite Teile der Medien irrig angenommen haben, der EuGH habe das deutsche Glücksspielmonopol oder den Glücksspielstaatsvertrages tatsächlich "gekippt". Wenn man allerdings die Entscheidungsgründe der drei Urteile studiert, so wird schnell deutlich, dass der EuGH mitnichten das deutsche Glücksspielmonopol in seiner heutigen Form als europarechtswidrig bezeichnet hat. Tatsächlich hat der EuGH die von den Bundesländern durch die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages eingeschlagene restriktive Glücksspielpolitik ausdrücklich billigt. Es klingen lediglich Zweifel an, ob die liberale und auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Politik in anderen Bereichen des Glücksspielwesens, insbesondere in jenem des Automatenspiels, mit der Monopolpolitik für Sportwetten und Lotterien vereinbar ist. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Politik künftig insbesondere das nach der Gewerbeordnung geregelte gewerbliche Automatenspiel in den Fokus nehmen müssen.

Kurze Anmerkungen zum Verfahrensgang vor dem Europäischen Gerichtshof

Der EuGH entscheidet nicht über das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Dies ist allein den nationalen Gerichten vorbehalten. Vielmehr beantwortet der EuGH in Vorabentscheidungsverfahren lediglich Fragen des nationalen Gerichts hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Dabei berücksichtigt der EuGH nur den vom vorlegenden Gericht vorgetragenen Sachverhalt und seine daraus abgeleitete rechtliche Würdigung. Selbst wenn die der Vorlage zu Grunde liegenden Sachverhalte oder die daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend sind, ist der EuGH grundsätzlich an die Vorlagefrage gebunden (vgl. EuGH, Rs. Winner Wetten, C-409/06, Rn 68).
Auf Grundlage der Auslegungshinweise des EuGH in den von ihm verkündeten Urteilen hat dann das nationale Gericht darüber zu befinden, ob die betreffende Rechtsvorschrift gegen europäisches Recht verstößt oder nicht. Gelangt das nationale Gericht zu dem Schluss, dass eine Norm des inländischen Rechts nicht mit höherrangigem EU-Recht im Einklang steht und hiergegen verstößt, so hat es eine eigene Verwerfungskompetenz und wendet im Ergebnis die entsprechende Norm für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht an. Im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren vor den nationalen Gerichten ist dann die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Im Ergebnis steht also erst mit Abschluss der Berufungsinstanz fest, ob das nationale Recht tatsächlich mit dem EU-Recht kollidiert oder harmoniert.

Damit unterscheiden sich das Europarecht und die Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich von den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über Streitigkeiten betreffend die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz. Hier hat ausschließlich das Bundesverfassungsgericht die Befugnis, nationales Recht wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz als verfassungswidrig zu verwerfen. Dem EuGH steht eine solche Kompetenz nicht zu.

Wegen dieser Kompetenzverteilung zwischen EuGH und nationalem Richter steht im vorliegenden Fall aber auch fest, dass der EuGH keinesfalls das deutsche Glücksspielmonopol "gekippt" und den zugrunde liegenden Glücksspielstaatsvertrag verworfen haben kann.

Die deutsche Rechtslage zum Glücksspiel im Spiegel der Urteile des EuGH

Die Ausführungen des EuGH in den drei Urteilsbegründungen lassen Rückschlüsse auf das deutsche Glücksspielrecht und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem EU-Recht zu. Zusammenfassend kann aber festgestellt werden, dass der EuGH die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Rahmen der von ihm behandelten Sachverhalte grundsätzlich bestätigt. Allerdings äußert er auch ebenso grundsätzliche Bedenken, wenn außerhalb eines Monopols andere, gefährlichere Glücksspielarten liberal geregelt und von den Behörden im Rahmen einer Expansionspolitik zur Gewinnmaximierung geduldet oder sogar befördert werden.

a)Monopole im Glücksspielwesen sind grundsätzlich zulässig

Wie schon in vorangegangenen Entscheidungen zum Glücksspielrecht bestätigt der EuGH auch in diesen drei deutschen Verfahren, dass glücksspielrechtliche Monopole zugunsten des Staates grundsätzlich zulässig sind, sofern sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Spielsucht, motiviert sind. (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 81).
Vor diesem Hintergrund ist das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages errichtete Monopol zugunsten der Länder nicht zu beanstanden. Ausweislich des § 1 GlüStV dient die Monopolisierung der dem Staatsvertrag unterliegenden Glücksspiele in Deutschland genau diesen besonders wichtigen Allgemeinwohlinteressen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt hat.

