S. Langhammer
Jungspund
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Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Hallo Kollegen,
ich habe schon wieder eine Frage.
Und zwar wird es hier Mode, dass die Steuerberater Widerspruch gegen unsere Gewerbeuntersagung einlegen. Unserer Ansicht nach sind die nicht zur Rechtsberatung befugt.
Nachdem ich gerade den Kommentar gelesen habe, kann jede prozessfähige natürliche Person Bevöllmächtigter sein, wenn sie zu sachgemäßem Vortrag fähig ist. Sie Bedarf allerdings einer schriftlichen Vollmacht.
Irgendwie ist es ja auch verständlich, dass die Betroffenen den Steuerberater hinzuziehen, denn meistens geht es ja auch um Steuerschulden. Aber wenn die Steuerberater tatsächlich dazu nicht befugt sind, würde ich denen das auch gerne mal sagen
Frage Nr. 1: Wer weiß, ob die als Bevollmächtigter auftreten dürfen und wo steht dazu was?
Frage Nr. 2: Was macht ihr denn, wenn der Widerspruch durch den Steuerberater eingelegt wird
Das kann doch nicht nur bei uns so sein
Grüße aus dem Märkischen Kreis (Sauerland)
Simone Langhammer
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1
01.02.2006 16:54 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Zitat: |
Original von S. Langhammer
Nachdem ich gerade den Kommentar gelesen habe, kann jede prozessfähige natürliche Person Bevöllmächtigter sein, wenn sie zu sachgemäßem Vortrag fähig ist. Sie Bedarf allerdings einer schriftlichen Vollmacht.
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Hallo Frau Langhammer,
ich habe zwar Nichts mit Gewerbeuntersagungen zu tun (die bearbeitet bei uns die Kreisverwaltung), aber nach der Aussage des Kommentars könnte der Steuerberater meiner Meinung nach Bevollmächtigter sein.
- um eine prozessfähige natürliche Person dürfte es sich im Normalfall ja handeln
- dass sie zum sachgemäßen Vortrag fähig ist, wollen wir mal hoffen
(im Ernst, wenn es sich um eine Untersagung handelt, die auch auf Steuerrückständen basiert, kann der Steuerberater bestimmt was dazu sagen)
Allerdings muß er die schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden vorlegen!
Ich lasse mich gerne belehren, wenn meine Meinung falsch ist. Aber nach dem Wortlaut des Kommentars fände ich das so plausibel.)
Schönen Feierabend aus Euskirchen (den tollen Sonnenuntergang habe ich jetzt leider nur kurz aus dem Fenster gesehen).
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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16
01.02.2006 18:12 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Moin aus Meppen,
grundsätzlich darf jede verfahrenshandlungsfähige Person Bevollmächtigter sein. Das hat das BVerwG entschieden. Alleerdings sind die Vorschriften des RBerG zu beachten. Sie beschränken die geschäftsmäßige Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten im wesentlichen auf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen.
Ich kenne leider die von Herrn Kramer angeführte Entscheidung im GewArch nicht, werde sie mir aber heraussuchen, sobald ich dazu komme. Mein Kommentar Kopp/Ramsauer sagt aber, dass die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dem maßgeblichen Fachrecht folgt. Das RBerG zählt die befugten Personengruppen ohne abschließenden Charakter auf. Neben den Rechtsanwälten gehören zu den Befugten auch die Notare, die Patentanwälte, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Verbandvertreter, Zwangs-, Konkurs- und Nachlassverwalter.... und Steuerberater (Art. 1 § 4 RBerG i.V. mit § 33 StBerG).
Ohne jetzt das StBerG genauer zu können, ist es natürlich möglich, dass die Befugnis der Steuerberater nur für Steuerangelegenheiten gilt (wird sich ja sicherlich aus den genannten Rechtsquellen ergeben). Dies würde ich aber in jedem Fall noch eruieren, bevor ich ihn als Bevollmächtigten ablehne.
Gruß
A. Thien
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16
02.02.2006 09:05 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
von meinem Zuhause!
Mein Spatz macht Finanzen und da stör ich nur und soll an den Computer!
Also, es gibt im Gewerbearchiv eine noch nicht so alte Entscheidung darüber, dass Steuerberater keine Rechtsberatung in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren machen dürfen. Sie sind somit entsprechend dem VwVfG auch formell zurückzuweisen.
Nun gibt es aber auch Steuerberater, die eine entsprechende Zulassung des zuständigen Gerichts haben.
