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Autor Beitrag
Thema: Nachtragsliquidator
Flock

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26.05.2009 15:15 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo allerseits,
ich stimme Ihrer Ausführung hinsichtlich der zwei Paar Schuhe zu. Auf der einen Seite haben wir handelsrechtliche Vorschriften (...HGB) mit den Regelungen zu den Firmen und den Firmeninternas selber, auf der anderen Seite steht das Gewerberecht. So lange die Firma keine Geschäftstätigkeiten mehr aufzunehmen gedenkt (v.A.w. abgemeldet) ist es m.E. nicht gerechtfertigt hierfür ein Gewerbe im Rahmen des § 14 GewO anzumelden.

Viele Grüße aus Mittelfranken
Thema: Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater
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13.04.2006 13:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Grüß Gott aus Mittelfranken,

ich würde mal sagen, "eruieren" ist bei uns in den Amtskreisen noch ein gebräuchlicher Ausdruck. Interessanter fand ich das bei unseren südlichen Nachbarn Österreich tatsächlich noch verwendete Wort "urgieren".
Mein Erstaunen nach einem Telefonat mit einem österreichischen Kollegen konnte erst ein Blick in den Duden besänftigen.

... wie immer: alles wird gut! ...
Euer
Flock
Thema: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters
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10.04.2006 16:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


aus Mittelfranken,

Danke für die Rückmeldung. Auch wenn es aus meinem Artikel offensichtlich nicht in der gewünschten Art rübergekommen ist, die Meinungsfreiheit im Forum schätze ich ebenso.

Daher hatte ich mir auch die Freiheit genommen, einen smile zu wählen, der sich den Kopf an der Wand einschlägt - einen der weich zurückfedert und ähnliches ausdrückt hatte ich nicht gefunden.

Etwas überspitzt war wohl die Forderung, sich selbst einen neuen Vordruck zu kreieren, es sollte eher in die Richtung gehen, vorhandene Vordrucke durch eigene Initiative so anpassen zu lassen, dass mehrdeutige Auslegungen von vorneherein ausgeschlossen werden.

... ich glaub dran: alles wird gut! ...
Thema: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
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10.04.2006 15:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


aus Mittelfranken,

ich hab es doch geahnt, es wird alles einfacher.wut
Der größte Teil unserer 34c-Makler ist nebenbei auch noch Versicherungsmakler. Abgesehen davon, dass die möglicherweise jetzt alle eine zusätzliche Erlaubnis brauchen - soweit nicht eine Ausschlussfrist eingeführt wird - werden sie sich sehr freuen, a) das Gewerbe an der Betriebssitzgemeinde anzuzeigen, b) die Maklererlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen und last but not least c) ihre Versicherungsmaklererlaubnis bei der IHK zu bekommen. Wie wir Praktiker ja wissen, am besten noch vorgestern.
Sofern sich da nicht jemand eine schlaue Lösung einfallen läßt, dann prost Mahlzeit!

... auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht: Alles wird gut! ...Ei Ei
Thema: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters
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Antworten: 28
Hits: 110.159
31.03.2006 10:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


aus Mittelfranken,

Kolleg/innen, das Thema ist geeignet wieder mal ein Problem bei den Wurzeln anzupacken :

1. wie oben schon ausgeführt, fängt die Problematik damit an, eine GbR als eigene Firma zu erfassen, (möglicherweise mit einer einzigen Gewerbemeldung und den beiden "Gesellschaftern" als vertretungsberechtigte Personen. Damit bleibt mir bei einer Änderung -hier Insolvenz eines Gesellschafters- lediglich die Möglichkeit eine Ab- und danach wieder eine Neuanmeldung zu machen um mein Register "sauber" zu halten.
schimpf

2. Beginne ich jedoch meine Tätigkeit mit der meiner Meinung nach einzig gewerberechtlich möglichen und praktikablen Anmeldung von zwei jeweils eigenständigen nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden, verknüpfe die beiden mit dem erläuternden Zusatz (X Hans und Y Dora "Alles aus einer Hand" GbR), melde ich problemlos Prost den insolventen Partner ab. Ich sehe schon aus der Abmeldung des Partners, dass die GbR nicht mehr existent ist (-- wie gehabt: eine GbR besteht aus mindestens zwei Gewerbetreibenden), bzw. habe den erläuternden Zusatz angebracht ... GbR, Abmeldung von Y Dora am ..., (und für Aussenstehende) ...GbR damit nicht mehr existent!...).

3. Wie Kollege Felix Krämer schon erwähntApplaus , gewerberechtlich existiert eine GbR eigentlich nicht .

Meine praktischen Erfahrungen im Gewerbeamt zeigten auch, beide Gewerbetreibende werden erst beim Finanzamt und damit steuerrechtlich zusammengeführt. ...als "Gewerbertreibende GbR Alles aus einer Hand" auch veranlagt.

4. Ein weiterer Grund der meiner Meinung nach für ein solches Vorgehen spricht, ist der:
Muß ich einen Bürger mit (Zitat:

"Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen." )

mit rechtlichen Spitzfindigkeiten vom Geldverdienen abhalten, wenn es von meinem Schreibtisch aus rechtlich einwandfrei und viel eleganter gelöst werden kann?