b)Bestätigung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Nebeneinanders von solchen Glücksspielen, die ausschließlich vom Staat und anderen, die von gewerblichen Erlaubnisinhabern veranstaltet werden

Höchst streitig war in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob das in Deutschland bestehende System unterschiedlicher Regelungen für unterschiedliche Glücksspiele mit dem vom EuGH entwickelten Gebot der Kohärenz und Systematik der Glücksspielregelungen in Einklang zu bringen ist. Der EuGH bestätigt, dass "verschiedene Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, Zahl potentieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen oder, [...], danach, ob sie, wie es bei den in Spielbanken angebotenen Spielen und den dort oder in anderen Einrichtungen aufgestellten Geldspielautomaten der Fall ist, die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordern oder nicht." (EuGH Carmen Media, C-46/08, Rn. 62).
Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Glücksspiele ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings sieht der EuGH eine Gefahr dann, wenn die privat erlaubten Glücksspiele unter Billigung durch die Behörden aggressiv betrieben und vermarktet werden. Hierauf gehen wir unten unter Nr. 3 näher ein.

c)Keine Änderung des Systems der ausschließlich dem Staat vorbehaltenen Sportwetten und Lotterien in ein staatlich kontrolliertes Lizenzmodel erforderlich

Der EuGH hat aber nicht nur das Glücksspielmonopol im Grundsatz als zulässig erachtet. Vielmehr sieht er es auch nicht als unverhältnismäßig an, wenn der Mitgliedsstaat ein solches Monopol einem liberalen Lizenzsystem vorzieht, welches mehrere private Anbieter auf dem Glücksspielmarkt zulässt und damit keinen Ausschließlichkeitscharakter hat.
Die Mitgliedsstaaten können sich aus eigenen Erwägungen für ein Monopolsystem entscheiden. Freizügigere Regelungen in anderen Mitgliedstaaten zwingen den Mitgliedstaat nicht dazu, ebenfalls ein liberales Lizenzsystem zu konstituieren und lizenzierten privaten Anbietern den Zugang zum Glücksspielmarkt zu ermöglichen. Der EuGH billigt dem Mitgliedsstaat dabei ausdrücklich einen Wertungsspielraum zu, wonach dieser annehmen kann, dass ein staatliches Monopol zur Bekämpfung der Gefahren des Glücksspiels besser geeignet ist als ein liberales Lizenzierungsmodell, das auch private Anbieter zulässt. (EuGH Carmen Media, C-46/08, Rn. 46).

d)Ausländische Erlaubnisse müssen im Inland nicht anerkannt werden

Des Weiteren hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die einem privaten Anbieter in seinem Sitzland erteilte Erlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt werden muss. Vielmehr billig der EuGH dem einzelnen Mitgliedsstaat ausdrücklich die Möglichkeit zu, die Marktpräsenz des im Ausland konzessionierten Glücksspielanbieters auf dem eigenen Glücksspielmarkt von einer durch eine inländische Behörde erteilten Erlaubnis abhängig zu machen. (EuGH, Carmen Media, C-46/08, Rn. 44)
Damit ist auch die vor der Entscheidung Placanica auf Grundlage der Schlußanträge des Generalanwalts Colomer engagiert und kontrovers diskutierte Streitfrage nach der Anerkennungspflicht ausländischer Glücksspiellizenzen endgültig abschlägig geklärt.

e)Behördliches Vollzugsdefizit kann Rechtmäßigkeit des Monopols nicht beeinträchtigen

