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» Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten «

Guten Morgen aus Neuss,

den richtigen Ansatz des Kollegen Wiesemeier aufgreifend und weiterführend frage ich mich, ob der von Ihnen beschriebene "Flur" , 1.) Bestandteil der erteilten Gaststättenerlaubnis für die Schank- und Speisewirtschaft ist? 2.) ausschließlich von Gästen der Schank- und Speisewirtschaft benutzt wird?

Geldspielgeräte dürfen nur in "Räumen" von konzessionierten Gaststätten aufgehängt werden!

"Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann der Begriff des Raumes im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff des Raumes in § 3 Abs. 1 S. 1 Gaststättengesetzes gleichgesetzt werden. Vielmehr sind im Hinblick auf die unterschied-liche Zielsetzung des Gaststättengesetzes einerseits und der Spielverordnung anderer-seits auch unterschiedliche Anforderungen zu stellen (OVG NW, Urteil vom 10.10.1990 – 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224). Dies folgt daraus, dass im Gaststättengesetz der Begriff des Raumes nur die Prüfung der örtlichen Lage des Betriebes im Hinblick auf die zu erteilenden Erlaubnis ermöglichen soll (s. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, Kommentar zu § 3 Gaststättengesetz, Rdnr. 22), was eine sehr weite Auslegung des Begriffes „Raum“ nahelegt, [b] während im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, insbesondere den Jugendschutz, ein Raum im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn er eine hinreichende Abgegrenztheit aufweist. Unter diesem Gesichtspunkt kann Raum im Sinne der Spielverordnung nur ein Gebäudeteil sein, welcher durch Wände, Decken und Fußboden allseits vom übrigen Gebäude abgegrenzt ist. [/b]"

Jürgen Schmitz



Gepostet am 16.02.2006 um 09:32 von:
Benutzer: OJ Neuss
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