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Jungspund
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1
15.02.2006 16:26 |
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Solon
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Solon
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Jungspund
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Themenstarter
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RE: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten |
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Hallöchen,
hier spricht doch keiner von Schuld, -- Anregung -- Wiederaufnahme eines längst verschollenen Gedankens -- das wars.
--nicht vergessen: ... alles wird gut ...
übrigens: versehentlich
habe ich den Beitrag ins nicht öffentliche Forum gestellt, ich dachte schon keine/r sieht sich den Artikel an
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31
15.02.2006 16:59 |
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nette.tante
Routinier
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RE: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten |
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Ich glaube nicht, dass es niemand ließt, nur weil es im Inoffiziellen steht. Ich habs schließlich auch gefunden.
Wie siehts eigentlich aus mit Geeignetheitsbestätigungen? Hat die Gemeinde da welche ausgestellt? Ich brauch schon noch ein paar Infos bevor ich hierzu meine hochgeschätzte Meinung kundtun kann.
__________________ Gruß
nette.tante
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46
15.02.2006 17:11 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten |
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von der Delme,
man muss Koll. Wiesemeier immer wieder zustimmen
.
1 Gaststättenerlaubnis, ergo 2 Geldspieler oder 3 wenn bes. technische sicherungsmaßnahmen vorhanden.
Was früher vielleicht mal falsch ausgelegt wurde
und dadurch 4 Geräte aufgestellt werden konnten, bedeutet keinen Bestandsschutz für alle Zukunft inclusive solcher Änderungen der Sachlage.
Gruß aus der Delmestadt und immer schön munter bleiben
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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16
16.02.2006 08:23 |
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webmaster
Administrator
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So...
...das Thema ist nun wunschgemäß im öffentlichen Forenbereich.
Viele Grüße
webmaster
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1
15.02.2006 17:46 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wenn es sich nur noch um einen Betrieb handelt, dann dürfen nach der SpielV (alt oder neu ist egal) nur noch 2 (alt) 3(neu) Geldspieler aufgestellt werden. Bei der Dreieraufstellung ist die technische Sicherung für jedes Gerät zwingend erforderlich.
Dann noch der Hinweis, dass es sich bei dem Tankstellenimbissshop nicht um einen nach § 33 c GewO geeigneten Betrieb handelt. Der Imbiss ist nur Annex zum Tankstellengeschäft. Und in einer Tankstelle darf nun mal kein GSG aufgestellt werden.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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16
15.02.2006 20:28 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm,
wenn es sich nur noch um einen Betrieb handelt, dann dürfen nach der SpielV (alt oder neu ist egal) nur noch 2 (alt) 3(neu) Geldspieler aufgestellt werden. Bei der Dreieraufstellung ist die technische Sicherung für jedes Gerät zwingend erforderlich.
Dann noch der Hinweis, dass es sich bei dem Tankstellenimbissshop nicht um einen nach § 33 c GewO geeigneten Betrieb handelt. Der Imbiss ist nur Annex zum Tankstellengeschäft. Und in einer Tankstelle darf nun mal kein GSG aufgestellt werden. |
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an alle und Grüß Gott nach Mittelfranken!
Ich sehe es kann genau so. Hier scheint von Anfang an einiges schief gegangen zu sein. Die Geeignetheit für den "Tankstellenimbiss" ist eher zweifelhaft und zudem dürfen die Geldspieler nicht irgendwo auf dem Flur stehen. Schließlich muss das JugSchG "unter Kontrolle sein".
Lange Rede...jetzt dürfen maximal 3 Geldspieler da stehen, wenn den entsprechend technische Maßnahmen getroffen werden, die eine Bedinung durch Jugendliche ausschließen (somit wird es wohl eher bei 2 Geräten bleiben). Zudem würde ich bemängeln, dass die Geräte auf dem Flur stehen, dass geht nicht, weil diese hier nicht unter Aufsicht sind.
Gruß aus dem Harz.
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31
16.02.2006 08:42 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Guten Morgen aus Neuss,
den richtigen Ansatz des Kollegen Wiesemeier aufgreifend und weiterführend frage ich mich, ob der von Ihnen beschriebene "Flur" , 1.) Bestandteil der erteilten Gaststättenerlaubnis für die Schank- und Speisewirtschaft ist? 2.) ausschließlich von Gästen der Schank- und Speisewirtschaft benutzt wird?
Geldspielgeräte dürfen nur in "Räumen" von konzessionierten Gaststätten aufgehängt werden!
"Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann der Begriff des Raumes im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff des Raumes in § 3 Abs. 1 S. 1 Gaststättengesetzes gleichgesetzt werden. Vielmehr sind im Hinblick auf die unterschied-liche Zielsetzung des Gaststättengesetzes einerseits und der Spielverordnung anderer-seits auch unterschiedliche Anforderungen zu stellen (OVG NW, Urteil vom 10.10.1990 – 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224). Dies folgt daraus, dass im Gaststättengesetz der Begriff des Raumes nur die Prüfung der örtlichen Lage des Betriebes im Hinblick auf die zu erteilenden Erlaubnis ermöglichen soll (s. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, Kommentar zu § 3 Gaststättengesetz, Rdnr. 22), was eine sehr weite Auslegung des Begriffes „Raum“ nahelegt, während im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, insbesondere den Jugendschutz, ein Raum im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn er eine hinreichende Abgegrenztheit aufweist. Unter diesem Gesichtspunkt kann Raum im Sinne der Spielverordnung nur ein Gebäudeteil sein, welcher durch Wände, Decken und Fußboden allseits vom übrigen Gebäude abgegrenzt ist. "
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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16.02.2006 09:32 |
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