Eine Glücksspielbeschränkung, wie zB das Internetverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag, wird nicht dadurch beeinträchtigt oder gar ungeeignet, dass es den nationalen Behörden nicht gelingt, diese Verbote oder Restriktionen umfassend durchzusetzen. Das regelmäßig gegen die Verhältnismäßigkeit des deutschen Glücksspielmonopols ins Feld geführte "Vollzugsdefizit" der glücksspielrechtlichen Bestimmungen greift also nicht durch. Der Umstand, dass neben dem legalen Glücksspielangebot ein sog. Graumarkt an illegalen Glücksspielanbietern existiert, ist daher nach den Feststellungen des EuGH per se nicht geeignet, Einfluss auf die Frage nach der Europarechtskonformität eines staatlichen Glücksspielmonopols zu nehmen. (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 86).
Insbesondere das Internetverbot wird nicht dadurch tangiert, dass nach wie vor eine erhebliche Zahl illegaler Anbieter auch in Deutschland ihre Sportwetten bewerben und vertreiben. In diesem Zusammenhang betont der EuGH ausdrücklich, dass "den Mitgliedstaaten durchaus rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, die es ihnen erlauben, die Beachtung der von ihnen erlassenen Normen gegenüber im Internet tätigen und in der einen oder anderen Weise ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Wirtschaftsteilnehmern so wirkungsvoll wie möglich zu gewährleisten." (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 87). Es dürfte nahe liegen, dass damit der EuGH auch einen deutlichen Fingerzeig in die Richtung einer Inanspruchnahme der an den illegalen Aktivitäten beteiligten Dritten, also insbesondere den Kreditinstituten und Providern, gegeben hat.

f)Keine empirischen Untersuchungen zum Beleg der Verhältnismäßigkeit eines Glücksspielmonopols erforderlich

Schließlich hat der EuGH im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages die Streitfrage geklärt, ob zur Rechtfertigung eines staatlichen Glücksspielmonopols wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen müssen, welche die Verhältnismäßigkeit des Monopols bestätigen. Die auf Grundlage der sog. Lindman-Entscheidung des EuGH aufgetretene Streitfrage bezeichnet der EuGH als ein "fehlerhaftes Verständnis des genannten Urteils". (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 71). Er stellt klar, dass die betreffenden nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, Untersuchungen vorzulegen, um so die Verhältnismäßigkeit des Monopols belegen. (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 72).

g)Europarechtskonformität des Internet-Verbots

Ein Totalverbot von Glücksspielen im Internet, wie es § 4 Abs. 4 GlüStV vorsieht, ist nach den Ausführungen des EuGH europarechtlich nicht zu beanstanden (Carmen Media, Rs. C-46/08, Rdn. 94 ff). Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet zum Schutze der Verbraucher vor den Gefahren des Glücksspiels ist auch dann als europarechtskonform anzusehen, wenn derartige Glücksspiele anderenorts im Monopol angeboten werden können.
Das Internet-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV bleibt damit unabhängig davon bestehen, ob das staatliche Glücksspielmonopol auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages möglicherweise durch den nationalen Richter wegen zu liberaler Glücksspielregelungen in anderen Bereichen des Glücksspielmarktes nicht mehr als europarechtskonform angesehen werden kann. (s. hierzu unten, Nr. 3)

h)Werbung

Die Grundsätze zulässiger Werbung formuliert der EuGH nahezu identisch wie die entsprechende Vorschrift des § 5 GlüStV (EuGH, Markus Stoß u.a., C-316/07, Rn. 103). Somit wird deutlich, dass auch die restriktiven Regelungen über die Bewerbung der Glücksspiele im Monopol bestätigt wurden, wie Sie vom Landesgesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehen sind.

i)Zusammenfassung

Abschließend kann somit festgestellt werden, dass der EuGH in den drei deutschen Vorlageentscheidungen zahlreiche Vorgaben formuliert hat, welche in Übereinstimmung mit der Glücksspielpolitik der Bundesländer und dem Glücksspielstaatsvertrag stehen. Es kann also nicht einmal im Ansatz davon gesprochen werden, dass das deutsche Glücksspielmonopol oder der Glücksspielstaatsvertrag durch die Entscheidung des EuGH "gekippt" worden sei. Vielmehr ist nach den drei Entscheidungen des EuGH klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag – für sich betrachtet – ohne jeden Zweifel den Anforderungen an eine europarechtliche Rechtfertigung genügt, genau wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits für die Verfassungskonformität festgestellt hat.