5. Wie Ihr sicher wissen werdet, Vordrucke werden auch nur von Menschen gestaltet, Menschen können irren, sie können aber auch ihr Verhalten ändern: also wenn Euch Euer Vordruck den falschen Weg zeigt: macht doch einfach einen besseren VordruckWand !

Grüße
Euer Flock

(wie sagen wir Franken: es gibbd doch nix wos ned gibbd) .. Übersetzung kann bei Bedarf nachgeliefert werden.
Thema: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten
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RE: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten 15.02.2006 16:59 Forum: Spielrecht


Hallöchen,
hier spricht doch keiner von Schuld, -- Anregung -- Wiederaufnahme eines längst verschollenen Gedankens -- das wars.

--nicht vergessen: ... alles wird gut ...



übrigens: versehentlichverwirrt habe ich den Beitrag ins nicht öffentliche Forum gestellt, ich dachte schon keine/r sieht sich den Artikel an
Thema: Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten
Flock

Antworten: 8
Hits: 15.938
Spielrecht - Anzahl und Abstand von Geldspielgeräten 15.02.2006 16:28 Forum: Spielrecht


Grüß Gott aus Mittelfranken,

die Kollegin -nette.tante- hat durch ihren Beitrag von gestern ("SpielV"Augenzwinkern folgende bei uns vorhandene Problematik Kopfkratz wieder hochkochen lassen. Eure Meinung dazu wäre mir sehr wichtiganbeten :


Betreiber einer Rastanlage mit Gaststättenerlaubnis:
Für die Gaststätte hat er im Flur erlaubnisfrei zwei Geldspielautomaten aufgestellt. Der Tankstellen-Imbiss-Shop hat um die Ecke auf dem gleichen Flur zwei weitere Geldspielautomaten. Zwischen den Geräten gibt es keine Barriere, alle 4 Geräte können durch Zurücklegen eines kurzen Weges bespielt werden. Liegt hier eine Spielhalle vor oder können die Geräte weiterhin erlaubnisfrei betrieben werden?

Wichtig hierbei ist noch, dass früher zwei Konzessionen vorhanden waren (Tankstellenshop mit ImbissausgabeAusschank und Schank- und SpeisewirtschaftGastG ), erforderlich wegen räumlicher und personeller Trennung beider Bereiche. Erst durch die Übernahme der Gaststätte durch den Eigentümer entfiel die Notwendigkeit von zwei Erlaubnissen, folglich wurden beide Gaststättenerlaubnisse zu einer Erlaubnis zusammengefasst.
ich hoffe doch: ... alles wird gut ...



Betreiber einer Tankstellen-Rastanlage mit Gaststättenkonzession.
Thema: Sollen wir nicht Du zu Ihnen sagen?
Flock

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Hits: 13.909
RE: Sollen wir nicht Du zu Ihnen sagen? 18.01.2006 12:41 Forum: Wünsche und Kritik


Hallo auch!

Spitze!

Kolleginnen und Kollegen,
das könnt Ihr halten wie Ihr wollt, solange Euch mein Vorname nicht rausrutscht. Ich meine, der geht den Nutzern im Internet nix aber, schon auch gar nix an.

Gruß aus Mittelfranken
Euer FlockFormulier

...hab´s doch schon immer gewußt: .
Spitze!
..alles wird gut!...
Spitze!
.
Thema: Gewerbeabmeldung?
Flock

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Hits: 8.022
08.12.2005 10:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Grüß Gott aus Mittelfranken,

Kolleginnen und Kollegen, was fahrt Ihr für schwere Geschütze auf? In diesem Fall muß ich Herrn Steinmetz beipflichten und sagen: Was will unser Herr B eigentlich, er hat doch eindeutig zu erkennen gegeben weiterhin gewerblich tätig sein zu wollen (paßt auch dazu: Landmann/Rohmer: in Rd.Nr. 48 zu § 14 GewO versteckt: "Die nur vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes unterliegt nicht der Anzeigepflicht."), den Handlungswillen des Gewerbetreibenden können wir eindeutig erkennen. Zuviel Energie in die Feststellung der Realisierbarkeit zu stecken, sprengt für mein Gefühl den Rahmen in dem sich dieser Einzelfall bewegt.
Anders liegt ein Fall bei einem eindeutig aufgegebenen Betrieb (Gewerbetreibender weggezogen, Betriebsstätte aufgegeben, ggf. neu in anderer Gemeinde angemeldet) - solche eine Konstellation rechtfertigt noch am ehesten den zu betreibenden Aufwand.
Gruß
Flock

-alles wird gut!-
Thema: Wegfall des GastG und Aufnahme in die GewO
Flock

Antworten: 10
Hits: 26.298
RE: Wegfall des GastG und Aufnaghme in die GewO 07.12.2005 12:54 Forum: Sonderforum - Deregulierung des Gaststättenrechts


Grüß Gott aus Mittelfranken,

die von den Kollegen angesprochenen Probleme gehen immer noch von dem Standpunkt aus, dass die Probleme auch zukünftig von uns zu bewältigen sind. Was ist nach einem Wegfall der Erlaubnispflicht? Ein kurzes Telefonat mit einem verärgerten Nachbarn - Verweis auf die fehlende Zuständigkeit - vielleicht noch ein Hinweis auf mögliche weitere Hilfen (...wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt oder ...), das wars dann wohl.
Gruß Flock
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