In zwei Fällen habe ich bisher Spaß mit solchen allwissenden Vögeln gehabt. Nach einem freundlichen Schreiben und Hinweis auf die Rechtslage (und die veröffentlichte Entscheidung im Gewerbearchiv) und der Aufforderung, mir doch bitte eine Ablichtung der Zulassung des entsprechenden Gerichts zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte (also Rechtsberatung) zu übersenden, kam leider nichts mehr. Dieses führte dann dazu, dass ich den Steuerberater formell (entsprechend den Bestimmungen des VwVfG) zurückgewiesen habe.
Und damit ich dem Steuerberater kein Unrecht zufüge, habe ich zudem eine Ablichtung meiner Entscheidung sowohl an die zuständige Steuerberaterkammer als auch an die zuständige Anwaltskammer gesandt. Von dort habe ich dann zwar keinen förmlichen Bescheid erhalten, weiß aber, dass dieses in aller Regel zu Abmahnungen der Steuerberater führt, wenn sie denn nicht den Nachweis zur berechtigten Rechtsberatung erbringen.
Für den Gewerbetreibenden ist eine solche Situation natürlich blöd, weshalb ich diesen frühzeitig über alle Schritte informiert habe, damit dieser ggf. eine autorisierte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann. Hat aber leider auch nichts geholfen, weil man ja den Ausfürhungen seines Steuerberaters "blind" vertraut.
Wenn ich morgen noch Zeit finde, werde ich die Fundstellen hier einstellen. Auf Wunsch sende ich auch (nach meinem Urlaub, der Freitag beginnt) eine Ablichtung meiner Schreiben zu.
so:
hier die v. g. Fundstellen: GewA 2000 S. 50 ff, = Ziffer 9 auf S 57.,
§ 14 Abs. 5 VwVfG (ausführliche Behandlung im Kommentar Knack)
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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1
01.02.2006 18:46 |
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Bresgen
Haudegen
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Hallo und einen verschlafenen guten Morgen aus Euskirchen (ich bin übrigens schon eine Stunde hier, nicht dass ihr meint, ich komme erst mittags arbeiten
),
da hat mir Kollege Kramer doch schon wieder was Neues beigebracht.
Man lernt doch nie aus. Insofern freue ich mich mal wieder, dass ich dieses Forum entdeckt habe. Wenn man so etwas immer erst alleine rausfinden muss, ist man stundenlang mit der Suche beschäftigt (Stunden, die man leider nicht hat, da man ja rund um die Uhr bedienen muss).
Ein großes
aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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16
02.02.2006 07:55 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Habe eruiert (was ist das eigentliche für eine Ferkelei??)!
Es gibt auch eine entsprechende Gerichtsentscheidung, die klar macht, das Steuerberater eben nicht berechtigt sind, in Gewerbeuntersagungsverfahren für ihre Mandanten tätig zu werden, da es sich hierbei um die gewerabsmäßige Besorgung fremder Rechtsgeschäfte handelt. Diese Entscheidung wurde auch veröffentlicht. Ich werde sie nach meinem Urlaub raussuchen und hier posten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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1
02.02.2006 09:23 |
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Antonia Thien
König
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Na ja, wenn Sie nach der "Ferkelei" noch
, dann scheint's ja Spaß gemacht zu haben?!
Wäre schön, wenn Sie die Gerichtsentscheidung posten, dann haben wir alle was davon.
Schon 'mal
A. Thien
P.S. Schönen Urlaub!!!!!!!!
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16
02.02.2006 09:26 |
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S. Langhammer
Jungspund
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Themenstarter
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Schön, was aus so einem Thema wird...
Aber anscheinend habe ich auch ein Thema getroffen, dass doch einige interessiert.
für die vielen schnellen und hilfreichen Antworten. Das scheint ja doch eindeutig zu sein.
Ich wäre aber trotzdem dankbar, wenn ich eine Ablichtung der Schreiben bekommen könnte (vielleicht doch noch vor dem Urlaub, per Fax?? Fax-Nr.: 02351/966-6951)
Dann brauche ich nämlich nicht erst
und ich muss ja jetzt schnell antworten.
Aber falls es nicht mehr klappt, nicht so schlimm! Trotzdem noch mal an alle
Grüße
und einen schönen und sonnigen Urlaub
Simone Langhammer
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02.02.2006 12:40 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
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Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Hallo zusammen,
ich möchte diesen alten Thread noch einmal aufgreifen, nachdem mir gestern im Stadtrechtsauschuss in einem Gewerbeuntersagungsverfahren ein Steuerberater (Baujahr 1942) gegenüber saß.... ist dieser nun befugt oder nicht?
Kann mir jemand das o.g. Urteil zur Verfügung stellen?
Danke und weiterhin frohes Schaffen....
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17.11.2022 16:05 |
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