Kritikpunkte des EuGH

Trotz der zahlreichen für die Glücksspielpolitik der Länder positiven Rückschlüsse, die aus den Urteilen des EuGH gezogen werden können, darf nicht verkannt werden, dass die Entscheidungen des EuGH auch Passagen enthalten, welche eine erhebliche Kritik an der deutschen Glücksspielpolitik in ihrer Gesamtheit zulassen. Dies betrifft allerdings weniger die restriktive Glücksspielpolitik der Bundesländer auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages, sondern vielmehr die dazu in einem bedenklichen Spannungsverhältnis stehenden Regelungen in Bezug auf das gewerbliche Automatenspiel auf der Grundlage der Gewerbeordnung und der SpielVO durch den Bund.
Der EuGH lässt nämlich dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols zu, wenn gleichzeitig in demselben Mitgliedsstaat andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern auf Grundlage einer Erlaubnis angeboten werden dürfen, welche zudem ein höheres Suchtpotential aufweisen und die für diese Glücksspielarten zuständigen staatlichen Stellen eine Expansionspolitik betreiben, "um die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren." (EuGH, Carmen Media, C-46/08, Rn. 71).
Mit anderen Worten: Eine expansive und auf Gewinnmaximierung ausgerichtete liberale Glücksspielpolitik in anderen Bereichen als jenen der Sportwetten und Lotterien kann – selbstverständlich nur bei einer entsprechenden Marktrelevanz – dazu führen, dass ein für sich betrachtet europarechtskonformes Glücksspielmonopol für andere Glücksspiele nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil durch die Expansionspolitik in den anderen Glücksspielbereichen die mit dem Monopol verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes nicht mehr erreicht werden können.

Da nach verbreiteter Ansicht die Entwicklung im Bereich der Geldgewinnspielautomaten in Deutschland die vom EuGH damit gezogene Grenze überschritten hat, werden die nationalen Gerichte die rechtliche und tatsächliche Situation in Bezug auf das gewerbliche Automatenspiel zu beurteilen haben. So hatte das vorlegende Verwaltungsgericht insbesondere die Novelle der Spielverordnung aus dem Jahre 2006 als eine bedenkliche Lockerung der Schranken für das Automatenspiel bezeichnet. Diese Wertung hat der EuGH ausdrücklich übernommen. (EuGH, Carmen Media, C-46/08, Rn. 67). Demgegenüber hat allerdings das OVG Münster in seinem Beschluss vom 27.10.2008 (4 B 1774/07) festgestellt, dass die Zielsetzung der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Spielverordnung ebenfalls dem Schutz des Spielers dient und dass daher im Ergebnis von einer einheitlichen, verbraucherschützenden bundesweiten Glücksspielpolitik ausgegangen werden könne.

Spätestens dann aber, wenn deutsche Gerichte auf Grundlage der Urteile des EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Glücksspielpolitik zu einer Unverhältnismäßigkeit der Glücksspielmonopole führt, ist die Politik gefragt. Ihr obliegt es zu entscheiden, ob sie zum Schutz der Verbraucher das gewerbliche Spiel rechtlich restriktiver und entsprechend den Vorgaben des EuGH an Grundsätzen orientieren will, die mit den Schutzintentionen der Monopolregelungen in Einklang stehen oder ob sie die ausschließliche Berechtigung zur Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien aufgeben will.

Dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insoweit auch weitgehende Regelungen über die Spielhallen durch die Bundesländer in Betracht kommen dürften (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), lässt auch die Möglichkeit offen, dass das gewerbliche Automatenspiel künftig ebenfalls durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelt werden wird.

Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kommerzialisierung der Sportwetten auf die Destinatäre zu berücksichtigen, wenn dieser Aspekt im Ergebnis aber auch keinerlei Grund für den Erhalt des ausschließlich staatlichen Glücksspiels sein kann. In einem Lizenzsystem wird dieser Bereich zwangsläufig dem europäischen Markt geöffnet, der mit seinen Marginalsteuern von 0,3 bis 0,5 % auf den Unternehmensertrag die Veranstalter aus Deutschland herausleiten wird. Der damit einhergehende Einnahmeverlust insbesondere zu Gunsten des Breitensports beträgt ca 40 % auf die Einspielsummen. Wer fördert dann den Breitensport, der für die Veranstalter der Sportwetten mangels medialer Präsenz kaum als Werbepartner von Interesse sein dürfte? Ob dem gewerblichen Automatenspiel im Verhältnis hierzu eine ausgleichende Funktion zukommen kann, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden.

http://isa-guide.de/law/articles/30774_e...en_wirs_ab.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
9 12.09.2010 07:59 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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@Schadulke,
das ist zunächst ein Gesichtspunkt. Eine gute Zusammenfassung der Ereignisse mit einigen Spitzfindigkeiten. Es bleibt jetzt abzuwarten, was andere Betroffene dazu zu sagen haben.

Wir haben doch alle kein Problem mit den Gerichten. Wir haben aber schon über Jahrzehnte anhaltende Probleme mit dem immer nur an der Sache vorbeiredenden Politiker und Lobbyisten und ihren Eigeninteressen.

Es kann doch wohl nicht so schwer sein, endlich ein klares nationales, deutsches Glücksspielgesetz ohne Ausnahmen mit allen Details in der jeweilig gewünschten Spielart zu verfassen!

Schluss mit der Verteufelung einzelner Glücksspielarten mit persönlichen Interessen!

Erlaubt ist was gewährt wurde!

Es kann doch wohl nicht so schwer sein, wenn die Bundesländer die Überwachungsfunktion bei einem nationalen Glücksspielgesetz hätten. Wichtig sind doch nur die nationalen Strukturen und damit die künftige Rechtssicherheit für alle Glücksspielveranstalter gemäß Artikel 3 GG.

Hierzu gehört u. a. auch die Glücksspielbezeichnung mit ihren staatlich verbrieften Sicherheiten für den Spieler, die neben den staatlichen Interessen vor allem die Gewinnregulierung über Geld- oder Sacheinlage beinhaltet.

Die staatlichen Interessen liegen in der möglichen Mehrwertsteuer sofern sie rechtlich zulässig ist sowie einer angemessenen Vergnügungssteuer oder alternativ einer Glücksspielabschlagsteuer von z. B. 10 % auf Glücksspielgewinne jeglicher Art. Die Vergnügungssteuer oder Glücksspielabschlagsteuer wird in voller Höhe und bindend vom Finanzamt dem Gemeinwohl (ausschließlich gemeinnützigen Vereinigungen) zugeführt.

Hierzu gehört auch die Überprüfung der gemeinnützigen Vereinigungen in Bezug auf die Bedürftigkeit. Also alles stark abhängig von den gewährten oder vereinnahmten Sach- und Lohnleistungen innerhalb der gemeinnützigen Vereinigung. Keine Doppelfunktionen der Führungskräfte um die Interessenkonflikte zu verhindern. Ein Job im Glücksspiel, eine Funktion!

Es müssen endlich durch ständige Nachprüfungen „Befähigungsnachweise“ die Grundlage zur Berechtigung gemeinnütziger Gelder führen. Weg mit den unqualifizierten und geschätzten Suchtzahlen in der heutigen Form.

Hin zu überprüfbaren Statistiken, die nach Institutionen, Ort, Land und Bund geordnet sind. Wer es wirklich ernst mit der Spielsucht meint, der muss aber noch viele Details mehr berücksichtigen!

Zitat:
Hallo,
hier ein interessanter Kommentar von Dr. Manfred Hecker:

.... Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kommerzialisierung der Sportwetten auf die Destinatäre zu berücksichtigen, wenn dieser Aspekt im Ergebnis aber auch keinerlei Grund für den Erhalt des ausschließlich staatlichen Glücksspiels sein kann. In einem Lizenzsystem wird dieser Bereich zwangsläufig dem europäischen Markt geöffnet, der mit seinen Marginalsteuern von 0,3 bis 0,5 % auf den Unternehmensertrag die Veranstalter aus Deutschland herausleiten wird. Der damit einhergehende Einnahmeverlust insbesondere zu Gunsten des Breitensports beträgt ca 40 % auf die Einspielsummen. Wer fördert dann den Breitensport, der für die Veranstalter der Sportwetten mangels medialer Präsenz kaum als Werbepartner von Interesse sein dürfte? Ob dem gewerblichen Automatenspiel im Verhältnis hierzu eine ausgleichende Funktion zukommen kann, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden.

Wenn man diesen Absatz einmal näher betrachtet, dann handelt es sich hier offenbar doch nur um einen Lobbybericht! Eigentlich sehr schade.
10 12.09.2010 10:43 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
jasper
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Zitat:

hier ein interessanter Kommentar von Dr. Manfred Hecker:

.... Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kommerzialisierung der Sportwetten auf die Destinatäre zu berücksichtigen, wenn dieser Aspekt im Ergebnis aber auch keinerlei Grund für den Erhalt des ausschließlich staatlichen Glücksspiels sein kann. In einem Lizenzsystem wird dieser Bereich zwangsläufig dem europäischen Markt geöffnet, der mit seinen Marginalsteuern von 0,3 bis 0,5 % auf den Unternehmensertrag die Veranstalter aus Deutschland herausleiten wird. Der damit einhergehende Einnahmeverlust insbesondere zu Gunsten des Breitensports beträgt ca 40 % auf die Einspielsummen. Wer fördert dann den Breitensport, der für die Veranstalter der Sportwetten mangels medialer Präsenz kaum als Werbepartner von Interesse sein dürfte? Ob dem gewerblichen Automatenspiel im Verhältnis hierzu eine ausgleichende Funktion zukommen kann, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden.


Was ist das für ein hirnloses Lobbyistengeschwafel, als ob ein Automatenaufsteller darauf Einfluss nehmen könnte, wozu seine gezahlten Steuergelder von der Finanzbehörde verwendet werden.
11 12.09.2010 20:03 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Aus dem Hecker-Artikel:
Zitat:
So hatte das vorlegende Verwaltungsgericht insbesondere die Novelle der Spielverordnung aus dem Jahre 2006 als eine bedenkliche Lockerung der Schranken für das Automatenspiel bezeichnet
... und dabei praxisfremd offensichtlich nicht erkannt, dass diese zwar die Aufstellung von mehr Gewinngeräten zulässt, aber durch das Verbot der FunGames letztlich die Gesamtzahl der Automaten erheblich reduzierte.


Und aus dem Verdi-Artikel:

Zitat:
So wurde das Automatenspiel in Spielhallen, das nicht dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegt, sogar gelockert. Dadurch wurden erheblich mehr Spielhallen und Spielautomaten zugelassen
Das Problem der Mehrspielhallen liegt nicht in der Spielverordnung, sondern in den Kommunen. - Und dort zumeist bei den Politikern oder bei der Verwaltungsspitze, die Wirtschaftförderung durch Rechtsbeugung zulässt. Ich versteh nicht, das die Konkurenz, also die alten, bestehenden Kleinbetriebe, da tatenlos zusieht.

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Hallo Kay,

zum Thema "Mehrfachspielhallen" muss ich dir absolut Recht geben.

Jeder, der schon mal in seiner Kommune Rückmeldungen zur Expo erhalten hatte, weiß wie dort z.B. die Kommunen
beworben werden.

Wenn in den Rathäusern die Experten, die meist am anderen Ende der Hierarchie stehen, erst befragt werden, wenn
schon der Verwaltungsvorstand und alle Parteien erfolgreich beworben wurden, ist dem "Entertainmentcenter" - wie es
gerne genannt wird- kaum noch Einhalt zu gebieten.


Zum Thema "Gesamtzahl Automaten" muss ich Dir vehement widersprechen.

Alleine die Erklärung mit den Fungames, die sehr gerne von einigen genutzt wird, ist für mich völlig aus der Luft gegriffen.

Die Automaten waren und sind illegal und dies nicht erst mit der novellierten SpielV ab dem 01.01.2006, was das Ordnungsamt
Hamburg Nord über alle Verwaltungsgerichtsebenen auch schön bewiesen hatte.


Und wo sind die Fungames denn dann hin gekommen? Die wurden doch nicht verschrottet, sondern da aufgestellt, bzw. stehen gelassen
wo nicht kontrolliert wurde.

Ich werde heute noch von Ordnungsämtern angerufen / angefragt, weil irgend ein Spielhallenbetreiber mit den alten Briefen der Hersteller
wedelt, wonach angeblich Software XY beim illegalen Automaten §6a konform sei oder vom Warten auf Verwaltunsgvorschriften spricht usw.


Ich war schon in einigen Städten in Hallen, in denen eine geraume Zeit nicht kontrolliert wurde und wo der illegale Bestand im gleichen Maß wie der legale Bestand war. Und da gibt es keine Unterschied zwischen großen und kleinen Aufstellern oder wer wo verbandsmäßig organisiert ist,- um da gleich allen immer wieder propagierten Vorurteilen gegen zu halten.

Und dann kommt die Überstückung vieler Hallen hinzu.

Auch da erinner ich mich gerne an ein kleines Streitgespräch vor Auditorium mit einem Verbänderechtsanwalt, der allen Ernstes das Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Doppelspielgerät anzweifelte und "verkaufen" wollte, dass anstatt 2 nur ein Automat zu zählen sei ( ging damals um den Sirius).

Aus der Praxiserfahrung heraus und das auch mit Blick auf viele Städte und unterschiedliche Bundesländer muss ich Herrn Hecker da absolut recht geben.


Gruß
Meike
13 13.09.2010 05:43 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Mojn Meike,

hier in meinem kleinen Bereich tauchen keine FunGames auf bzw. nur noch gelegentlich, also kein Vergleich mehr zu den früheren Zahlen. Auch wenn ich in anderen Städtchen mal einen privaten Blick in eine Spielhalle werfe, steht da nichts mehr. Selbst wenn sie noch irgendwo stehen sollten, stehen sie nicht legal, denn mit der neuen SpielV wurden sie verboten. Du kannst diese daher nicht als offiziell erlaubte Geräte mitzählen, ihre Aufstellung ist nicht Folge der
Zitat:
Lockerung der Schranken für das Automatenspiel

Du sagst ja auch nicht, dass das der Glücksspielsstaatsvertrag eine Lockerung darstellt, weil es ja trotzdem noch unzählige illegale Anbieter gibt.großes Grinsen

Gruß zurück
und schönen Wochenstart wünschend


Kay

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14 13.09.2010 08:32 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Meike hat Recht!

Die sog. Fun Games wurden nicht per SpielV, sondern bereits schon am 23.11.2005 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 6 C 8.05) verboten

Zitat Tenor:
1. Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Wilde Irene: 13.09.2010 10:27.

15 13.09.2010 10:26 Wilde Irene ist offline E-Mail an Wilde Irene senden Beiträge von Wilde Irene suchen
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Nicht so wild, Irene, wir wollen uns dich nicht über einen Monat streiten ;-)

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16 13.09.2010 11:40 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Wenn man sich das letztinstandliche Urteil ansieht, wird man zum Thema "Datum der Untersagung" folgenden Hinweis finden:

Zitat on
Die Beklagte fügte der Spielhallenerlaubnis mit Bescheid vom 7. November 2002 folgende Auflagen hinzu:

1. Sämtliche Unterhaltungsspielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, sind unverzüglich zu entfernen.
Zitat off

Hamburg ist also sehr zeitig gegen die Fungames vorgegangen.
Das Verfahren wurde jedoch erst im November 2005 erledigt.

Grüße

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gmg
17 13.09.2010 13:13 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo Kay,

Du hattest geschrieben:
"dass die Aufstellung von mehr Gewinngeräten zulässt, aber durch das Verbot der FunGames letztlich die Gesamtzahl der Automaten erheblich reduziert"

- auf diese Meinung, dass in die Gesamtzahl auch die illegalen Automaten einzubeziehen sei, bin ich eingegangen.


Wenn wir nur die legalen Automaten berechnen, vorher und nachher, dann hat das VG, auf das sich der EUGH bezieht, recht.

Wenn wir uns auf die legalen und illegalen Automaten beziehen, vorher und nachher, dann hat das VG auch Recht, wie erläutert.

Und wenn wir nicht nur die Worte / textlichen Festsetzungen der SpielV, vorher und nachhher, uns anschauen, sondern auch noch das
was einige Menschen aufgrund von viel Lobbyarbeit daraus gemacht haben, dann hat das VG doppelt recht.


Und um diesem Lobbyspiel von allen Seiten egal ob private Anbieter oder staatliche Anbieter Einhalt zu gebieten, sollte
ein bundeseinheitliches "Spielgesetz" oder wie immer man es nennen möchte, geschaffen werden, in dem alle Spiele geregelt sind.

Und um eine effektive Einhaltung zu gewährleisten, denn diese ist nicht nur im stationären Betrieb, sondern auch im Internet zu sehen,
wäre nach meinem Dafürhalten eine zentrale Aufsicht mit Verzahnung vor Ort notwendig, wie dies auch in vielen anderen Bereichen
vorhanden ist.



Gruß
Meike
18 14.09.2010 06:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die richtigen Ansätze oder wenn die Einsicht siegt!

Glücksspiel: Schluss mit der Doppelmoral
Autor: Carsten Schabosky

Ausgespielt! Der EuGH hat mit der Doppelmoral Schluss gemacht. Gut so!

Spielsucht vermeiden - das sieht in Deutschland bis jetzt nämlich so aus: Erlaubt ist das Zocken am Automaten, in Casinos und auch Pferdewetten sind OK. Und auch mit Lotto und staatlichen Sportwetten im Internet dürfen die Bundesländer Millionen machen, um damit ihre Haushalte aufbessern und natürlich soziale Projekte zu fördern. Aber: Alle anderen Glücksspiele sind verboten!

Diese Heuchelei muss ein Ende haben! Möglichkeit 1: Der Staat macht im Kampf gegen die Spielsucht wirklich ernst. Durch ein komplettes Werbeverbot - auch für Lotto. Oder dadurch, das Zocken komplett verstaatlicht wird. Falls das nicht klappt, weil die entsprechenden Interessensgruppen zu stark sind, dann gibt es noch Möglichkeit 2:
Der Staat geht den Weg, auf dem die meisten anderen Ländern in Europa schon unterwegs sind. Er liberalisiert den Markt! Durch die Vergabe von Glückspiel- Lizenzen. Interessenten, gerade im Online-Bereich, gibt es genug.

Für eine Liberalisierung sprechen drei Gründe:

Erstens: Schon allein die Vergabe einer Lizenz würde dem Staat Millionen bringen.

Zweitens: Auch durch eine Besteuerung der Glücksspiel-Einnahmen könnte der Staat verdienen. Bis jetzt fließt das meiste Geld nämlich an Online-Anbieter im Ausland.

Und Drittens: Die Vergabe von Glücksspiel-Lizenzen könnte an hohe Auflagen gekoppelt werden. Zum Beispiel für den Jugendschutz und einen echten Kampf gegen die Spielsucht.

Für eine Liberalisierung sprechen drei Gründe:

Erstens: Schon allein die Vergabe einer Lizenz würde dem Staat Millionen bringen.

Zweitens: Auch durch eine Besteuerung der Glücksspiel-Einnahmen könnte der Staat verdienen. Bis jetzt fließt das meiste Geld nämlich an Online-Anbieter im Ausland.

Drittens: Die Vergabe von Glücksspiel-Lizenzen könnte an hohe Auflagen gekoppelt werden. Zum Beispiel für den Jugendschutz und einen echten Kampf gegen die Spielsucht.

Wenn Länderchefs, so wie heute, nach dem Urteil einfach sagen: "Wir wollen, das alles so bleibt, wie es ist!. Dann ist das definitiv zu wenig. Kampf der Spielsucht? Ja! Gern. Aber bitte nicht mit gezinkten Karten und ohne faule Tricks!

Gefunden unterhttp://www.wdr.de/radio/wdr2/dertag/571844.phtml
19 14.09.2010 10:33 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Denkbar ist aber auch, dass das Pendel in die andere Richtung ausschlägt:

Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) kündigte an, sein Bundesland wolle mit den anderen Ländern rasch über eine einheitliche Regelung im Sinne des EuGH-Urteils beraten. Doch gehe es nicht allein um die staatlichen Toto- und Lotto-Gesellschaften. Vor allem die Spielautomaten seien gefährlich.

"Wir sehen schon seit Jahren das Problem, dass das Thema der Glücksspielautomaten, der Spielhöllen, die man aus Gaststätten und dergleichen kennt, hier völlig ungebremst läuft", sagte der CSU-Politiker. Die Gefahr der Spielsucht sei in diesem Bereich weit größer als bei den staatlichen Wetten.

Link

Grüße

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20 14.09.2010 10:57 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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